Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren
LGBL_VO_20061130_50Anpassung von Landesraumplänen für EinkaufszentrenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2006 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Anpassung von
Landesraumplänen für Einkaufszentren
Auf Grund des § 59 Abs. 14 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2006, wird verordnet:
§ 1
Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt
a) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 60/2 und .23, alle GB Alberschwende, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von
1.600 m², hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel;
1.500 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel;
4.300 m², hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren;
§ 2
In den Fällen des § 1 lit. a, d, g, h, i, l und p wird die Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
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