Hausbesorger-Entgeltverordnung
LGBL_VO_20060209_6Hausbesorger-EntgeltverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2006 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Festsetzung des Entgeltes,
der Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
(Hausbesorger-Entgeltverordnung)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 4 bis 7, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1971, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.
(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
a) für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 19,33 Cent,
b) für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter
Nutzfläche 19,33 Cent,
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung
bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e des
Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu
reinigenden Fläche 35,74 Cent.
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.
§ 3
Aufrundung
Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren vollen Centbetrag aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 3,80 Euro und, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,35 Euro festgesetzt.
§ 5
Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 10/2004, festgesetzten Entgelt für das Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c 4,50 v.H.
§ 6
A ußerkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 10/2004, außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, gegenüber der Regelung dieser Verordnung für Hausbesorger günstigeren Entgeltvereinbarungen bleiben unberührt.
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