Abfalleinzugsbereichsverordnung
LGBL_VO_20060629_29AbfalleinzugsbereichsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2006 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 2 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 1/2006, wird verordnet:
§ 1
Einzugsbereich
(1) Für alle in den Gemeinden anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, ausgenommen biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle sowie sonstige getrennt gesammelte Altstoffe, wird ein Einzugsbereich zugunsten der Restabfallsplitting- und Trocknungsanlage der Hubert Häusle GmbH im Abfallwirtschaftszentrum Königswiesen in Lustenau/Fußach festgelegt.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Abfälle, die in der Gemeinde Mittelberg anfallen.
§ 2
Andienungspflicht
Abfälle nach § 1 Abs. 1 sind an die dort genannte Abfallbeseitigungsanlage abzuführen und entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften zu übergeben.
§ 3
Übernahmepflicht
Der Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage nach § 1 Abs. 1 ist verpflichtet, die nach § 2 übergebenen Abfälle zu übernehmen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsplan), LGBl. Nr. 47/1988, außer Kraft.
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