Landesforstgesetz
LGBL_VO_20070320_13LandesforstgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.03.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2007 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Neukundmachung des
Landesforstgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Landesforstgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 28/1979, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt, die Bezeichnungen der Abschnitte, Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Anlage
Gesetz
über einige forstpolizeiliche Maßnahmen
und über die Waldaufseher
(Landesforstgesetz)
Waldnutzung
§ 1
Anzeigepflichtige Fällungen
(1) Einer Fällungsanzeige nach § 2 bedürfen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,
(2) Keiner Fällungsanzeige bedürfen
§ 2
Fällungsanzeige
(1) Die anzeigepflichtigen Fällungen (§ 1 Abs. 1) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen (Fällungsanzeige). Welche Person zur Anzeige verpflichtet oder berechtigt ist, richtet sich nach § 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975. Die Fällungsanzeige ist beim Waldaufseher oder unmittelbar bei der Behörde einzubringen.
(2) Die Fällungsanzeige hat den Hiebsort, die Hiebsfläche, die voraussichtliche Holzmenge, den Zeitraum der Fällung und die Bringungsart zu enthalten.
§ 3
Erledigung und Berechtigung zur Ausführung
(1) Anzeigepflichtige Fällungen bedürfen einer Freigabe.
(2) Die Behörde hat die angezeigte Fällung freizugeben, wenn sie nach Art, Umfang und Lage den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unter Berücksichtigung der Vielfalt der Wirkungen des Waldes auf den Lebensraum entspricht. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
(3) Die Freigabe der angezeigten Fällung erfolgt durch
(4) Die angezeigte Fällung in Objektschutz- oder Bannwäldern ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können.
(5) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Fällungsanzeige nach den Abs. 3 oder 4 zu entscheiden. Die Behörde kann diese Frist schriftlich verlängern, wenn sie aufgrund der Witterungsverhältnisse gehindert ist, einen Ortsaugenschein vorzunehmen.
(6) Fällungen, die einer Freigabe bedürfen (Abs. 1), dürfen erst durchgeführt werden, wenn eine Freigabe nach Abs. 3 erfolgt ist oder die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 5 nicht entschieden hat.
§ 4
Auswahl und Auszeige in Forstbetrieben
(1) Wenn der Forstbetriebsleiter ein Forstorgan
(§ 104 Forstgesetz 1975) ist und dies der Behörde angezeigt ist, obliegt die Auswahl und Auszeige im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a in den Wäldern, die zum Forstbetrieb gehören, dem Forstbetriebsleiter; er kann dazu unter seiner Anleitung und Aufsicht auch sonstige Bedienstete des Forstbetriebes heranziehen, sofern sie fachlich geeignet sind. Bei Fällungen in Objektschutz- und Bannwäldern ist der Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 5 abzuwarten.
(2) Die Beendigung der Tätigkeit des Forstbetriebsleiters nach Abs. 1 ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Forstbetrieben mit einer Waldfläche von weniger als 1.000 Hektar gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch, wenn der Forstbetriebsleiter die fachliche Eignung für die Verwendung als Waldaufseher hat.
(4) Eine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen besteht nicht.
Windschutzanlagen
§ 5
Behandlung und Nutzung von Windschutzanlagen
(1) Windschutzanlagen sind insoweit zu nutzen, als es erforderlich ist, den Bewuchs aufzulichten, Schadhölzer zu beseitigen und die Anlage zu verjüngen.
(2) Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn es anders nicht möglich ist, die Windschutzanlage zu erneuern.
(3) Sowohl Einzelstammentnahmen als auch Kahlhiebe dürfen nur durchgeführt werden, wenn für sie eine Fällungsbewilligung erteilt worden ist und sie behördlich ausgezeigt worden sind. In der Bewilligung ist vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist die Kahlfläche wiederzubewalden und welches Pflanzgut zu verwenden ist. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Das Pflanzgut muss nach Art und Größe für den jeweiligen Standort und Schutzzweck der Windschutzanlage geeignet sein.
§ 6
Auflassung von Windschutzanlagen
(1) Windschutzanlagen, die älter als drei Jahre sind, oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 über das Rodungsverfahren (§ 19 Abs. 1 bis 6 Forstgesetz 1975) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, die die Auflassung der Windschutzanlage für die geschützten Grundstücke und Anlagen mit sich bringt, möglichst gering gehalten werden.
(4) Bei Windschutzanlagen, die Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, gilt die Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) als Auflassungsbewilligung. Bei der Erteilung solcher Rodungsbewilligungen ist der Abs. 3 anzuwenden.
Neubewaldung
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Grundflächen, die weniger als 15 Meter von fremden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfernt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neubewaldet werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Neubewaldung nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden muss.
(3) Unter Neubewaldung im Sinne dieses Abschnittes ist die Schaffung von Wald auf einer Grundfläche, die bisher nicht Wald war, sowie die Neuanlegung sonstiger geschlossener Baumbestände, sei es durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) oder durch Naturverjüngung, zu verstehen. Im Falle der Naturverjüngung liegt eine Neubewaldung vor, wenn der forstliche Bewuchs eine Überschirmung von mindestens einem Viertel der Fläche erreicht hat.
§ 8
Bewilligungsantrag
(1) Die Erteilung der Bewilligung für eine Neubewaldung ist vom Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag ist ein Verzeichnis der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die weniger als 15 Meter von der Grundfläche entfernt sind, die neubewaldet werden soll (benachbarte Grundstücke), ein Verzeichnis der Eigentümer und sonstigen zur Nutzung dieser Grundstücke dinglich Berechtigten sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lageplan, dessen Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen.
§ 9
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Neubewaldung darf nur bewilligt werden, wenn
(2) Wenn es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung
§ 10
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung hat die Behörde über Antrag einer Partei dem Eigentümer einer Grundfläche, mit deren Neubewaldung oder nachfolgenden Bewirtschaftung (§ 9 Abs. 2 lit. b) Bestimmungen dieses Abschnittes übertreten worden sind, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn hiezu eine Rodung oder bewilligungspflichtige Auflassung einer Windschutzanlage erforderlich wäre.
(2) Durch die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages wird der Ablauf der Frist, welche für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bestimmt wurde, gehemmt.
§ 11
Rechtsansprüche
Auf die Einhaltung der §§ 9 und 10 stehen den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Rechtsansprüche zu.
Waldteilung
§ 12
Mindestausmaß
Die Teilung eines Waldgrundstückes ist verboten, wenn dadurch auf einem Grundstück eine Waldfläche entsteht, die nicht mindestens
§ 13
Teilungsbewilligungen
(1) Die Behörde hat ausnahmsweise zu bewilligen, dass ein Waldgrundstück entgegen dem Verbot des § 12 geteilt wird, wenn
(2) Erforderlichenfalls ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen, welche die Teilung eines Waldgrundstückes für die Walderhaltung und zweckmäßige Waldbewirtschaftung zur Folge hat, möglichst gering gehalten werden. Insbesondere ist
§ 14
Bewilligungsantrag
(1) Zur Antragstellung sind berechtigt:
(2) Im Antrag ist das Ausmaß der zusammenhängenden Waldflächen anzugeben, die sich auf jedem der Grundstücke befinden, welche geteilt oder mit einem Grundstücksteil vereinigt werden sollen und welche daraus entstehen. Im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a ist weiters der Verwendungszweck anzugeben, der die Teilung notwendig macht. Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan gemäß § 1 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder ein Plan im Maßstab der Katastralmappe beizuschließen, aus welchem die Grenzen der Grundstücke vor und nach der Teilung und einer allfälligen gleichzeitigen Vereinigung sowie der Waldflächen, die sich auf diesen Grundstücken befinden, ersichtlich sind.
Waldbrandbekämpfung
§ 15
Pflichten bei der Feststellung eines Waldbrandes
(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer antrifft, ist verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich mit einem Notruf Hilfe in die Wege zu leiten oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen.
(2) Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Bezirkshauptmannschaft, den Waldaufseher sowie die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen. Die Gemeinde hat unverzüglich die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften, soweit sie ihr bekannt sind, zu verständigen.
§ 16
Aufgaben der vom Waldbrand betroffenen Gemeinde
(1) Die Bekämpfung von Waldbränden obliegt der Gemeinde, in der sich der Brandort befindet.
(2) Die Gemeinde hat alle Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um den Waldbrand in ihrem Gebiet zu löschen bzw. ein Übergreifen des Waldbrandes auf ihr Gemeindegebiet zu verhindern. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, hat sie sich hiezu aller Mittel zu bedienen, die ihr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zur Verfügung stehen.
§ 17
Einsatz von Feuerwehrkräften
(1) Für die Waldbrandbekämpfung sind in erster Linie die Feuerwehren heranzuziehen. Die Feuerwehr, welche für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, hat die Waldbrandbekämpfung unverzüglich aufzunehmen. Die anderen Feuerwehren haben Hilfe zu leisten, wenn sie von der Gemeinde, welche für die Waldbrandbekämpfung zuständig ist, darum ersucht werden.
(2) Die Gemeinden haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch einen Einsatz zur Waldbrandbekämpfung entstanden sind. Die Entscheidung über die Ersatzansprüche hat auf Antrag einer Partei durch die Bezirkshauptmannschaft, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, zu erfolgen.
(3) Bei Waldbränden, zu deren Bekämpfung die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes (Abs. 4) oder die Feuerwehren mehr als einer Gemeinde aufgeboten sind, ist der Bezirksfeuerwehrinspektor oder der Landesfeuerwehrinspektor für die technische Leitung (§ 21) zu entsenden. Darüber hinaus sind der Landesfeuerwehrinspektor und, wenn dieser davon nicht Gebrauch macht, der Bezirksfeuerwehrinspektor befugt, jederzeit die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung zu übernehmen. Sie handeln hiebei als Hilfsorgane der für die Waldbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(4) Wenn es für eine wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist, sind die besonderen Einrichtungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Waldbrandbekämpfung zum Einsatz zu bringen.
§ 18
Mitwirkung der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften haben im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten in dem zum Schutz ihrer Liegenschaften erforderlichen und ihnen zumutbaren Ausmaß bei der Waldbrandbekämpfung, insbesondere bis zum Einsatz der öffentlichen Einrichtungen für die Waldbrandbekämpfung sowie bei der Brandwache, mitzuwirken.
§ 19
Einsatz von Forstpersonal und Arbeitsgeräten
(1) Soweit es zur Durchführung der forstlichen Maßnahmen, die zu einer wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich sind, notwendig ist, können die Inhaber von Forstbetrieben verpflichtet werden, Forstpersonal und Arbeitsgeräte, wie Fahrzeuge, Motorsägen und Äxte, zur Waldbrandbekämpfung abzustellen. Die abgestellten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(2) Die Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Leistungen gemäß Abs. 1 nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten. Die Inhaber von Forstbetrieben sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen über alle für die Leistungsanforderung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(3) Hinsichtlich der Anforderung von Leistungen gemäß Abs. 1 und des Endes der Leistungspflicht gelten die §§ 23 und 24 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß. Die Arbeiten sind nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) durchzuführen.
(4) Die Inhaber von Forstbetrieben haben Anspruch auf Entschädigung der Vermögensnachteile, die sie durch Leistungen gemäß Abs. 1 erleiden. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich
(5) Die Entschädigungsbeträge gemäß Abs. 4 sind über Antrag des Leistungsverpflichteten von der Bezirkshauptmannschaft, die für das vom Waldbrand betroffene Gebiet zuständig ist, mit Bescheid festzusetzen. Eine Berufung ist nicht zulässig. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Leistungsverpflichtete die Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Leistungsdauer beantragt. Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft die Festsetzung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Feldkirch begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft außer Kraft. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes über Gegenstand und Umfang der Entschädigung und das gerichtliche Verfahren sinngemäß.
§ 20
Allgemeines Aufgebot
(1) Wenn die Bekämpfung eines Waldbrandes Maßnahmen erfordert, zu deren Durchführung die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Hilfskräfte und Sachmittel nicht ausreichen, können die notwendigen Dienst- und Sachleistungen angefordert werden. Die Anforderung von Dienstleistungen ist auf die vom Waldbrand betroffene Gemeinde und deren Nachbargemeinden beschränkt. Die zur Dienstleistung angeforderten Personen sind Hilfsorgane der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde.
(2) Die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 obliegt den Gemeinden. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein solches Ersuchen ist zuerst an die dem Brandort zunächst gelegenen Gemeinden zu richten.
(3) Im Übrigen erfolgt die Anforderung von
Dienst- und Sachleistungen in sinngemäßer Anwendung folgender Bestimmungen des Katastrophenhilfegesetzes:
§ 18 – Allgemeine Voraussetzungen und Auskunftspflicht –
§ 19 – Dienstleistungen, mit der Maßgabe, dass die Dienstleistungen
nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 21 Abs. 2) zu
erbringen sind –
§ 20 – Arbeitsgeräte –
§ 23 – Anforderung –
§ 24 – Ende der Leistungspflicht –
§ 25 Abs. 1 bis 3 – Entschädigung, mit der Ergänzung, dass für das
Entschädigungsverfahren der § 19 Abs. 5 gilt –.
§ 21
Durchführung der Waldbrandbekämpfung
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist die Waldbrandbekämpfung nach den die örtliche Feuerpolizei regelnden Vorschriften durchzuführen.
(2) Die technische Leitung der Waldbrandbekämpfung muss einheitlich sein, auch für den Fall, dass für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Sie kommt in nachstehender Reihung folgenden Personen zu (Einsatzleiter):
(3) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen, insbesondere auch der Forstorgane.
§ 22
Besondere behördliche Befugnisse bei der Waldbrandbekämpfung
(1) Die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, anordnen, dass
(2) Die Organe der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, wenn dies für die wirksame Bekämpfung eines Waldbrandes erforderlich ist.
(3) Abgesehen von den in diesem Abschnitt sonst vorgesehenen Fällen kann die für die Waldbrandbekämpfung zuständige Gemeinde Vermögensrechte beschränken, wenn dies notwendig ist, um durch den Waldbrand hervorgerufene Gefahren abzuwehren, die unmittelbar
(4) Zur Durchsetzung der in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wenn es zur wirksamen Bekämpfung eines Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, dass Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb des Gebietes der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde getroffen werden, ist über deren Ersuchen die für das betreffende Gebiet zuständige Gemeinde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug sind der Einsatzleiter und die von diesem beauftragten Personen befugt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 als Hilfsorgane der für das betreffende Gebiet zuständigen Gemeinde zu treffen.
(6) Für vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 5 verursacht werden, gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein solcher Anspruch steht jenen Personen nicht zu, die den vermögensrechtlichen Nachteil durch eine Maßnahme erlitten haben, die zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 Abs. 5 sinngemäß.
§ 23
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Für die Kundmachung von Verordnungen und die Erlassung von Bescheiden gilt der § 31 Abs. 1 und 2 des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß.
(2) Soweit es um den Einsatz von Forstpersonal (§ 19 Abs. 1 und 2) und von Arbeitsgeräten (§ 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 3) sowie die Sperre von Grundstücken und Gebäuden (§ 22 Abs. 1) geht, ist der rechtmäßige Zustand durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.
§ 24
Kosten der Waldbrandbekämpfung
Von den Kosten für die Waldbrandbekämpfung haben zu tragen:
Wildbachräumung
§ 25
Lagerung von Gegenständen
(1) Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen darf der Hochwasserabfluss eines Wildbaches nicht behindert werden.
(2) Finden auf Wildbacheinhängen Fällungen oder Bringungen statt, so sind der Waldeigentümer, die sonst verfügungsberechtigten Personen und das Schlägerungsunternehmen zur ungeteilten Hand verpflichtet, das daraus stammende, zur Verklausung geeignete Holz unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen.
§ 26
Durchführung der Räumung
(1) Werden im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde derjenigen Person, die den Missstand durch Verstoß gegen § 25 verursacht hat, mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(2) Wenn die verursachende Person der Gemeinde erst später bekannt wird, steht der Gemeinde, sofern sie den Missstand bereits beseitigt hat, das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diese Person zu.
Waldaufsicht
§ 27
Waldregionen
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der behördlichen Waldaufsicht durch Verordnung Waldregionen festzulegen.
(2) Die Waldregionen haben zusammen das gesamte Landesgebiet zu umfassen und dürfen die Bezirksgrenzen nicht schneiden.
(3) In einem Verwaltungsbezirk können mehrere Waldregionen festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Größe der Waldflächen oder der topografischen Verhältnisse zweckmäßig erscheint.
§ 28
Waldaufseher
(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung in den Angelegenheiten des Forstwesens in den gemäß § 27 festgelegten Waldregionen hat die Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Landesbedienstete als Waldaufsichtsorgane zuzuweisen. Sie führen die Bezeichnung „Waldaufseher" und sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(2) Für die einzelnen Waldregionen sind Waldaufseher in solcher Anzahl zuzuweisen, dass die Erfüllung der Aufgaben (§ 31) gewährleistet ist.
§ 29
Voraussetzungen für die Verwendung als Waldaufseher
(1) Landesbedienstete dürfen als Waldaufseher nur verwendet werden, wenn sie die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung haben.
(2) Das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Eignung ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder sonst eine entsprechende Befähigung für Waldaufseher nachweisen können.
§ 30
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Dem Waldaufseher sind von der Bezirkshauptmannschaft ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist ersichtlich zu machen, in welcher Waldregion der Waldaufseher Befugnisse nach § 32 hat.
(2) Der Waldaufseher hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
§ 31
Aufgaben
(1) Der Waldaufseher hat in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet bei der Vollziehung der forstbehördlichen Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft mitzuwirken. Dies umfasst die Mitwirkung bei der Erfüllung der forstbehördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Mitwirkung bei der Überwachung der Wälder, bei der Erstellung von Gutachten, bei der forstlichen Förderung, bei der Forststatistik, bei der Waldpädagogik und der forstlichen Öffentlichkeitsarbeit. Weiters gehört dazu die forstliche einschließlich der waldökologischen Beratung, insbesondere die Beratung über die gemeinschaftliche und vermehrte Nutzung von Holzreserven.
(2) Der Waldaufseher hat in jeder Gemeinde, die in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet liegt, nach Bedarf Parteienverkehr abzuhalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Parteienverkehr des Waldaufsehers geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat das Einsatzgebiet des Waldaufsehers und seine Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2, welche sich aufgrund der Erfordernisse für dieses Gebiet ergeben, in einer Dienstanweisung festzuhalten. Darin ist auch festzulegen, welche Kontrollaufzeichnungen der Waldaufseher zu führen und welche Berichte er zu erstatten hat.
(4) Der Waldaufseher kann von der Bezirkshauptmannschaft auch in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd zur Mitwirkung herangezogen werden.
§ 32
Befugnisse
Der Waldaufseher ist innerhalb der im Dienstausweis ersichtlich gemachten Waldregion berechtigt,
Forstschutzorgane
§ 33
Bestellung von Forstschutzorganen
(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung
einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums hat die Behörde über Antrag des Waldeigentümers Forstschutzorgane zu bestellen.
(2) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(3) Durch die Bestellung zum Forstschutzorgan wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, welche den Voraussetzungen nach Abs. 2 entgegenstehen.
(4) Der Waldeigentümer ist verpflichtet, die Beendigung der Tätigkeit der gemäß Abs. 1 zu Forstschutzorganen bestellten Personen innerhalb eines Monats der Behörde mitzuteilen.
§ 34
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Dem Forstschutzorgan sind von der Behörde, die es bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Wird die Bestellung zum Forstschutzorgan widerrufen (§ 33 Abs. 3), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 35
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide, die von der Bezirkshauptmannschaft nach den Bestimmungen des 1., 2., 4. und 5. Abschnittes in erster Instanz erlassen worden sind, entscheidet der Landeshauptmann.
§ 36
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 24 lit. b, 26 und 31 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 37
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 38 Abs. 1 lit. f und j im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 38
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind nicht zu bestrafen, wenn sie nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht sind oder eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 darstellen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. b, e, g bis j und l bis n sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c, d, f und k sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
(5) Forstprodukte, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c und d herrühren, oder der Erlös aus deren Verwertung können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 4 für verfallen erklärt werden.
(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Übertretung, ausgenommen jener des Abs. 1 lit. j, schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden.
(7) Der Versuch ist strafbar.
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Neubewaldungen, die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestanden haben, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Auf die vor dem 1. Jänner 1980 nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig bestehenden Neubewaldungen sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden.
(2) Personen, welche aufgrund des Waldaufsichtsgesetzes zu Waldaufsehern bestellt sind, gelten als Waldaufseher im Sinne dieses Gesetzes. Für diese gilt als zugewiesenes Einsatzgebiet nach § 31 Abs. 3 ihr bisheriges Waldaufsichtsgebiet.
(3) Wenn gemäß Abs. 2 ein Bediensteter des Inhabers eines Forstbetriebes als Waldaufseher bestellt ist, gelten die Wälder dieses Forstbetriebes als Wälder gemäß § 4 Abs. 1.
(4) Das Land hat den Dienstgebern der Waldaufseher, die nicht Landesbedienstete sind, für die Besorgung der Waldaufsicht auf Antrag einen Kostenersatz zu leisten. Dieser ist in der Höhe der Besoldungskosten zu bemessen, die bei den landesbediensteten Waldaufsehern im Durchschnitt auf die Arbeitszeit entfallen, die dieser Tätigkeit entspricht. Der Antrag auf Kostenersatz für ein Kalenderjahr ist bis zum 31. März des folgenden Jahres einzubringen.
(5) Bei der Ermittlung der Arbeitszeit für die Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 ist davon auszugehen, dass
(6) Personen, die vor dem 1. Jänner 1980 eine Ausbildung erworben haben, die nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bestellung als Waldaufseher ausgereicht hat, gelten als fachlich befähigt im Sinne des § 29.
§ 40
Inkrafttreten
Änderungen, die sich aus dem Gesetz über die Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 10/ 2007, ergeben, treten am 1. April 2007 in Kraft. Verordnungen dazu können vom 16. Februar 2007 an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. April 2007 in Kraft.
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