Schongebiet für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung
LGBL_VO_20070823_56Schongebiet für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen WasserversorgungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2007 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines
Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur
Sicherung der künftigen Wasserversorgung
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Schongebiet
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes werden jene Grundstücke der Katastralgemeinden Egg und Sibratsgfäll, die innerhalb der in der Vermessungsurkunde des Landesvermessungsamtes Feldkirch, Plandatum 07/2004, LVA GZ. 2544/01*), in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, zum Schongebiet für die Goldbachquellen im Subersachtal erklärt.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und in den Gemeindeämtern Egg und Sibratsgfäll während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedarf jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstücks vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.
§ 3
Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung des Quellwasservorkommens der Goldbachquellen nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 4
Unfälle
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Quellwasservorkommens der Goldbachquellen herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.
§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
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