Abfallabfuhrverordnung
LGBL_VO_20060629_28AbfallabfuhrverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2006 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Abfuhr von Abfällen
(Abfallabfuhrverordnung)
Auf Grund des § 8 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich, Grundsätze
(1) Diese Verordnung enthält Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen, die der Systemabfuhr unterliegen, soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der in § 1 V-AWG festgelegten Ziele und Grundsätze erforderlich ist.
(2) Die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen, die der Systemabfuhr unterliegen, hat so zu erfolgen, dass die in § 1 Abs. 4 V-AWG genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.
(2) Gemischte Siedlungsabfälle (Restabfälle) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, von denen biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und Altspeiseöle sowie getrennt zu sammelnde Altstoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden.
(3) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Größe nicht in den üblichen Abfallbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden.
(4) Bioabfälle sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle (biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle), welche in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallbehältern abgeführt werden können.
(5) Sperrige Garten- und Parkabfälle sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallbehältern abgeführt werden können.
(6) Abfallbehälter sind Abfalltonnen, Abfallcontainer oder Abfallsäcke, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen.
§ 3
Art und Anzahl der Abfallbehälter
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, für die Sammlung und Abfuhr der Restabfälle sowie der Bioabfälle Abfallbehälter zur Verwendung vorzuschreiben, die eine möglichst verursachergerechte Zuordnung zu den Abfallbesitzern erlauben.
(2) Die Gemeinde hat Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallbehälter unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abfuhrtermine (§ 6) so festzulegen, dass die üblicherweise anfallenden Mengen an Restabfällen und Bioabfällen in ordnungsgemäß verschlossenen Abfallbehältern untergebracht und zur Abfuhr bereitgestellt werden können.
§ 4
Bereitstellung von Abfällen
(1) Abfallbesitzer haben Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, in den von der Gemeinde vorgesehenen Abfallbehältern rechtzeitig zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen zur Abfuhr bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit durch Verordnung der Gemeindevertretung bestimmt wird, dass Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind.
(2) Abfälle nach Abs. 1 sind auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle im unmittelbaren Nahbereich zu einer öffentlichen Verkehrsfläche oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass insbesondere die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und keine unzumutbaren Belästigungen bewirkt werden, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Sammlung und Abfuhr der bereitgestellten Abfälle möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann.
(3) Falls wieder befüllbare Abfallbehälter, wie z.B. Abfallcontainer oder Abfalltonnen verwendet werden, sind diese nach erfolgter Abfuhr möglichst rasch wieder an ihren Aufstellungsort auf der Liegenschaft zurückzustellen.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle sowie sperrige Garten- und Parkabfälle können ohne Verwendung der vorgeschriebenen Abfallbehälter zur Abfuhr bereitgestellt werden.
§ 5
Getrennte Abgabe bestimmter Abfälle
(1) Restabfälle und Bioabfälle dürfen nur getrennt von den übrigen Abfällen zur Abfuhr bereitgestellt werden.
(2) Altpapier, Altmetalle und Alttextilien, die keine Verpackungsabfälle sind, müssen vom Abfallbesitzer getrennt gesammelt, bereitgestellt sowie bei den von der Gemeinde hierfür festgelegten Sammelstellen getrennt abgegeben werden.
§ 6
Abfuhrtermine
(1) Die Gemeinden haben Restabfälle mindestens alle vier Wochen und Bioabfälle mindestens alle zwei Wochen einzusammeln und abzuführen.
(2) In begründeten Einzelfällen kann von den in Abs. 1 angeführten Fristen abgewichen werden.
(3) Die Gemeinden haben mindestens einmal jährlich eine Sperrmüllsammlung durchzuführen, sofern sperrige Siedlungsabfälle nicht im Rahmen der Restabfallsammlungen oder bei einer Sammelstelle (z.B. Bau- oder Recyclinghof der Gemeinde) abgegeben werden können.
§ 7
Mindestausstattung von Sammelstellen
Sammelstellen sind so auszustatten und anzulegen, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nach § 1 Abs. 4 V-AWG möglichst gering gehalten werden, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Benutzbarkeit und Zugänglichkeit durch Abfallbesitzer und Abfallsammeldienst leicht möglich ist.
§ 8
Informationspflicht der Gemeinde
Die Gemeinde hat die Abfallbesitzer regelmäßig über die für die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen maßgeblichen Umstände und Vorschriften zu informieren. Entsprechende Informationen in Kurzform sind auch an den Sammelstellen anzubringen.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Abfuhr von Abfällen durch die Gemeinde (Abfallabfuhrverordnung), LGBl. Nr. 45/1988, außer Kraft.
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