Zulässigerklärung der Widmung für ein Einkaufszentrum in Altach
LGBL_VO_20070612_32Zulässigerklärung der Widmung für ein Einkaufszentrum in AltachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.06.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2007 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der
Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum
in Altach*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 103/3, .321, 103/2, .316, 102, 292, 296/3, 296/1, .312, 297/1 und .275, GB Altach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.400 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2) für zulässig erklärt.
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