Landwirtschaftliches Schulgesetz
LGBL_VO_20060810_40Landwirtschaftliches SchulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2006 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 41/2006
Gesetz
über eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Landwirtschaftliches Schulgesetz), LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert:
„§ 43
Aufnahme in die Fachschule
„§ 45
Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim
Die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen
„4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Übertritt,Befreiung vom Unterricht“
„§ 60a
Befreiung vom Unterricht
Ein Schüler, der eine weiterführende Fachschule (§ 23 Abs. 6)
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