Land- und Forstarbeitsgesetz
LGBL_VO_20060713_31Land- und ForstarbeitsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2006 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 92/2005
Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstarbeitsgesetz – LFAG.), LGBl. Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003 und Nr. 17/2005, wird wie folgt geändert:
„Befristete Dienstverhältnisse
§ 9a
(1) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen
Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem aufunbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte
Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“
„Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 41
(1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 41a
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nach § 41 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 41b
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 41 und 41a ist, dass derDienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eineObsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes
Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 41c
(1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangendes Dienstnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaßoder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnenzwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, können imEinvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Vertreter dergesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und derDienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeberhat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen.
Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch vomDienstnehmer zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist dem Dienstnehmer auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung
über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim
Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zustande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche den Dienstnehmer auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder
vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die vom Dienstnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 41d
(1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung
zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder
vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstnehmer binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 41e
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine
Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 41 und 41a
zustande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einerTeilzeitbeschäftigung
§ 41f
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt
grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung,frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt derTeilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts aus den in § 50 ausdrücklich angeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den §§ 41c und 41d.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 231 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung
des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 41g
Die §§ 41 bis 41f gelten auch für einen Adoptiv- oderPflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigungfrühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 41h
Die §§ 41 bis 41g sind auch für eine vom Dienstnehmerbeabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.“
„Dienst(Werks)wohnung
§ 42a
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf einebeigestellte Dienst(Werks)- wohnung oder sonstige Unterkunftkönnen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzesgemäß §§ 39 und 41f nur vor Gericht nach vorangegangenerRechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.“
„Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 48
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer
während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlichmindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der
Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus dergesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme
einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen
getroffen werden.“
„Sterbebegleitung
§ 59o
(1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine
Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die
mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.
(3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren
Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte
Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.
(5) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen.
(6) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(7) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(8) Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 95 das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 59p
Der § 59o ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamenHaushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oderPflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oderLebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von§ 59o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten,fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; beieiner Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitungund der Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 59q
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 59o Abs. 1oder § 59p vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vierWochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt nochentlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigungoder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorherdie Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.“
„Ersatzleistung
§ 95
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das
Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung desDienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für dender Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zumgesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchterJahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinausverbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
„Sonstige Fachleute
§ 113f
(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit
beschäftigten sonstigen Fachleuten, wie Chemiker, Toxikologen,Ergonomen oder Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrerAufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zurVerfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die Präventivfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige
Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung
innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.
Präventionszeit
§ 113g
(1) Sofern in § 112a und § 113a nicht anderes bestimmt wird,
sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens imAusmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
„Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 125
(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebentenLebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 125a
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nach § 125 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 125b
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 125 und 125a ist, dass dieDienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt odereine Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b desAllgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für
jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an
die Frist gemäß § 118 Abs. 1 und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 118 Abs. 1 bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung
zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 118 Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 118 Abs. 1 bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Der § 42 ist anzuwenden.
(9) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin
auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.
(10) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet
vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 125 c
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangender Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaßoder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnenzwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, können imEinvernehmen zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber Vertreterder gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und derDienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeberhat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen.
Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von derDienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung
über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim
Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zustande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder
vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf die Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 125d
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung
zustande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder
vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 125e
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber
keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 125und 125a zustande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einerTeilzeitbeschäftigung
§ 125f
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 121 beginnt
grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monatevor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Erdauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung,längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des viertenLebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs-und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den §§ 125c und 125d.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 231 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung
des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- und Pflegemutter
§ 125g
Die §§ 125 bis 125f gelten auch für eine Adoptiv- oderPflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigungfrühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 125h
Die §§ 125 bis 125g sind auch für eine von der Dienstnehmerinbeabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.“
„Verweisungen
§ 256a
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
„§ 261a
„Übergangsbestimmung betreffend Anspruchauf Entgeltfortzahlung
§ 263
(1) Der § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2006 ist auf
Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahreneingetreten sind, die nach der Kundmachung des Gesetzes übereine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2006, begonnen haben.
(2) Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2006 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert,
falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2006 vorsehen.
Übergangsbestimmung betreffend Urlaubsentschädigungund Ersatzleistung
§ 264
Die §§ 94 und 95, in der Fassung vor LGBl. Nr. 31/2006,gelten weiterhin für Urlaubsjahre, die bei Kundmachung desGesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2006, bereits begonnen haben.
Übergangsbestimmung betreffend Begleitungschwersterkrankter Kinder
§ 265
§ 59p in der Fassung LGBl. Nr. 31/2006 gilt für eineBegleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- undForstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2006, verlangt wird.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung vonschwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten desGesetzes über die Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2006, verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
Übergangsbestimmung betreffend passives Wahlrechtzum Betriebsrat
§ 266
Der § 175 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2006 ist aufWahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2006, erfolgt.“
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