Monatsbezüge der Bürgermeister
LGBL_VO_20051222_65Monatsbezüge der BürgermeisterGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2005 37. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet:
§ 1
Mindest- und Höchstbeträge
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf in Gemeinden
(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf, soweit die Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmen, in Gemeinden
(3) In Gemeinden mit mehr als 300.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 10 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. b.
(4) In Gemeinden mit mehr als 800.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 20 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. c.
(5) Die Zahl der Einwohner nach den Abs. 1 und 2 und die Zahl der Gästenächtigungen nach den Abs. 3 und 4 sind nach dem Zeitpunkt der letzten Wahl der Gemeindevertretung zu beurteilen. Maßgebend sind die Einwohner (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach der letzten Verwaltungszählung vor der Wahl und die durchschnittliche Zahl der Gästenächtigungen in den drei vorangegangenen Tourismusjahren (1. November bis 31. Oktober).
§ 2
Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge
Die Mindest- und Höchstbeträge verändern sich jährlich zum 1. Juli entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2000 und Nr. 119/2001, veröffentlicht.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl. Nr. 33/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 51/2000, außer Kraft.
(3) Die Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge gemäß § 2 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2006.
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