Kfz-Zulassungsstellenverordnung
LGBL_VO_20070823_57Kfz-ZulassungsstellenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2007 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes über eine Änderung der
Kfz-Zulassungsstellenverordnung
Auf Grund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997 und BGBl. I Nr. 80/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Kfz-Zulassungsstellenverordnung, LGBl. Nr. 48/1999, wird wie folgt geändert:
Der § 2 lautet:
„§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Zulassungsstellen müssen werktags jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Zulassungstellen, die in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern errichtet werden und bei der Errichtung mindestens 15 km von der nächsten Zulassungsstelle entfernt sind, müssen, wenn nicht Abs. 1 eingehalten wird, werktags jeweils von Montag bis Freitag zwischen 14.00 und 18.00 Uhr mindestens zwei Stunden geöffnet sein.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 24. und 31. Dezember sowie an zwei frei wählbaren Tagen, an denen die Zulassungsstelle geschlossen bleiben darf, wenn in höchstens 3 km Entfernung eine Zulassungsstelle geöffnet ist."
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