Landesgesundheitsfondsgesetz
LGBL_VO_20060221_7LandesgesundheitsfondsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2006 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 84/2005
Gesetzüber die Errichtung eines Gesundheitsfonds für das Land Vorarlberg
(Landesgesundheitsfondsgesetz – LGFG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Landesgesundheitsfonds
(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bregenz errichtet (Landesgesundheitsfonds).
(2) Der Landesgesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes zur Finanzierung der Fondskrankenanstalten sowie zur gesamthaften Planung und Steuerung aller Bereiche des Gesundheitswesens in Vorarlberg bestimmt.
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3
Aufgaben des Landesgesundheitsfonds
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat zur Durchführung der Finanzierung der Fondskrankenanstalten folgende Aufgaben:
(2) Der Landesgesundheitsfonds hat zur gesamthaften Planung und Steuerung aller Bereiche des Gesundheitswesens in Vorarlberg, soweit dies nicht schon Aufgabe nach Abs. 1 ist, folgende Aufgaben:
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat der Landesgesundheitsfonds insbesondere darauf zu achten, dass
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit Vertragsärzten und Vertragsärztinnen hat der Landesgesundheitsfonds darauf hinzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
Organisation des Landesgesundheitsfonds
§ 4
Organe und Geschäftsführung des Landesgesundheitsfonds
(1) Organe des Landesgesundheitsfonds sind
(2) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zu ihrer Beratung eine Landesgesundheitskonferenz als zusätzliches Organ eingerichtet wird, in dem die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Vorarlberg vertreten sind. Der Vorsitz obliegt dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(3) Die Geschäftsführung des Landesgesundheitsfonds obliegt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds. Der Landesgesundheitsfonds hat dem Land Vorarlberg die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.
(4) Die Mitgliedschaft in Organen des Landesgesundheitsfonds ist ehrenamtlich.
§ 5
Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an
(2) Der Vorarlberger Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.
(3) Verhinderte und befangene Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis h werden durch in gleicher Weise entsendete Ersatzmitglieder vertreten. Für das vom Bund entsandte Mitglied können insgesamt drei Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden. Der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin kann sich im Fall der Verhinderung oder Befangenheit von einer leitenden Person einer Informations- oder Beschwerdestelle (§ 3 Patienten- und Klientenschutzgesetz) vertreten lassen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis h und
deren Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Landtagsperiode zu entsenden. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Entsendung der neuen Mitglieder fort. Ihre Mitgliedschaft endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
§ 6
Aufgaben der Gesundheitsplattform
(1) Im Rahmen der Durchführung der Finanzierung der Fondskrankenanstalten obliegen der Gesundheitsplattform:
(2) Der Gesundheitsplattform obliegt im Rahmen der gesamthaften regionalen Planung und Steuerung aller Bereiche des Gesundheitswesens unter Berücksichtigung eines effizienten Mitteleinsatzes die Beschlussfassung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
§ 7
Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Wenn Rechtsträger von ihrem Recht zur Entsendung von Mitgliedern keinen Gebrauch machen, bleiben diese bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(3) Jedem Mitglied der Gesundheitsplattform kommt eine Stimme zu. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Ein Beschluss kommt zustande
(5) Ein Beschluss der Gesundheitsplattform bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wenn
(6) Bei Beschlüssen der Gesundheitsplattform, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat das vom Bund entsandte Mitglied das Vetorecht.
§ 8
Präsidialausschuss
(1) Dem Präsidialausschuss gehören an
(2) Das Mitglied nach Abs. 1 lit. b wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch eine von der Landesregierung entsandte Person vertreten.
(3) Die Einberufung und die Leitung von Sitzungen des Präsidialausschusses obliegt in geraden Jahren der in Abs. 1 lit. a genannten Person, in ungeraden Jahren der in Abs. 1 lit. c genannten Person.
(4) Dem Präsidialausschuss obliegen folgende Aufgaben:
(5) Beschlüsse im Präsidialausschuss werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit in Angelegenheiten nach Abs. 4 lit. a gibt die Stimme jener Person den Ausschlag, die die Sitzung leitet (Abs. 3).
§ 9
Arbeitsausschuss
(1) Dem Arbeitsausschuss gehören an
(2) Mit dem Beschluss auf Zuweisung eines Antrages an den Arbeitsausschuss kann bestimmt werden, dass zur Vorberatung dieses Antrages auch andere in der Gesundheitsplattform vertretene Rechtsträger jeweils eine fachlich qualifizierte Person in den Arbeitsausschuss entsenden können.
(3) Falls erforderlich und alle Mitglieder des Arbeitsausschusses (Abs. 1 und 2) einverstanden sind, können zu einer Sitzung des Arbeitsausschusses weitere Fachleute beigezogen werden.
(4) Dem Arbeitsausschuss obliegt die Vorberatung von Anträgen, die ihm vom Präsidialausschuss oder der Gesundheitsplattform übermittelt werden.
(5) Die Leitung des Arbeitsausschusses obliegt jenem Mitglied nach Abs. 1, das hiezu in geraden Jahren von dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der Landesregierung und in ungeraden Jahren vom Obmann oder von der Obfrau der Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bestimmen ist. Die den Arbeitsausschuss leitende Person ist zuständig für
§ 10
Vorsitz der Gesundheitsplattform
(1) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Der den Vorsitz nach Abs. 1 führenden Person obliegt:
(3) Die den Vorsitz nach Abs. 1 führende Person hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder der Gesundheitsplattform unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(4) Kann in Angelegenheiten des intramuralen Bereiches in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Landesgesundheitsfonds abgewartet werden, so ist die den Vorsitz nach Abs. 1 führende Person berechtigt, namens des Landesgesundheitsfonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Geschäftsordnung
(1) Die Gesundheitsplattform hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen der Gesundheitsplattform, des Präsidialausschusses und des Arbeitsausschusses, das Antragsrecht, die Abstimmung sowie die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass
(3) In der Geschäftsordnung können weiters
Mittel des Landesgesundheitsfonds und deren Verwendung
§ 12
Mittel
(1) Der Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aus
(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 v.H. der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten (einschließlich Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
§ 13
Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger
(1) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten haben
(2) Die durch die Verteilung der Beiträge gemäß Abs. 1 entstehenden zusätzlichen Einnahmen sind bei der Berechnung des Betriebsabganges nach dem Spitalbeitragsgesetz nicht zu berücksichtigen.
(3) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 3 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Aufrechnung der Vorschüsse ist anlässlich der Endabrechnung zu berücksichtigen.
§ 14
Grundsätze über die Mittelverwendung
(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 6 sowie der dem Landesgesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
(2) Die Gewährung finanzieller Zuwendungen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger näher bestimmte Auflagen und Bedingungen einhält.
(3) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
§ 15
Zustimmung zu Investitionsvorhaben und Investitionszuschüsse
(1) Investitionsvorhaben betreffend bauliche Maßnahmen oder die Aufstellung von Großgeräten in Fondskrankenanstalten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesgesundheitsfonds. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Investitionsvorhaben mit dem Spitalplan, den Strukturqualitätskriterien und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Werden die Investitionsvorhaben ohne Zustimmung des Landesgesundheitsfonds durchgeführt, so dürfen Zuschüsse für Investitionen nicht gewährt werden und sind die leistungsorientierten Zahlungen bezüglich der jeweiligen Fondskrankenanstalt entsprechend zu kürzen.
(3) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln kann dazu Näheres bestimmt werden. Dabei kann auch festgelegt werden, für welche Investitionsvorhaben und bis zu welcher Höhe Investitionen keiner Zustimmung bedürfen.
§ 16
Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungenund Strukturreformen
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 7 v.H. der nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.
(2) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
§ 17
Reformpool
(1) Zur Förderung von Strukturveränderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwi-schen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, werden vom Landesgesundheitsfonds und – nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften – von den Sozialversicherungsträgern Reformpoolmittel in folgender Höhe bereitgehalten:
(2) Der Anteil der Reformpoolmittel, der aus den Gesamtmitteln des extramuralen Bereiches für eine konkrete Förderungsmaßnahme benötigt wird, wird von den Sozialversicherungsträgern nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften und des entsprechenden Beschlusses des Landesgesundheitsfonds verwendet.
(3) Der Anteil der Reformpoolmittel, der aus den Gesamtmitteln des intramuralen Bereiches für eine konkrete Förderungsmaßnahme benötigt wird, ist vom Landesgesundheitsfonds festzusetzen und entsprechend dem diesbezüglichen Beschluss zu verwenden.
(4) Die Voraussetzungen für die Verwendung der Reformpoolmittel nach Abs. 1 sind, dass
Schlussbestimmungen
§ 18
Handlungsform und Bindungswirkung
(1) Der Landesgesundheitsfonds wird als Träger von Privatrechten tätig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Beschlüsse der Gesundheitsplattform werden die gesetzlichen Zuständigkeiten des Bundes, des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände), der Sozialversicherungsträger sowie der weiteren in der Gesundheitsplattform vertretenen Rechtsträger nicht berührt. Das Land, die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie – nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften – die Sozialversicherungsträger haben die im Landesgesundheitsfonds abgestimmten Ergebnisse in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Sicherstellung der Krankenanstaltspflege zu beachten.
§ 19
Informationspflichten
Der Landesgesundheitsfonds hat der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln:
§ 20
Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Landesgesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Landesgesundheitsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen sowie ihr spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen und über die Tätigkeit des Landesgesundheitsfonds zu berichten.
§ 21
Schiedskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten eingerichtet:
(2) Die Schiedskommission besteht aus:
(3) Wenn in einem Verfahren ein Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt Streitpartei ist, hat nicht die Landesregierung, sondern der betroffene Rechtsträger den Beisitzer oder die Beisitzerin gemäß Abs. 2 lit. d aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entsenden.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 und 3 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
(6) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jeder der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Streitparteien gestellt werden. Die Bescheide der Schiedskommission sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung im Verwaltungswege.
(7) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die den Vorsitz führende Person und zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen anwesend sind.
(8) Die Beratung hat mit dem Vortrag der den Vorsitz führenden Person zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat sie die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in jener Reihenfolge, die von der den Vorsitz führenden Person bestimmt wird, zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Schiedskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, die den Vorsitz führende Person hat ihre Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt.
(9) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Schiedskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist von der den Vorsitz führenden Person zu fertigen.
(10) Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind von der den Vorsitz führenden Person zu fertigen.
(11) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(12) Den Mitgliedern der Schiedskommission – soweit es nicht Landesbedienstete sind – gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 22
Übergangsbestimmungen
(1) Der Landesgesundheitsfonds ist Gesamtrechtsnachfolger des nach § 2 des Spitalfondsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2003, eingerichteten „Vorarlberger Spitalfonds“.
(2) Bis zur Erlassung von Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden vom Kuratorium des Vorarlberger Spitalfonds erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.
(3) Die den Vorsitz führende Person erstellt die Tagesordnung der ersten Sitzung der Gesundheitsplattform und hat diese einzuberufen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.
(4) Im Artikel I § 2 Abs. 4 lit. a des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 54/2005, wird der Ausdruck „§ 1 des Spitalfondsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 2 des Landesgesundheitsfondsgesetzes“, im Artikel I § 96 Abs. 1 lit. d und im Artikel II § 100 erster Satz des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 54/2005, wird das Wort „Spitalfondsgesetz“ durch das Wort „Landesgesundheitsfondsgesetz“ und im Artikel II § 100 letzter Satz des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 54/2005 wird der Ausdruck „§ 10 des Spitalfondsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 21 des Landesgesundheitsfondsgesetzes“ ersetzt.
§ 23
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Der § 12 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Das Spitalfondsgesetz, LGBl. Nr. 20/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2003, tritt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) Der § 4 Abs. 1 und 4 des Spitalfondsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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