Landesforstgesetz
LGBL_VO_20070215_10LandesforstgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2007 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 91/2006
Gesetzüber eine Änderung des Landesforstgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über einige forstpolizeiliche Maßnahmen und über die Waldaufseher (Landesforstgesetz), LGBl. Nr. 28/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 64/1979, Nr. 26/1987, Nr. 58/2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Anzeigepflichtige Fällungen
§ 2
Fällungsanzeige
(1) Die anzeigepflichtigen Fällungen (§ 1 Abs. 1) sind der
Behörde schriftlich anzuzeigen (Fällungsanzeige). Welche Personzur Anzeige verpflichtet oder berechtigt ist, richtet sich nach§ 87 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975. Die Fällungsanzeigeist beim Waldaufseher oder unmittelbar bei der Behörde einzubringen.
(2) Die Fällungsanzeige hat den Hiebsort, die Hiebsfläche,
die voraussichtliche Holzmenge, den Zeitraum der Fällung und die Bringungsart zu enthalten.
§ 3
Erledigung und Berechtigungzur Ausführung
(1) Anzeigepflichtige Fällungen bedürfen einer Freigabe.
(2) Die Behörde hat die angezeigte Fällung freizugeben, wenn
sie nach Art, Umfang und Lage den Bestimmungen des Forstgesetzes
1975 unter Berücksichtigung der Vielfalt der Wirkungen desWaldes auf den Lebensraum entspricht. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
§ 4
Auswahl und Auszeige in Forstbetrieben
(1) Wenn der Forstbetriebsleiter ein Forstorgan (§ 104 des Forstgesetzes 1975) ist und dies der Behörde angezeigt ist, obliegt die Auswahl und Auszeige im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a in den Wäldern, die zum Forstbetrieb gehören, dem Forstbetriebsleiter; er kann dazu unter seiner Anleitung und Aufsicht auch sonstige Bedienstete des Forstbetriebes heranziehen, sofern sie fachlich geeignet sind. Bei Fällungen in Objektschutz- und Bannwäldern ist der Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 5 abzuwarten.
(2) Die Beendigung der Tätigkeit des Forstbetriebsleiters
nach Abs. 1 ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Forstbetrieben mit einer Waldfläche von weniger als
1.000 ha gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch, wenn der Forstbetriebsleiter die fachliche Eignung für die Verwendung als Waldaufseher hat.
(4) Eine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen besteht
nicht.“
„§ 9
Erteilung der Bewilligung
§ 18 – Allgemeine Voraussetzungen und Auskunftspflicht –
§ 19 – Dienstleistungen, mit der Maßgabe, dass die
Dienstleistungen nach den Anweisungen des Einsatzleiters
(§ 21 Abs. 2) zu erbringen sind –
§ 20 – Arbeitsgeräte –
§ 23 – Anforderung –
§ 24 – Ende der Leistungspflicht –
§ 25 Abs. 1 bis 3 – Entschädigung, mit der Ergänzung, dass für
das Entschädigungsverfahren der § 19 Abs. 5 gilt. –“
„Abschnitt 5a
Wildbachräumung
§ 24a
Lagerung von Gegenständen
(1) Durch die Lagerung von Holz oder anderen Gegenständen
darf der Hochwasserabfluss eines Wildbaches nicht behindert werden.
(2) Finden auf Wildbacheinhängen Fällungen oder Bringungen
statt, so sind der Waldeigentümer, die sonst verfügungsberechtigten Personen und das Schlägerungsunternehmen zur ungeteilten Hand verpflichtet, das daraus stammende, zur Verklausung geeignete Holz unverzüglich aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen.
§ 24b
Durchführung der Räumung
(1) Werden im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches
Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oderanderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt,so hat die Gemeinde derjenigen Person, die den Missstand durchVerstoß gegen § 24a verursacht hat, mit Bescheid die Beseitigungdes Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(2) Wenn die verursachende Person der Gemeinde erst später
bekannt wird, steht der Gemeinde, sofern sie den Missstandbereits beseitigt hat, das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diese Person zu.“
„6. Abschnitt
Waldaufsicht
§ 25
Waldregionen
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der behördlichen
Waldaufsicht durch Verordnung Waldregionen festzulegen.
(2) Die Waldregionen haben zusammen das gesamte Landesgebiet
zu umfassen und dürfen die Bezirksgrenzen nicht schneiden.
(3) In einem Verwaltungsbezirk können mehrere Waldregionen
festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Größe der Waldflächenoder der topografischen Verhältnisse zweckmäßig erscheint.
§ 26
Waldaufseher
(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung in den Angelegenheiten
des Forstwesens in den gemäß § 25 festgelegten Waldregionen hatdie Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Landesbediensteteals Waldaufsichtsorgane zuzuweisen. Sie führen die Bezeichnung„Waldaufseher“ und sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(2) Für die einzelnen Waldregionen sind Waldaufseher in
solcher Anzahl zuzuweisen, dass die Erfüllung der Aufgaben (§ 29) gewährleistet ist.
§ 27
Voraussetzungen für die Verwendung als Waldaufseher
(1) Landesbedienstete dürfen als Waldaufseher nur verwendet
werden, wenn sie die für die Erfüllung der Aufgabenerforderliche persönliche und fachliche Eignung haben.
(2) Das Vorliegen der erforderlichen fachlichen Eignung ist
bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder sonst eine entsprechende Befähigung für Waldaufseher nachweisen können.
§ 28
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Dem Waldaufseher sind von der Bezirkshauptmannschaft ein
Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im
Dienstausweis ist ersichtlich zu machen, in welcher Waldregion der Waldaufseher Befugnisse nach § 30 hat.
(2) Der Waldaufseher hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
§ 29
Aufgaben
(1) Der Waldaufseher hat in dem ihm zugewiesenen
Einsatzgebiet bei der Vollziehung der forstbehördlichenAufgaben der Bezirkshauptmannschaft mitzuwirken. Dies umfasstdie Mitwirkung bei der Erfüllung der forstbehördlichen Aufgabennach diesem Gesetz sowie die Mitwirkung bei der Überwachung derWälder, bei der Erstellung von Gutachten, bei der forstlichenFörderung, bei der Forststatistik, bei der Waldpädagogik und derforstlichen Öffentlichkeitsarbeit. Weiters gehört dazu dieforstliche einschließlich der waldökologischen Beratung,insbesondere die Beratung über die gemeinschaftliche und vermehrte Nutzung von Holzreserven.
(2) Der Waldaufseher hat in jeder Gemeinde, die in dem ihm
zugewiesenen Einsatzgebiet liegt, nach Bedarf Parteienverkehr abzuhalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Parteienverkehr des Waldaufsehers geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat das Einsatzgebiet des Waldaufsehers und seine Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2, welche sich aufgrund der Erfordernisse für dieses Gebiet ergeben, in einer Dienstanweisung festzuhalten. Darin ist auch festzulegen, welche Kontrollaufzeichnungen der Waldaufseher zu führen und welche Berichte er zu erstatten hat.
(4) Der Waldaufseher kann von der Bezirkshauptmannschaft auch
in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd zur Mitwirkung herangezogen werden.
§ 30
Befugnisse
Der Waldaufseher ist innerhalb der im Dienstausweis ersichtlich gemachten Waldregion berechtigt,
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