Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz
LGBL_VO_20060124_1Vorarlberger AbfallwirtschaftsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2006 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 62/2005
Gesetzüber die Vermeidung und Erfassung von Abfällen
(Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz – V-AWG)*)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele und Grundsätze
(1) Die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft sind im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes geregelt. Sie gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (Abs. 2 bis 4).
(2) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
(3) Es gelten folgende Grundsätze:
(4) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
(5) Die Einbeziehung von Abfällen in die Systemabfuhr (§§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3) ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls
(6) Die Andienung von Abfällen zu bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 14) ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls
§ 2
Begriffe
(1) Soweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach dem genannten Gesetz zukommt. Das gilt insbesondere auch für die Begriffe „Abfälle“, „Altstoffe“, „Siedlungsabfälle“ (Abs. 2), „gefährliche Abfälle“, „Problemstoffe“ und „Abfallbesitzer“ (Abs. 3).
(2) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.
(3) Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.
(4) Übernahmsorte sind in der Nähe von Liegenschaften, auf denen Abfälle anfallen, eingerichtete Orte, wo der Abfallbesitzer Abfälle zur Systemabfuhr bereitstellt.
(5) Sammelstellen sind Orte, zu denen der Aballbesitzer Abfälle bringt und wo diese zur Systemabfuhr zwischengelagert werden.
§ 3
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für nicht gefährliche Siedlungsabfälle. Soweit vorgesehen, gelten die Regelungen über die Förderung, den Abfallwirtschaftsplan sowie die Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen auch für andere nicht gefährliche Abfälle, jene über Gebühren auch für Problemstoffe.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Abfälle, die vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes ausgenommen sind.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegen stehen.
§ 4
Förderung
Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) die Vermeidung und Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen zu fördern. Dies kann insbesondere erfolgen durch
§ 5
Abfallwirtschaftsplan des Landes
(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Abfallwirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
(2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 10a des Raumplanungsgesetzes vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des II. Hauptstücks des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen. Die §§ 10b bis 10d, 10e Abs. 1, 10f und 10g des Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden; der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist gemeinsam mit einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht über den Planentwurf, in den der Umweltbericht (§ 10b des Raumplanungsgesetzes) aufzunehmen ist, beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften mindestens einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.
(3) Der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan ist beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob der Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Abfallwirtschaftsplan anzupassen.
Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen
§ 6
Abfuhrpflicht, Allgemeines
(1) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 entstehen. Der § 7 bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht zur Bereitstellung und Abfuhr nach Abs. 1 besteht nicht für Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt werden und zu deren entsprechenden Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist.
§ 7
Systemabfuhr
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), ausgenommen
(2) Die Gemeindevertretung kann nach Anhörung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) durch Verordnung festlegen, dass auch die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen nach Abs. 1 lit. d der Systemabfuhr unterliegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Dies gilt nicht für
(3) Erfasst die Verordnung nach Abs. 2 Betriebe, die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Verordnung nach Abs. 2 nicht erfasst sind. Teilt die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid nach Abs. 8 zu beantragen.
(4) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Sammlung und Abfuhr beauftragen.
(5) Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen (Abs. 1 und 2), auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (§ 11 Abs. 1) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit
(6) Sind Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, auf der Liegenschaft bereitzustellen, auf der sie anfallen, so hat die Bereitstellung an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle und in einer Weise zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 entstehen.
(7) Für Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen und nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen sind, hat die Gemeinde Sammelstellen einzurichten. Der Abfallbesitzer hat die Abfälle zur Sammelstelle zu bringen.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag der Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob ein Abfall der Systemabfuhr unterliegt. Die Bezirkshauptmannschaft darf zu diesem Zweck Daten verwenden, über die sie aufgrund der Vollziehung des § 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes verfügt.
(9) Soweit die Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen verpflichtet ist (Systemabfuhr nach Abs. 1 und 2), hat sie auch das ausschließliche Recht zur Sammlung und Abfuhr dieser Abfälle. Dies gilt nicht, sofern sich aus einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 anderes ergibt.
§ 8
Abfuhrverordnung der Landesregierung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, die der Systemabfuhr unterliegen (§ 7 Abs. 1 und 2), soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen enthalten über
§ 9
Abfuhrordnung der Gemeinde
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 nicht widersprechen.
(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Abfälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 5) nicht entgegenstehen.
§ 10
Eigentumsübergang
(1) Der Systemabfuhr unterliegende Abfälle gehen mit folgendem Zeitpunkt in das Eigentum der Gemeinde oder des von ihr mit der Durchführung der Abfuhr beauftragten Dritten über:
(2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.
§ 11
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Die Liegenschaftseigentümer haben zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. Dies gilt auch für die Inhaber dieser Liegenschaften. Die übliche Benützung der betroffenen Liegenschaften darf dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
(2) Die Liegenschaftseigentümer sind von der beabsichtigten Einrichtung eines Übernahmsortes mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme der Liegenschaft verweigert, hat der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Einrichtung des Übernahmsortes und dessen Umfang zu entscheiden.
(3) Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Einrichtung eines Übernahmsortes entstehen, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten den betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung der Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten nach der Verständigung nach Abs. 2, im Falle der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides beim Landesgericht Feldkirch beantragt werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Soweit der Abfallbesitzer seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht nachkommt, gelten sie subsidiär auch für den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer nachweist, dass er dem rechtswidrigen Verhalten nicht zugestimmt hat und er ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen getroffen hat.
(5) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß auch für den Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.
Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen
§ 12
Vorsorge für die Bereitstellung von Einrichtungen
(1) Das Land hat dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Beseitigung der im Landesgebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, sowie des nicht gefährlichen Bodenaushubs und der nicht gefährlichen Baurestmassen zur Verfügung stehen.
(2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Garten- und Parkabfälle zur Verfügung stehen.
§ 13
Enteignung
(1) Wenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Erweiterung einer Beseitigungsanlage für Abfälle nach § 12 Abs. 1 erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen Anlage besteht, können das Eigentum an Grundstücken oder andere dingliche Rechte mit Bescheid der Landesregierung durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen.
(2) Für die Enteignung nach Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen des 10. Abschnittes des Straßengesetzes.
§ 14
Einzugsbereiche, Andienungspflicht
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach § 12 Abs. 1 festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 6 erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass lange Transportwege vermieden werden und aufgrund von Art und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Betreiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg anzuhören.
(2) Die von einer Verordnung nach Abs. 1 erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.
(3) Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 15
Entgelt
(1) Für die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt ist, ist ein angemessenes Entgelt nach den Abs. 4 und 5 tarifmäßig festzulegen. Die Festlegung des Tarifs obliegt dem Anlageninhaber im Einvernehmen mit dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz sowie der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Der Tarif ist der Landesregierung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass vor seiner Anwendung ausreichend Zeit für eine Prüfung nach Abs. 3 bleibt.
(2) Wird der Landesregierung nicht rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, hat die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben Parteistellung und können gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Berufung erheben.
(3) Wird der Landesregierung rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, kann die Landesregierung den Tarif auf seine Angemessenheit prüfen. Auf Verlangen hat der Anlageninhaber die Angemessenheit des Tarifs nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festsetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Tarif nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grundlage einer Plankostenrechnung festzulegen. Der Plankostenrechnung ist eine Ausstattung und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen, wie sie für die Beseitigung der Abfälle, die der Andienungspflicht unterliegen, technisch erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sind. Mögliche Kostenvorteile aufgrund größerer Kapazitäten der vorhandenen Abfallbeseitigungsanlage sind zu berücksichtigen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere über
(6) Erscheint ein mit Bescheid nach Abs. 2 oder 3 festgesetzter Tarif aufgrund geänderter Umstände nicht mehr als angemessen, so hat die Landesregierung die Angemessenheit des Tarifs von Amts wegen neuerlich zu prüfen und erforderlichenfalls den Tarif neu festzusetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg können gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben.
(8) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen haben den Organen der Landesregierung sowie den zugezogenen Sachverständigen die zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Anlage zu ermöglichen.
Gebühren
§ 16
Abfallgebühr
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, eine Abfallgebühr zu erheben. Die Gebühr kann erhoben werden zur Deckung des Aufwands für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallenden
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen bereitgestellt werden.
§ 17
Ausmaß
(1) Das Ausmaß der Abfallgebühr ist nach den Abs. 2 und 3 durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis (Aufwand nach § 16 Abs. 1) umfasst
(3) Die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zur Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, die Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verrechnet werden können, sind im Verhältnis zu den bei den Gebührenschuldnern üblicherweise anfallenden Abfallvolumen oder - massen aufzuteilen (Grundgebühr). Die übrigen Kosten sind nach dem Volumen oder der Masse sowie der Art der übergebenen Abfälle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung und -verwertung aufzuteilen (mengenabhängige Gebühr).
§ 18
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.
Schlussbestimmungen
§ 19
Überwachung
(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Abfallbesitzer und die Liegenschaftseigentümer (§ 11) die für sie geltenden Verpflichtungen des 2. Abschnitts einhalten.
(2) Dem Bürgermeister, seinen Organwaltern sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 20
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
§ 21
Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
Zur Herstellung des in § 20 geforderten rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist. Erwachsen dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 22
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 23
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abfallgesetz, LGBl. Nr. 58/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, außer Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Die Festlegung eines Entgelts nach § 15 für die Zeit ab 1. Juli 2006 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erfolgen.
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