Pflanzenschutzmittelverordnung
LGBL_VO_20060727_36PflanzenschutzmittelverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2006 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung)*)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4 und 6 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 25/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1993, wird verordnet:
§ 1
Verbote
(1) Verboten ist
(2) Vom Verbot des Abs. 1 lit. c ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen.
(3) Abs. 1 lässt andere Vorschriften über die Unzulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unberührt.
§ 2
Verwendung
(1) Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nicht verboten ist, sind entsprechend den nachfolgenden Absätzen zu verwenden.
(2) Die Verwendung der Pflanzenschutzmittel darf nur in dem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß und nur entsprechend den in der Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels enthaltenen Verwendungsvorschriften, gegebenenfalls des Sicherheitsdatenblattes und unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und, wann immer möglich, des integrierten Pflanzenschutzes sind zu befolgen.
(3) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke unterbleiben.
(4) Spritzbrühen sind so zuzubereiten und Behälter von Pflanzenschutzgeräten so zu füllen und zu reinigen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Eindringen in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation verhindert wird.
(5) Pflanzenschutzmittel sind vor dem Verwenden in ordnungsgemäß verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen sachgemäß zu lagern. Zubereitete Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in geeigneten verschlossenen Behältnissen so aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs besteht. Die Kennzeichnung hat zumindest den Namen, den Verwendungszweck, die Gefahrenbezeichnung oder das Gefahrensymbol, allfällige Verdünnungen oder Mischungen und das Datum der Mischung oder Verdünnung zu umfassen. Die Kennzeichnungstexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu ihnen erhalten können.
(6) Soweit erforderlich, sind bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und -ausrüstung, wie Schutzbrillen, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden.
(7) Pflanzenschutzgeräte sind sorgfältig instand zu halten. Geräte mit fahrzeugabhängigem Pumpenbetrieb sind regelmäßig längstens alle drei Jahre nachweislich einer Wartung zu unterziehen; der schriftliche Nachweis über die Wartung ist drei Jahre lang aufzubewahren.
(8) Geräte und Behältnisse, die für die Aufbringung oder Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sowie die Schutzbekleidung und -ausrüstung sind nach jeder Verwendung sorgfältig zu reinigen. Die Reinigung mit Spülwasser ist mehrfach mit jeweils kleinen Spülwassermengen durchzuführen. Stark wirkstoffhältige Spülwässer (erste Spülwässer) sind neuerlich zu verwenden.
§ 3
Sachkundenachweis
(1) Als Ausbildungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b des Pflanzenschutzmittelgesetzes für die Verwendung von giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln (Sachkundenachweis) werden der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, die erfolgreiche Ablegung der land- oder forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung oder der Meisterprüfung für einen land- oder forstwirtschaftlichen Beruf oder für das Gärtnergewerbe und der Nachweis für die fachliche Befähigung für die Verwendung als Waldaufseher anerkannt.
(2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 lit. c des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist die Teilnahme an dem von der Landwirtschaftskammer veranstalteten Fortbildungskurs erforderlich, wenn eine Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a (Ausbildungskurs) oder lit. b (anerkannte schulische oder sonstige Ausbildung) des Pflanzenschutzmittelgesetzes mehr als 15 Jahre zurückliegt.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, ausgenommen § 3 Abs. 2, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der § 3 Abs. 2 tritt am 1. März 2007 in Kraft.
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