Sozialbetreuungsberufegesetz
LGBL_VO_20070515_26SozialbetreuungsberufegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2007 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 7/2007
Gesetzüber Sozialbetreuungsberufe
(Sozialbetreuungsberufegesetz - SozBG)*)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt Sozialbetreuungsberufe, insbesondere das Berufsbild, die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.
§ 2
Sozialbetreuungsberufe
Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten:
§ 3
Diplom-Sozialbetreuer undDiplom-Sozialbetreuerinnen
(1) Der Aufgabenbereich der Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen des jeweiligen Schwerpunkts obliegen. Er umfasst auch Tätigkeiten als Pflegehelfer und Pflegehelferin bzw. – im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung – die Unterstützung bei der Basisversorgung. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben sowie sonstige Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von anderen Personen, die bei der Sozialbetreuung mitwirken. Sie verfügen über Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(2) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (Angehörige ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege u.dgl.):
(3) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich im Privatbereich von Familien oder familienähnlicher Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit Behinderung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
(5) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ und „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. a Z. 1 bis 4 darf nur von Personen geführt werden, die
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin, einschließlich der Abschlussprüfung, mit Verordnung näher zu regeln.
§ 4
Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen
(1) Die Aufgabe von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen besteht in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, und zwar durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund umfänglichen Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
(2) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die Tätigkeit des Pflegehelfers und der Pflegehelferin umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und umfasst insbesondere:
(3) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der im Falle des Schwerpunkts Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit des Pflegehelfers und der Pflegehelferin und im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ und „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 lit. b Z. 1 bis 3 darf nur von Personen geführt werden, die
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin mit Verordnung näher zu regeln.
§ 5
Heimhelfer und Heimhelferinnen
(1) Die Aufgabe von Heimhelfern und Heimhelferinnen ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelfer und Heimhelferinnen führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klienten und Klientinnen sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.
(2) Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
(3) Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ und „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die
(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 3 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ angeboten werden darf.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 die Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin mit Verordnung näher zu regeln.
§ 6
Gleichwertige Ausbildungen
Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin A, F, BA und BB, zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB sowie zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.
§ 7
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für Ausbildungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz in Vorarlberg beabsichtigen.
(2) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Heimhelfer oder Heimhelferin. Die Verfahren sind zu koordinieren.
(3) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.
(4) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 gelten.
(6) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
(7) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
§ 8
Fortbildung
Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die nähere Bestimmung der erforderlichen Fortbildung hat durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe zu erfolgen.
§ 9
Untersagung der Führung einer Berufsbezeichnung
(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.
(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürger und -bürgerinnen oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist,
(4) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.
§ 10
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 26/2007, tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
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