Spitalgesetz
LGBL_VO_20051206_54SpitalgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2005 32. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 50/2005
Gesetzüber Krankenanstalten
(Spitalgesetz – SpG)*)
Artikel I
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Betriebsformen
§ 4 Allgemeine Krankenanstalten
§ 5 Standardkrankenanstalten
§ 6 Schwerpunktkrankenanstalten
§ 7 Zentralkrankenanstalten
§ 8 Öffentliche, private und private gemeinnützige
Krankenanstalten
§ 9 Gemeinnützigkeit
§ 10 Anstaltsbedürftige und unabweisbare Personen
§ 11 Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege
§ 12 Ethikkommission
§ 13 Aufgaben und Verfahren der Ethikkommission
§ 14 Patientenanwaltschaft
§ 15 Notspitäler
§ 16 Zivilspitäler, Schutzzeichen des Roten Kreuzes
Abschnitt: Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
Unterabschnitt: Erteilung und Entzug von Bewilligungen
§ 17 Errichtungsbewilligung
§ 18 Sachliche Voraussetzungen
§ 19 Persönliche Voraussetzungen
§ 20 Errichtugn einer Krankenanstalt durch einen
Krankenversicherungsträger
§ 21 Besondere Parteien und Stellungnahmerechte im
Errichtungsbewilligungsverfahren
§ 22 Errichtungsbewilligungsbescheid
§ 23 Betriebsbewilligung
§ 24 Veränderungen
§ 25 Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung
§ 26 Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und
Betriebsbewilligung
§ 27 Sperre der Krankenanstalt
§ 28 Organisation der Krankenanstalten
§ 29 Anstaltsordnung
§ 30 Sicherung der Patientenrechte
§ 31 Qualitätssicherung
§ 32 Ärztlicher Dienst
§ 33 Privatpraxis in der Krankenanstalt
§ 34 Hygienedienst
§ 35 Turnusärzte, Turnusärztinnen
§ 36 Ärztliche Behandlung
§ 37 Krankenpflegedienst
§ 38 Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
§ 39 Kinderschutzgruppen
§ 40 Wirtschaftsführung, Verwaltungsdirektion
§ 41 Technischer Sicherheitsdienst
§ 42 Personalplanung
§ 43 Fortbildung des nichtärztlichen Personals
§ 44 Supervision
§ 45 Verschwiegenheitspflicht
§ 46 Werbebeschränkung
§ 47 Aufnahmevermerke
§ 48 Krankengeschichten, Operationsprotokolle und sonstige
Aufzeichnungen
§ 49 Anonyme Geburt
§ 50 Leichenöffnungen
§ 51 Anstaltsambulatorien
§ 52 Arzneimittel
§ 53 Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin
§ 54 Blutdepots und sonstige Einrichtungen zur Lagerung von Organen
und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind
§ 55 Arzneimittelkommission
§ 56 Aufgaben und Verfahren der Arzneimittelkommission
§ 57 Entlassung
§ 58 Einsichts- und Untersuchungsrecht der Sozialhilfeträger
und Abteilungen für Psychiatrie
§ 59 Zweck
§ 60 Offene Führung, Beschränkungen, geschlossener Bereich
§ 61 Aufnahme und Entlassung von Patienten
§ 62 Besonderheiten der Anstaltsordnung
§ 63 Aufzeichnungen
§ 64 Besonderheiten des ärztlichen Dienstes
Abschnitt: Sonderbestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
Unterabschnitt: Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten
§ 65 Öffentlichkeitsrecht
§ 66 Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und Entziehung
§ 67 Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung
§ 68 Öffentliche Stellenausschreibung
§ 69 Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten
§ 70 Angliederungsverträge
§ 71 Aufnahme in Anstaltsbehandlung
§ 72 Aufnahme von Begleitpersonen
§ 73 Pflegeklassen
§ 74 Soziale Betreuung
§ 75 Unverzügliche Entlassung
§ 76 Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der
Suchtgifteinnahme
§ 77 Geltungsbereich
§ 78 Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse
§ 79 Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse
§ 80 Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien
§ 81 LKF-Gebühren und Pflegegebühren
§ 82 Gebühren für Begleitpersonen
§ 83 Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
§ 84 Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
§ 85 Kostenbeitrag und andere Beiträge
§ 86 Ärztehonorare
§ 87 Gebühren für ausländische Staatsangehörige
§ 88 Tragung der Gebühren
§ 89 Vorschreibung der Gebühren
§ 90 Einbringung rückständiger Gebühren
§ 91 Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes
§ 92 Besondere Vorschriften
§ 93 Fortbetriebsrecht privater Krankenanstalten
Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern
§ 94 Landesgesundheitsfonds
§ 95 Aufnahme in Fondskrankenanstalten
§ 96 Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten
§ 97 Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des
Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie
deren Beziehungen zueinander
§ 98 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu nicht
Fondsfinanzierten Krankenanstalten
§ 99 Volle Kostenübernahme
§ 100 Spitalplan
§ 101 Planungsziele
§ 102 Strukturqualitätskriterien
§ 103 Nahtstellenmanagement
§ 104 Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde und die Bundes-
Gesundheitsagentur
§ 105 Landessanitätsrat
§ 106 Strafen
§ 107 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 108 Übergangsbestimmungen
§ 109 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Artikel II
Artikel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
Krankenanstalten (Spitäler) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur
(2) Krankenanstalten sind auch
(3) Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3
Betriebsformen
Krankenanstalten sind in folgenden Betriebsformen zu führen:
§ 4
Allgemeine Krankenanstalten
Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
§ 5
Standardkrankenanstalten
(1) In Standardkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
(2) Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein.
(3) Für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können Fachschwerpunkte errichtet werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels Auslastung nicht zu erwarten ist.
(4) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:
(5) Die Betreuung in den im Abs. 2 genannten Einrichtungen hat durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches zu erfolgen; § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächern, für die keine eigene Abteilung oder keine sonstige Organisationseinheit besteht, muss eine fachärztliche Betreuung im betreffenden Sonderfach durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen gesichert sein.
§ 6
Schwerpunktkrankenanstalten
(1) In Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
(2) Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein.
(3) Weiters müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden. Die Verpflichtung zur Führung eines Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik besteht nicht, wenn die notwendige Versorgung durch eine entsprechende Einrichtung außerhalb der Krankenanstalt sichergestellt ist.
(4) Die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionellorganisatorisch verbunden sind.
(5) Von der Errichtung einzelner Abteilungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, entsprechende Abteilungen, Fachschwerpunkte oder Departments außerhalb der Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(6) Für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie können Fachschwerpunkte errichtet werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels Auslastung nicht zu erwarten ist.
(7) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:
(8) Die Betreuung in den im Abs. 2 genannten Einrichtungen hat durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches zu erfolgen; § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.
(9) Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächern, für die keine eigene Abteilung oder keine sonstige Organisationseinheit besteht, muss eine fachärztliche Betreuung im betreffenden Sonderfach durch Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen gesichert sein.
§ 7
Zentralkrankenanstalten
(1) Zentralkrankenanstalten sind mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
(2) Im Rahmen folgender Abteilungen können die nachstehenden sonderfachfremden Departments geführt werden:
(3) Der § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 8
Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten
(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind solche, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.
(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind private gemeinnützige Krankenanstalten.
§ 9
Gemeinnützigkeit
(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.
§ 10
Anstaltsbedürftige und unabweisbare Personen
(1) Anstaltsbedürftig sind:
(2) Als unabweisbar sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.
§ 11
Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen unter Bedachtnahme auf den Spitalplan entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Nachsorge und der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende Entwicklung zu berücksichtigen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklasse einzurichten.
(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für je 50.000 bis 90.000 Einwohner eine Standardkrankenanstalt einzurichten, wobei diese Zahlen bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschritten werden dürfen. Überdies ist im Land eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.
(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege können für die Errichtung oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid der Landesregierung das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Für die Enteignung gelten die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 3 bis 5, 44 Abs. 1 und der §§ 45 bis 50 des Straßengesetzes.
§ 12
Ethikkommission
(1) Für die Krankenanstalten im Land Vorarlberg wird eine gemeinsame Ethikkommission errichtet. Die Ethikkommission ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Organe der Ethikkommission sind das Kuratorium und die den Vorsitz führende Person.
(3) Dem Kuratorium der Ethikkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(4) Die Mitglieder sind mit Ausnahme jener nach Abs. 3 lit. b, f, k und l von der Landesregierung für jeweils vier Jahre zu bestellen. Für jedes zu bestellende Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.
(5) Das Mitglied nach Abs. 3 lit. b ist für das jeweilige Verfahren von der den Vorsitz führenden Person beizuziehen. Die Beiziehung dieses Mitgliedes kann entfallen, wenn ein bestelltes Mitglied die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. b erfüllt. Das Mitglied nach Abs. 3 lit. l und seine Vertretung werden vom betreffenden Rechtsträger namhaft gemacht. Im Fall der Verhinderung oder Befangenheit kann sich der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin von einer leitenden Person einer Informations- und Beschwerdestelle (§ 3 Patienten- und Klientenschutzgesetz) vertreten lassen; das Mitglied nach Abs. 3 lit. k kann sich durch die Person vertreten lassen, die sie auch in der Funktion der Leitung des ärztlichen Dienstes vertritt.
(6) Erforderlichenfalls können zu den Sitzungen der Ethikkommission weitere Fachleute beigezogen werden. In folgenden Fällen sind von der Ethikkommission als stimmberechtigte Mitglieder beizuziehen:
(7) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die den Vorsitz führende Person. Weiters obliegt dem Kuratorium jedenfalls die Abgabe von Beurteilungen und die Erlassung einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der den Vorsitz führenden Person den Ausschlag. Die Mitgliedschaft im Kuratorium und die Vorsitzführung sind ehrenamtlich.
(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollauszug über den gefassten Beschluss, einschließlich der den Beschluss tragenden Gründe, ist bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung der antragstellenden Person, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode oder der Beurteilung der angewandten medizinischen Forschung der Leitung der betreffenden Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit den für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen mindestens 30 Jahre gemäß § 48 Abs. 7 aufzubewahren.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Ethikkommission sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
§ 13
Aufgaben und Verfahren der Ethikkommission
(1) Die Ethikkommission ist zur Beurteilung folgender Vorhaben in den Krankenanstalten zuständig:
(2) Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 2 sind Methoden, die aufgrund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht oder ohne wissenschaftliche Evidenz angewendet werden und daher einer methodischen Überprüfung bedürfen.
(3) Die Ethikkommission ist rechtzeitig vor der Durchführung eines Vorhabens gemäß Abs. 2 zu befassen.
(4) Dem Antrag müssen die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen angeschlossen sein. Im Falle eines Vorhabens nach Abs. 1 lit. b oder c obliegt es der Leitung der Organisationseinheit, in deren Bereich das Vorhaben durchgeführt werden soll, den Antrag zu stellen.
(5) Die Ethikkommission hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrags eine Beurteilung darüber abzugeben, ob das Vorhaben ethisch vertretbar ist sowie ob die Rechte und die Integrität der Testpersonen ausreichend geschützt werden. Die Beurteilung der Ethikkommission betreffend Vorhaben nach Abs. 1 lit. b oder c hat sich insbesondere zu beziehen auf:
(6) Die Ethikkommission ist berechtigt, in alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen des Prüfers Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Sie kann ferner die Testpersonen befragen.
(7) Die Ethikkommission hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Zur Abdeckung ihres Sach- und Personalaufwandes hat sie unter Berücksichtigung der durchschnittlich erwachsenden Kosten ein angemessenes Entgelt für die Beurteilung festzulegen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Das Entgelt ist von der antragstellenden Person zu bezahlen. Bei Beurteilung von Vorhaben, die nicht gesponsert sind, kann das Entgelt aus Gründen der Billigkeit ganz oder zum Teil nachgesehen werden.
(8) Die Abs. 3 bis 7 gelten nicht bei Vorhaben, die einer multizentrischen Prüfung unterzogen werden und für die eine Beurteilung einer hiefür zuständigen Leit-Ethikkommission beantragt wurde.
(9) Die Ethikkommission hat der Landesregierung auf Verlangen einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hierbei gesammelten Erfahrungen zu übermitteln. Sie hat der Landesregierung außerdem alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß besorgt und die eingehobenen Mittel widmungsgemäß verwendet.
§ 14
Patientenanwaltschaft
Die Rechtsträger der Krankenanstalten müssen vor Entscheidungen, die grundlegende allgemeine Interessen der Patienten und Patientinnen berühren, der Patientenanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere vor Entscheidungen über die Errichtung neuer, die Einschränkung oder Auflassung bestehender stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.
§ 15
Notspitäler
(1) Die Landesregierung kann im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts für Zwecke des Zivilschutzes sowie bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges geeignete Grundstücke oder Gebäude samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers in Anspruch nehmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass das Grundstück (Gebäude) der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.
(2) Die Inanspruchnahme hat durch Bescheid zu erfolgen. Gegen Bescheide dieser Art ist keine Berufung zulässig. Die Inanspruchnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Grundstückes (Gebäudes) ist vom Land oder, wenn die Inanspruchnahme zugunsten eines anderen Rechtsträgers erfolgt, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der Parteien spätestens sechs Monate nach Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme die Festsetzung der Entschädigung durch das zuständige Gericht beantragen. Hiefür gelten, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Bestimmungen des Straßengesetzes über die Entschädigung und das Entschädigungsverfahren sinngemäß.
(4) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen mit Bescheid zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
§ 16
Zivilspitäler, Schutzzeichen des Roten Kreuzes
(1) Im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts hat die Bezirkshauptmannschaft Krankenanstalten, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken und Wöchnerinnen eingerichtet sind, als Zivilspitäler anzuerkennen, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben nicht zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Die Tatsache, dass verwundete oder kranke Militärpersonen in diesen Krankenanstalten gepflegt werden, oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Munition, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende Handlung.
(2) Als Zivilspitäler anerkannte Krankenanstalten sind mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu kennzeichnen.
(3) In besetzten Gebieten und in militärischen Operationszonen ist das ordentliche und ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal, einschließlich des mit dem Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von verwundeten und kranken Zivilpersonen und von Wöchnerinnen beschäftigten Personals während der Dauer der Dienstleistung mit einer Identitätskarte und einer Armbinde mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu versehen. Die Identitätskarte, die durch die Bezirkshauptmannschaft auszustellen ist, muss die Eigenschaft des Inhabers bescheinigen und mit seinem Lichtbild und dem Trockenstempel der ausstellenden Behörde versehen sein. Die am linken Arm zu tragende Armbinde, die von der Bezirkshauptmannschaft auszugeben ist, muss feuchtigkeitsbeständig und durch die ausgebende Behörde gestempelt sein.
(4) Für das nicht ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal gilt der Abs. 3 während der Ausübung dieses Dienstes.
(5) Die Leitung des ärztlichen Dienstes eines Zivilspitals hat jederzeit eine auf den Tag geführte Liste des in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Personals zur Verfügung der Behörden zu halten.
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
Erteilung und Entzug von Bewilligungen
§ 17
Errichtungsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
(2) Anträge auf Erteilung der Errichtungsbewilligung haben den Anstaltszweck (§ 3) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot der Krankenanstalt genau zu bezeichnen. Beabsichtigt die antragstellende Person, Mittel des Landesgesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen oder die Krankenanstalt als öffentliche oder gemeinnützige Krankenanstalt zu führen, so hat sie dies ebenfalls bekannt zu geben.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag zur Beurteilung des Vorhabens beizubringen sind, und welchen Inhalt, welchen Maßstab und welche Form sie aufweisen müssen. Hiebei kann auch bestimmt werden, welche Unterlagen für eine Beurteilung des Bedarfes ausreichen.
§ 18
Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 6 erfüllt werden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf folgende Kriterien zu beurteilen:
(4) Bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ist der Bedarf auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch Ambulanzen der öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen Krankenanstalten mit Kassenverträgen, durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen mit Kassenvertrag, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten und Dentistinnen mit Kassenvertrag zu beurteilen.
(5) Beabsichtigt der Rechtsträger der Krankenanstalt, die Krankenanstalt als öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt zu führen oder Mittel des Landesgesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, so darf die Errichtungsbewilligung außerdem nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Spitalplan entspricht.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen.
§ 19
Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person geeignet ist.
(2) Die Eignung gilt als gegeben, wenn aufgrund der körperlichen und geistigen Fähigkeiten, des Charakters und des Vorlebens ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb gewährleistet ist. Die Eignung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die antragstellende Person wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden ist und von ihr deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.
(3) Bei juristischen Personen, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes muss die zur Vertretung nach außen berufene Person die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen.
§ 20
Errichtung einer Krankenanstalt durcheinen Krankenversicherungsträger
(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung.
Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
§ 21
Besondere Parteien und Stellungnahmerechte imErrichtungsbewilligungsverfahren
(1) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung haben, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, hinsichtlich des nach § 18 Abs. 3 und 4 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG:
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Gutachten der sanitären Aufsichtsbehörde (§ 104) einzuholen und ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Spitalplanes sowie des Bedarfes in Zusammenschau der intra- und extramuralen Versorgungssituation zu hören.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers haben die gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer hinsichtlich § 20 Abs. 2 lit. a Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn
§ 22
Errichtungsbewilligungsbescheid
(1) Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten.
(2) Der Bauplan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist zu einem Bestandteil des Bescheides zu erklären und mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zu versehen.
(3) Die Errichtungsbewilligung kann unter entsprechenden Auflagen erteilt werden, wenn die Betriebsanlage in der beantragten Form den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 lit. b oder c, Abs. 6 oder des § 20 Abs. 2 lit. b nicht voll entspricht.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
§ 23
Betriebsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden (Betriebsbewilligung).
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizubringen sind, und welchen Inhalt, Maßstab und Form sie aufweisen müssen.
(3) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des Spitalplanes und die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, e, f und g erfüllt sind.
§ 24
Veränderungen
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere:
(2) Jede sonstige geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Auf das Bewilligungsverfahren sind die §§ 17 bis 23 anzuwenden. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden.
(4) Für die Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind ebenfalls die §§ 17 bis 23 anzuwenden.
§ 25
Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die antragstellende Person keine Bedenken bestehen. Das Vorliegen von Bedenken ist nach § 19 Abs. 2 zu beurteilen.
(2) Die Bezeichnung einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung geändert werden. Die Änderung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt.
§ 26
Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- undBetriebsbewilligung
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(3) Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Abs. 2 genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
(4) Vor Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen. Vor Maßnahmen wegen Nichterfüllung des Spitalplanes ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Spitalplanes zu hören.
(5) Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 1 lit. b oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 2 lit. b abgeändert oder zurückgenommen, wird die Abänderung oder Zurücknahme fünf Jahre nach Erlassung des Bescheides wirksam. Die Landesregierung hat diese Frist um bis zu drei Jahre zu verlängern, wenn
§ 27
Sperre der Krankenanstalt
(1) Krankenanstalten oder einzelne Betriebsbereiche derselben, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, sind von der Landesregierung erforderlichenfalls ohne vorausgegangenes Verfahren unter Anwendung von Zwangsmitteln zu sperren.
(2) Die Landesregierung hat die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche derselben durch Bescheid anzuordnen, wenn schwerwiegende Mängel bestehen, die einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht gesichert erscheinen lassen. Die Sperre ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel vorher anzudrohen.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltsbehandlung befindlichen Patienten und Patientinnen sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten und Patientinnen ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn die sanitäre Aufsichtsbehörde (§ 104) aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzungen sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.
(5) Wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind, ist sie aufzuheben.
Betrieb von Krankenanstalten
§ 28
Organisation der Krankenanstalten
(1) Die Krankenanstalten können in Abteilungen gegliedert werden. Innerhalb großer Abteilungen können sonderfachgleiche Departments für medizinische Teilgebiete eingerichtet werden. Sonderfachfremde Departments und Fachschwerpunkte können nur für bestimmte Fachrichtungen eingerichtet werden (§§ 5, 6, 7).
(2) Die einzelnen Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten.
(3) Die apparative Ausstattung und personelle Besetzung von Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkten, Pflegegruppen sowie anderer Einrichtungen der Krankenanstalt hat der Funktion der Anstalt und dem Bedarf zu entsprechen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit die Strukturqualitätskriterien diesbezüglich Näheres bestimmen.
§ 29
Anstaltsordnung
(1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt hat sich am Heil- und Pflegezweck sowie an den Bedürfnissen der Patienten und Patientinnen auszurichten und ist so zu gestalten, dass deren geistig-seelisches und körperliches Wohlbefinden gefördert wird.
(2) Der innere Betrieb der Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch die Leitung des ärztlichen Dienstes (§ 32), der Verwaltungsdirektion (§ 40) und des Pflegedienstes (§ 37) enthalten, insbesondere über die Pflicht der Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die den Führungskräften nach den §§ 32, 37 und 40 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn in der Anstaltsordnung alle im Abs. 2 verlangten Angaben enthalten sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Bewilligung zum Betrieb zu erteilen.
(5) Die Anstaltsordnung ist in der Informations- und Beschwerdestelle, sofern eine solche nicht besteht an einer anderen geeigneten Stelle, zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 30
Sicherung der Patientenrechte
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
(2) Insbesondere hat der Rechtsträger zugunsten der Patienten und Patientinnen sicherzustellen, dass
(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Informationen über die ihnen zustehenden Rechte in der Krankenanstalt erhalten können.
(4) Die Patienten und Patientinnen sind über die Informations- und Beschwerdestelle und die Patientenanwaltschaft zu informieren.
§ 31
Qualitätssicherung
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, betriebsinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und die zu ihrer Durchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen. Sie sind so zu gestalten, dass überregionale Belange ausreichend berücksichtigt werden und vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind.
(2) In Krankenanstalten mit kollegialer Führung hat diese die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Rechtsträger der Anstalt vorzusorgen, dass die für die einzelnen Bereiche verantwortlichen Personen die Durchführung der Maßnahmen sicherstellen.
(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Qualitätssicherungskommission einzurichten, die von einer fachlich geeigneten Person zu leiten ist. Der Kommission haben zumindest je eine Vertretung des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, der Krankenhausverwaltung und des Rechtsträgers der Anstalt anzugehören. Die Kommission hat die Aufgabe,
(4) Die Maßnahmen der Qualitätssicherung bei einem Fachschwerpunkt bzw. Department sind mit den Maßnahmen der Qualitätssicherung jener Abteilung, an die der jeweilige Fachschwerpunkt bzw. das jeweilige Department angebunden ist, abzustimmen.
§ 32
Ärztlicher Dienst
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf außerhalb von Krankenanstalten zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.
(3) Mit der Leitung von Abteilungen müssen Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden medizinischen Sonderfaches betraut werden. Neben den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen können vom Rechtsträger der Krankenanstalt andere in der Krankenanstalt beschäftigte fachärztlich qualifizierte Personen des betreffenden Sonderfaches sowie Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zur Untersuchung und Behandlung der Kranken in den Abteilungen zugelassen werden. Den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen obliegt die Erteilung von Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes in Einzelfällen, der Einsatz und die Ausbildung der zugeteilten Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals – hinsichtlich des Pflegepersonals allerdings nur im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung im Einzelfall – sowie die Unterstützung der Leitung des ärztlichen Dienstes bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Sofern Abteilungen nicht bestehen, sind diese Aufgaben – soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind – von der Leitung des ärztlichen Dienstes wahrzunehmen. Die Bestimmungen für die Leitung von Abteilungen gelten sinngemäß auch für die Leitung von Departments, Fachschwerpunkten, dislozierten Tageskliniken, Laboratorien, Ambulatorien, Instituten und Prosekturen von Krankenanstalten.
(4) Bei Departments oder Fachschwerpunkten kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben der mit der Leitung des Departments bzw. des Fachschwerpunktes betrauten Person zu.
(5) Bei Behandlung von Krankheiten, die nicht nur in ein einziges medizinisches Fachgebiet fallen, hat der zunächst behandelnde Arzt oder die Ärztin den Facharzt oder die Fachärztin des betreffenden medizinischen Sonderfaches beizuziehen bzw. die Behandlung allenfalls an diese abzutreten.
(6) Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Abs. 3 erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden.
(7) Die Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes oder der Leitung von Einrichtungen nach Abs. 3 hat schriftlich zu erfolgen. Dabei sind insbesondere der Aufgabenkreis sowie die Vertretung, das Entgelt, das Ausmaß der jährlichen Dienstfreistellung sowie die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die zu bestellende Person die in Betracht kommenden Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 erfüllt und die Bestellung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt zu erteilen. Bei Genesungsheimen und bei Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Eignung gesichert ist. Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.
(8) Eine gemäß Abs. 7 erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder der Arzt oder die Ärztin schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(9) Die von den Ärzten oder Ärztinnen an Krankenanstalten zu führenden Berufsbezeichnungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die unbefugte Führung dieser Berufsbezeichnungen sowie die Führung einer anderen Berufsbezeichnung, die geeignet ist, eine diesen Berufsbezeichnungen entsprechende Dienstobliegenheit vorzutäuschen, sind verboten.
§ 33
Privatpraxis in der Krankenanstalt
(1) Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Privatpraxis) ist in der Krankenanstalt untersagt.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die ärztliche Betreuung der Anstaltspatienten und -patientinnen nicht beeinträchtigt wird, keine Störung des Betriebes der Krankenanstalt eintritt und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(3) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt werden. Auflagen können sich auch an den Arzt oder die Ärztin richten. Die Ausnahmebewilligung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.
§ 34
Hygienedienst
(1) Zur Wahrung der Belange der Hygiene ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt oder eine Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie zu bestellen (Krankenhaushygieniker oder Krankenhaushygienikerin); stattdessen kann auch eine sonst fachlich geeignete Person mit ärztlicher Qualifikation bestellt werden (Hygienebeauftragter oder Hygienebeauftragte). Das Beschäftigungsausmaß hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Eine gemeinsame Bestellung für mehrere Krankenanstalten ist möglich. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die fachliche Eignung nach Abs. 1 ist durch eine mehrjährige Tätigkeit in einem Hygieneinstitut oder durch eine einschlägige postpromotionelle Fort- und Weiterbildung nachzuweisen.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Arztes oder der Ärztin nach Abs. 1 mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zur Ausübung der Krankenhaushygiene berechtigt ist, als Hygienefachkraft zu bestellen. Es kann auch für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eine Hygienefachkraft bestellt werden. Die Hygienefachkraft hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe und Leistungsangebot dies erfordert, hauptberuflich auszuüben. In Schwerpunktkrankenanstalten ist diese Tätigkeit jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam einzurichten, dem der Arzt oder die Ärztin nach Abs. 1, die Hygienefachkraft bzw. die Hygienefachkräfte und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(5) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören insbesondere:
(6) In selbständigen Ambulatorien obliegen die im Abs. 5 genannten Aufgaben dem Arzt oder der Ärztin nach Abs. 1.
§ 35
Turnusärzte, Turnusärztinnen
(1) In allgemeinen Krankenanstalten, soweit sie zur Ausbildung in der Allgemeinmedizin anerkannt sind, und in Sonderkrankenanstalten in jenen Bereichen, hinsichtlich derer sie zur Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den im Ärztegesetz vorgesehenen Gebieten anerkannt sind, müssen so viele in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehende Ärzte oder Ärztinnen beschäftigt werden, dass auf jeden von ihnen höchstens 15 systemisierte Betten (Akutbetten) entfallen. Mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(2) Auf die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Ärzte und Ärztinnen können in fachärztlicher Ausbildung stehende Personen angerechnet werden, wenn sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfs in den betreffenden Sonderfächern nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer (Mangelfächer) sind nach Anhörung der Rechtsträger der in Betracht kommenden Krankenanstalten und der gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung für ein solches Sonderfach stehende Ärzte und Ärztinnen können auch während der Absolvierung der Ausbildung in den hiefür einschlä-gigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
(3) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben die Ausbildungsstellen im Sinne des Abs. 2, die Zahl der auf diesen Ausbildungsstellen beschäftigten Personen und die Zahl der in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehenden Personen alljährlich bis Ende Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr der Landesregierung zu melden.
(4) Durch eine Verminderung der Zahl der systemisierten Betten (Akutbetten) wird das Beschäftigungsverhältnis der bereits in der Krankenanstalt tätigen Turnusärzte oder -ärztinnen nicht berührt.
(5) Den Turnusärzten und -ärztinnen gebührt, wenn das Entgelt nicht durch andere landesgesetzliche Regelungen bestimmt ist, ein angemessenes Entgelt nach freier Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so
(6) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben den Mitgliedern der Ausbildungskommission der ärztlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
§ 36
Ärztliche Behandlung
(1) Die unbedingt notwendige ärztliche erste Hilfe darf in einer Krankenanstalt niemandem verweigert werden.
(2) Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
(3) Patienten und Patientinnen der Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich untersucht und behandelt werden.
(4) Behandlungen dürfen nur mit Zustimmung der Patienten und Patientinnen erfolgen; bei Handlungsunfähigkeit ist die Einwilligung der zur gesetzlichen Vertretung zuständigen Person erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung oder mit der Bestellung einer gesetzlichen Vertretung verbundene Aufschub das Leben des Patienten oder der Patientin gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet die mit der Leitung der betreffenden Abteilung oder, wenn Abteilungen nicht bestehen, die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt betraute Person.
§ 37
Krankenpflegedienst
(1) In Krankenanstalten dürfen Patienten und Patientinnen nur von Personen gepflegt werden, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt sind.
(2) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete Person aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes zu betrauen; bei deren Verhinderung muss die Vertretung durch eine qualifizierte Person aus diesem Bereich gewährleistet sein.
(3) In einer Schwerpunktkrankenanstalt und in allen sonstigen bettenführenden Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
§ 38
Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen
§ 39
Kinderschutzgruppen
(1) In Allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Standardkrankenanstalten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an sowie der Vernachlässigung von Kindern. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren.
(3) Der Kinderschutzgruppe gehören jedenfalls an:
(4) Zu den Sitzungen der Kinderschutzgruppe ist die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Kinderschutzgruppe eingerichtet ist, als zuständige Stelle der öffentlichen Jugendwohlfahrt einzuladen. Sie hat der Kinderschutzgruppe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterstützungen und Auskünfte aus dem Bereich der Jugendwohlfahrt zu geben.
(5) Die Mitgliedschaft in der Kinderschutzgruppe ist ehrenamtlich.
§ 40
Wirtschaftsführung, Verwaltungsdirektion
(1) Für jede Krankenanstalt ist eine geeignete Person zur verantwortlichen Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen (Verwaltungsdirektor oder Verwaltungsdirektorin); sie darf nicht zugleich mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraut sein. Für den Fall der Verhinderung muss gewährleistet sein, dass sie durch eine geeignete Person vertreten wird. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Bei privaten Krankenanstalten kann von der Bestellung abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die Leitungsaufgaben selbst wahrnimmt.
(2) Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
(3) Die Verwaltungsdirektion (Inhaber der Betriebsbewilligung) hat vor Entscheidungen, die den ärztlichen Dienst berühren, das Einvernehmen mit der Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt herzustellen.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Aus den Aufzeichnungen müssen die für den Betrieb der Krankenanstalt auflaufenden Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sein.
§ 41
Technischer Sicherheitsdienst
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter oder Technische Sicherheitsbeauftragte). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Aufgaben des technischen Sicherheitsdienstes (Abs. 1) sind:
(3) Der Technische Sicherheitsdienst (Abs. 1) ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen beizuziehen.
§ 42
Personalplanung
Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben jährlich den Personalbedarf, bezogen auf die in der Krankenanstalt tätigen Berufsgruppen und die einzelnen Organisationseinheiten der Krankenanstalt, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Ermittlung des Personalbedarfs, die Planung des Personaleinsatzes und die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes, ist von hiefür fachlich geeigneten Personen wahrzunehmen. Über die Ergebnisse der Personalplanung hat der Rechtsträger jährlich der Landesregierung zu berichten.
§ 43
Fortbildung des nichtärztlichen Personals
Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im erforderlichen Ausmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
§ 44
Supervision
Die Rechtsträger der Krankenanstalten, in denen die im ärztlichen Dienst, im Pflegedienst oder in anderen therapeutischen Diensten tätigen Personen besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, haben Vorsorge zu treffen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Zur Durchführung der Supervision sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen.
§ 45
Verschwiegenheitspflicht
(1) Folgende Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern für sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Abs. 2 besteht:
(2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen betreffenden Umstände sowie auf deren sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit der Ausbildung bekannt geworden sind. Bei einer Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch hinsichtlich der Person des Spenders und des Empfängers.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfall die Landesregierung.
(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat jede in der Krankenanstalt beschäftigte oder in Ausbildung stehende Person auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.
§ 46
Werbebeschränkung
Den Rechtsträgern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben.
§ 47
Aufnahmevermerke
(1) In jeder Krankenanstalt sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen die aufgenommenen Patienten und Patientinnen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten, der Wohnungsanschrift, des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache ersichtlich sind. Bei nicht eigenberechtigten Personen ist überdies der Vor- und Familienname und die Wohnungsanschrift der gesetzlichen Vertretung zu vermerken. Bei einer tagesklinischen Aufnahme nach § 71 Abs. 4 zweiter Satz sind zusätzlich die maßgebenden Gründe zu vermerken.
(2) Wird die Aufnahme eines Patienten oder einer Patientin abgelehnt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.
§ 48
Krankengeschichten, Operationsprotokolleund sonstige Aufzeichnungen
(1) Für jeden Patienten und jede Patientin ist eine Krankengeschichte anzulegen, in der neben den Personaldaten darzustellen sind:
(2) Über Operationen sind eigene Operationsprotokolle zu führen und der Krankengeschichte beizufügen.
(3) Über Entnahmen von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Übertragung auf Menschen sind eigene Niederschriften zu führen und der Krankengeschichte beizufügen. Die Niederschriften haben insbesondere nähere Angaben über den Todeszeitpunkt und die Art der Feststellung des Todes des Organspenders sowie über den Zeitpunkt der Organentnahme und die entnommenen Organe oder Organteile zu enthalten.
(4) Patientenverfügungen, in denen für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden gewünscht wird, sind zu dokumentieren und der Krankengeschichte beizufügen, damit bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen darauf Bedacht genommen werden kann. Ebenso sind Erklärungen, dass die Heranziehung zu Unterrichtszwecken oder eine Organspende nach dem Tod ausdrücklich abgelehnt wird, zu dokumentieren und der Krankengeschichte beizufügen.
(5) Der für die Behandlung verantwortliche Arzt oder die jeweilige Ärztin hat für die Führung der Krankengeschichte zu sorgen. Ausgenommen hievon sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 lit. e, die von der für die jeweilige Leistung verantwortlichen Person zu führen sind. Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind von dem das Organ entnehmenden Arzt oder der jeweiligen Ärztin zu unterfertigen. Der Teil der Niederschrift nach Abs. 3, der die Angaben über die Feststellung des Todes des Organspenders enthält, ist von dem Arzt, der den Tod des Organspenders festgestellt hat, oder der jeweiligen Ärztin zu unterfertigen.
(6) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheits-psychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte und der Aufnahmevermerke nicht geführt werden. Ausgenommen davon sind jene Geheimnisse, für die eine Verschwiegenheitspflicht nach § 45 Abs. 3 nicht besteht.
(7) Die Krankengeschichten und die Aufzeichnungen nach den Abs. 2 bis 4 sind, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch anhält, sowie Krankengeschichten über ambulante Behandlungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung hat derart zu erfolgen, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes ausgeschlossen ist. Krankengeschichten sowie Aufzeichnungen nach den Abs. 2 bis 4, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausgeschieden werden sollen, sind unter Aufsicht sorgfältig zu vernichten. Im Falle der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten, die Aufzeichnungen nach den Abs. 2 bis 4 sowie die Röntgenbilder der Bezirkshauptmannschaft zur Aufbewahrung bis zum Ablauf obiger Frist zu übergeben.
(8) Die Krankenanstalten haben den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, den Organen des Landesgesundheitsfonds bzw. den von diesen beauftragten Sachverständigen, der Patientenanwaltschaft und der Schiedskommission nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz sowie dem Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, weiters den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten, Ärztinnen oder Krankenanstalten auf Verlangen kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten und Patientinnen zu übermitteln. Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung und Einhaltung bestehender Vorschriften (zwischenstaatlicher Verpflichtungen) erforderlich sind.
(9) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 nicht berührt.
(10) Die Rechtsträger von Krankenanstalten werden ermächtigt, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten anderen Rechtsträgern zu übertragen. Die Speicherung und Verarbeitung der Krankengeschichten kann auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung oder Aufbewahrung übertragen wurden, ist nur an Ärzte, Ärztinnen oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffene Person steht. Für die Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung oder Aufbewahrung übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen gilt der § 45 dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 49
Anonyme Geburt
(1) Befindet sich eine Schwangere in einer Notlage und möchte sie deshalb anonym gebären, so dürfen von ihr bei der Aufnahme in die Anstaltsbehandlung keine personenbezogenen Daten erhoben und geführt werden. In den Aufnahmevermerken ist ein allenfalls von der Schwangeren angegebener Deckname einzutragen, sofern er nicht offenkundig zur Verwechslung mit einer dritten Person geeignet ist.
(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel sich die Krankenanstalt befindet, als zuständige Stelle der öffentlichen Jugendwohlfahrt unverzüglich über eine Aufnahme nach Abs. 1 informiert wird. Bis zum Tätigwerden der Bezirkshauptmannschaft hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt wahrzunehmen.
(3) Die Mutter ist über die Folgen der anonymen Geburt für das Kind sowie die Bedeutung der Kenntnis des Kindes von seiner Abstammung zu informieren und über die Alternativen zur anonymen Geburt aufzuklären. Entscheidet sie sich dennoch für die anonyme Geburt, so ist darauf hinzuweisen, dass sie für ihr Kind ihre Identität, eine sonstige Nachricht oder etwas Persönliches in einem verschlossenen Umschlag hinterlassen kann. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den Umschlag der Bezirkshauptmannschaft zu überlassen. Diese hat ihn ungeöffnet aufzubewahren. Dem Kind ist auf seinen Wunsch der Umschlag zu überlassen:
(4) Bei einer anonymen Geburt hat der Rechtsträger der Krankenanstalt Anspruch auf die LKF-Gebühren. Diese Kosten sind aus Mitteln der Sozialhilfe zu ersetzen.
§ 50
Leichenöffnungen
Für Leichenöffnungen sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes maßgebend.
§ 51
Anstaltsambulatorien
(1) In Krankenanstalten der in § 3 lit. a und b angeführten Art sind Personen, die einer Aufnahme in stationäre Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig ist:
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In jedem Anstaltsambulatorium sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer des Ambulatoriums unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Wohnungsanschrift, ferner unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, des Zustandes bei Beginn der Behandlung, des Krankheitsverlaufes und der Art der Behandlung sowie allenfalls des Kostenträgers und des vorgeschriebenen Entgeltes einzutragen sind.
(4) Wird die Aufnahme der ambulanten Behandlung abgelehnt, sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.
(5) Der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Abs. 1 kann auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder mit anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprochen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und die Einhaltung der Strukturqualitätskriterien gewährleistet ist.
§ 52
Arzneimittel
(1) In Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Anschaffung, Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um Zubereitungen handelt, die auch im privaten Haushalt üblich sind.
(2) Der in einer Krankenanstalt angelegte Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit von der Bezirkshauptmannschaft, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen einer Gebietskörperschaft, die eine Krankenanstalt betreibt, oder eines Sachverständigen des Bundesinstituts für Arzneimittel mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer inländischen Apotheke oder einer Apotheke zu beziehen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages hinsichtlich des Verkehrs mit Arzneimitteln gleich zu behandeln ist.
(3) Arzneien dürfen nur unter der Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin verabreicht werden.
§ 53
Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin
(1) Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker oder Konsiliarapothekerinnen zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Es dürfen nur Personen mit einem Universitätsabschluss im Studienfach der Pharmazie bestellt werden, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben und in der Lage sind, die im Abs. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen; die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Hinsichtlich der Ausbildung sind Personen mit einem Diplom, das nach dem Recht der Europäischen Union oder staatsvertraglichen Verpflichtungen gleichwertig ist, gleichgestellt.
(2) Der Konsiliarapotheker oder die Konsiliarapothekerin hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens ein Mal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Leitung des ärztlichen Dienstes zu melden; ferner diese in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
§ 54
Blutdepots und sonstige Einrichtungen zur Lagerung von Organenund Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind
(1) In Allgemeinen Krankenanstalten und bettenführenden Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme von Krankenanstalten für Psychiatrie, sind Blutdepots einzurichten. Davon kann abgesehen werden, wenn durch ein außerhalb der jeweiligen Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot sichergestellt ist, dass eine ausreichende und ordnungsgemäße Versorgung dieser Krankenanstalt gewährleistet ist.
(2) Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einem fachlich geeigneten Facharzt oder einer entsprechenden Fachärztin zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Leitung und sonstiges Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
(4) Die Landesregierung hat zur Gewährleistung einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards in Blutdepots mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
(5) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 hinaus kann die Landesregierung eine oder mehrere Krankenanstalten verpflichten, einen für den Landesbedarf ausreichenden Vorrat an Organen und Organteilen anzulegen und ihn höchstens zu den Selbstkosten an andere Krankenanstalten im Land abzugeben.
(6) Die Errichtung und der Betrieb einer Einrichtung zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. eines Blutdepots, einer Knochenbank, einer Augenbank u.dgl., bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes sinngemäß Anwendung.
§ 55
Arzneimittelkommission
(1) Für jede bettenführende Krankenanstalt ist eine Arzneimittelkommission einzurichten oder es ist vertraglich sicherzustellen, dass eine Arzneimittelkommission einer anderen Krankenanstalt ihre Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Arzneimittelkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder jedenfalls an:
(3) Die Mitglieder sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für jeweils vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. In der Arzneimittelkommission müssen Frauen und Männer vertreten sein. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Erforderlichenfalls können zu den Sitzungen der Arzneimittelkommission weitere Fachleute beigezogen werden. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass jene Personen, die mit der Leitung von Abteilungen betraut sind, in die Erarbeitung der Arzneimittelliste einbezogen werden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
§ 56
Aufgaben und Verfahren der Arzneimittelkommission
(1) Die Arzneimittelkommission hat
(2) Die Arzneimittelkommission hat folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
(3) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 2 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
(4) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 55 Abs. 2 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(5) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
§ 57
Entlassung
(1) Vor jeder Entlassung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen, ob der Patient oder die Patientin geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Anstaltsbedürftige Patienten oder Patientinnen sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.
(3) Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen. Er hat, soweit erforderlich, die maßgebenden Angaben und Empfehlungen für die weitere medizinische Betreuung zu enthalten; allfällige Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben im Fall, dass die Heilmittel auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers bezogen werden, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise medizinisch nicht vertretbar. Erforderlichenfalls hat der Arztbrief Informationen zu enthalten, aufgrund derer eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes entfallen kann, bzw. hat die Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass eine Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger eingeholt wird.
(4) Weiters hat der Arztbrief, soweit erforderlich, dem Arzt oder der Ärztin vorbehaltene Anordnungen für Maßnahmen der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu enthalten. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu eigenverantwortlichen Maßnahmen der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe anzufügen.
(5) Der Arztbrief ist
(6) Kann ein Patient oder eine Patientin nicht sich selbst überlassen werden und ist auch die Übernahme durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nicht sichergestellt, so ist der Träger der Sozialhilfe von der Entlassung rechtzeitig zu verständigen.
(7) Wird eine vorzeitige Entlassung gewünscht, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin auf allfällige nachteilige gesundheitliche Folgen aufmerksam zu machen. Entscheidet sich der Patient oder die Patientin dennoch für die vorzeitige Entlassung, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Niederschrift ist von beiden Teilen zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Patienten oder der Patientin verweigert, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(8) Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltsbehandlung befindliche Person aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
§ 58
Einsichts- und Untersuchungsrecht der Sozialhilfeträger
(1) Den Trägern der Sozialhilfe steht hinsichtlich jener Personen, für deren Anstaltsbehandlung sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie in der Krankenanstalt durch einen von ihnen beauftragten Arzt oder eine Ärztin untersuchen zu lassen.
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat den Termin und den Ort für die Einsichtnahme bzw. Untersuchung mit der Leitung des ärztlichen Dienstes zu vereinbaren; die die Abteilung leitende Person oder ein von ihr bestimmter Arzt oder eine Ärztin der Krankenanstalt sind bei der Einsichtnahme bzw. Untersuchung beizuziehen.
Besondere Bestimmungen für Sonderkrankenanstalten undAbteilungen für Psychiatrie
§ 59
Zweck
(1) Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt. Zweck der Aufnahme ist
(2) In Fällen des Abs. 1 lit. b, c und d ist der Zweck der Aufnahme auch die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
(3) In Fällen des Abs. 1 lit. c und d können auch unheilbar psychisch Kranke aufgenommen werden.
§ 60
Offene Führung, Beschränkungen, geschlossener Bereich
(1) Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
(2) Die Errichtung geschlossener Bereiche ist zulässig. Sie müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Unterbringung
(3) Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
§ 61
Aufnahme und Entlassung von Patienten
Die §§ 57, 71, 73 Abs. 3 und 75 finden in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.
§ 62
Besonderheiten der Anstaltsordnung
In Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und in Krankenanstalten mit Abteilungen für Psychiatrie hat die Anstaltsordnung auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten und Patientinnen beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass die Patientenanwaltschaft und die Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können, insbesondere dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
§ 63
Aufzeichnungen
Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt der § 48 sinngemäß.
§ 64
Besonderheiten des ärztlichen Dienstes
(1) Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der Leitung des ärztlichen Dienstes eines Facharztes für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie stehen.
(2) Abteilungen für Psychiatrie müssen von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie geführt werden.
(3) In einer im Rahmen einer Schwerpunktkrankenanstalt geführten Abteilung für Psychiatrie muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie ständig anwesend sein.
Sonderbestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten
§ 65
Öffentlichkeitsrecht
(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt der in § 3 lit. a bis e bezeichneten Art verliehen werden, wenn
Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes besteht nicht.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt verliehen. Die Verleihung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(3) Vor der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Spitalplanes und der Strukturqualitätskriterien zu hören.
(4) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten oder eines Anstaltsambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
§ 66
Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und Entziehung
(1) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Wenn eine solche Bewilligung eine Fondskrankenanstalt betrifft, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstalt von der Landesregierung zu entziehen,wenn eine in diesem Gesetz für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, welcher die Versagung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte, nachträglich hervorkommt.
(3) Wird die Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt zurückgenommen, so erlischt damit gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
§ 67
Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung
(1) Für die öffentlichen Krankenanstalten besteht Betriebspflicht.
(2) Bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nach dem Spitalbeitragsgesetz unterliegen, ist eine freiwillige Betriebsunterbrechung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder die Auflassung nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der Krankenanstaltsbehandlung gefährden würde. Wenn die Bewilligung der Betriebsunterbrechung, der Wiederaufnahme des Betriebes oder der Auflassung eine Fondskrankenanstalt betrifft, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.
§ 68
Öffentliche Stellenausschreibung
(1) Die Stelle der Leitung des ärztlichen Dienstes, der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes, einer Prosektur, eines Ambulatoriums oder einer Anstaltsapotheke, ferner die Stelle eines ständigen Konsiliararztes oder einer ständigen Konsiliarärztin sowie die Leitung der Verwaltungsdirektion dürfen in öffentlichen Krankenanstalten nur aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung besetzt werden. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
(2) Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.
(3) Den Bewerbungen sind die erforderlichen Nachweise über das Alter, die Berechtigung zur Ausübung des in Betracht kommenden Berufes, die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie der Lebenslauf und ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand beizulegen.
(4) Die Bewerbungen sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt mit allen Unterlagen der Landesregierung vorzulegen, die, sofern es sich nicht um die Stelle der Leitung der Verwaltungsdirektion handelt, ein Gutachten des Landessanitätsrates über die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen einzuholen hat.
(5) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine begründete Reihung samt den vorgelegten Unterlagen zu übermitteln; der Rechtsträger hat unter Bedachtnahme auf die §§ 32 und 40 zu entscheiden.
§ 69
Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten
(1) Die Leitung des ärztlichen Dienstes und die Leitung der Verwaltungsdirektion können bei dringendem vorübergehendem Bedarf die von einer Abteilung nicht benötigten Krankenzimmer und Betten kurzfristig und im gegenseitigen Einvernehmen einer anderen Abteilung zuweisen.
(2) Bei einer Zuweisung nach Abs. 1 sind die Leitung des Pflegedienstes sowie die Leitung der betroffenen Abteilungen anzuhören.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten sowie die Dauer der Zuweisung jährlich mitzuteilen.
§ 70
Angliederungsverträge
(1) Zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten untereinander und zwischen Rechtsträgern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge geschlossen werden. In Angliederungsverträgen wird die Unterbringung von Patienten und Patientinnen einer Krankenanstalt (Hauptanstalt) in einer anderen Krankenanstalt (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege erforderlich ist. Sie ist zu versagen, wenn ein solcher Grund für eine Genehmigung nicht vorliegt, insbesondere wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Spitalplan widersprechenden Zustand führen würde. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Spitalplan widersprechenden Zustand geführt hat.
(3) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten und Patientinnen als solche der Hauptanstalt.
§ 71
Aufnahme in Anstaltsbehandlung
(1) Unabweisbare Personen müssen in Anstaltsbehandlung genommen werden.
(2) Als Patienten und Patientinnen dürfen nur anstaltsbedürftige Personen und Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, aufgenommen werden.
(3) Bestimmungen, die zur Aufnahme von sozialversicherten Personen in die Anstaltsbehandlung verpflichten oder berechtigen, bleiben unberührt.
(4) Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Die Aufnahme in einer dislozierten Tagesklinik auf dem Gebiet eines Sonderfaches, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden ist, ist nur zulässig, wenn für allfällige Zwischenfälle eine Abteilung, ein Fachschwerpunkt oder ein Department desselben Sonderfaches voraussichtlich nicht erforderlich sind.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufnahme für Personen,
(6) Über die Aufnahme entscheiden die nach der Anstaltsordnung hiezu berufenen Organe aufgrund einer Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Krankenanstalt.
§ 72
Aufnahme von Begleitpersonen
(1) Wenn ein Säugling nicht alleine in Anstaltsbehandlung aufgenommen werden kann, so muss auch die Mutter oder eine andere Bezugsperson als Begleitperson aufgenommen werden. Ebenso ist bei Bedarf ein nichtanstaltsbedürftiger Säugling mit der Mutter (Bezugsperson) aufzunehmen.
(2) Wenn ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres in Anstaltsbehandlung aufgenommen wird, so muss – sofern die Unterbringung räumlich möglich ist – auf Wunsch eine Begleitperson aufgenommen werden.
(3) Abgesehen von den Fällen der Abs. 1 und 2 dürfen Begleitpersonen nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Interesse der Patienten oder Patientinnen geboten und die Unterbringung räumlich möglich ist.
§ 73
Pflegeklassen
(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Pflegeklasse bestehen. Daneben kann eine Sonderklasse eingerichtet werden. Die Sonderklasse hat höheren Ansprüchen hinsichtlich der Unterbringung der Patienten oder Patientinnen, insbesondere durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern, und hinsichtlich der Verpflegung zu entsprechen.
(2) In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen nur über eigenes Verlangen aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(3) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken in die allgemeine Pflegeklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten solange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Pflegeklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zulässt.
§ 74
Soziale Betreuung
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im erforderlichen Umfang eine soziale Betreuung der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt sichergestellt ist.
§ 75
Unverzügliche Entlassung
Patienten und Patientinnen einer öffentlichen Krankenanstalt sind zu entlassen, wenn sie aufgrund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen.
§ 76
Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltesoder der Suchgifteinnahme
Hat ein Arzt oder eine Ärztin einer öffentlichen Krankenanstalt aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften eine klinische Untersuchung zur Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift oder eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Suchtgifteinnahme vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen
§ 77
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis f.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.
§ 78
Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse
(1) Für Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse dürfen nur folgende Gebühren eingehoben werden:
(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die genannten Kosten von der Krankenanstalt getragen werden und nicht bereits in den LKF-Gebühren oder in den Pflegegebühren inbegriffen sind.
§ 79
Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse
(1) Für Leistungen in der Sonderklasse dürfen, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden:
(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4 dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Abs. 1 lit. a berücksichtigt wurden.
§ 80
Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien
(1) Für ambulatorische Behandlungen dürfen Sondergebühren in der Höhe des im Einzelfall aufgelaufenen Sach- und Personalaufwandes einschließlich der Arztkosten eingehoben werden, wobei für gleichartige Leistungen Pauschalen verrechnet werden können.
(2) Zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulatorische Behandlungen kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass an die Stelle der Sondergebühren nach Abs. 1 LKF-Gebühren treten.
§ 81
LKF-Gebühren und Pflegegebühren
(1) In Fondskrankenanstalten und in öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, sind die Leistungen der allgemeinen Pflegeklasse mit den LKF-Gebühren abzugelten. Dies gilt nicht für Leistungen an Pflegepatienten und - patientinnen in Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und an forensischen Patienten und Patientinnen. Diese Leistungen sind mit der Pflegegebühr abzugelten.
(2) Bei einer Abrechnung nach Pflegegebühren sind für den Aufnahme- und Entlassungstag die Pflegegebühren in der vollen Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten oder einer Patientin in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag.
§ 82
Gebühren für Begleitpersonen
(1) Wenn eine Begleitperson aufgenommen wird, darf für diese eine Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten verlangt werden. Eine solche Gebühr darf nicht eingehoben werden, wenn
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 insbesondere unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung der Unterbringung und die Art der Verpflegung mit Verordnung festzusetzen.
§ 83
Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, sowie die Pflegegebühren und die allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.
(2) Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den Patienten oder die Patientin ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems ist zur allgemeinen Einsicht in den Fondskrankenanstalten und im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.
§ 84
Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
(1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung mit Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren kundzumachen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die mit der Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.
(4) Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Abs. 3 als Krankenanstalt, die von einer Gebietskörperschaft betrieben wird.
§ 85
Kostenbeitrag und andere Beiträge
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat von den Patienten und Patientinnen gemäß Abs. 4 einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro für jeden Pflegetag einzuheben. Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass Personen, für die ein Kostenbeitrag in dieser Höhe eine soziale Härte darstellt, nur einen verringerten Kostenbeitrag in der Höhe von 5,42 Euro je Pflegetag leisten müssen. Bei Fondskrankenanstalten ist der Kostenbeitrag auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat von den Patienten und Patientinnen gemäß Abs. 4 einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von 1,45 Euro für jeden Pflegetag einzuheben. Bei Fondskrankenanstalten ist der Finanzierungsbeitrag auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sowohl von den Patienten und Patientinnen gemäß Abs. 4 als auch von jenen der Sonderklasse einen Beitrag von 73 Cent für jeden Pflegetag einzuheben. Diese Beiträge sind halbjährlich an die Patientenanwaltschaft zu überweisen.
(4) Zur Entrichtung der Kostenbeiträge und anderen Beiträge sind sozialversicherte Personen der allgemeinen Pflegeklasse verpflichtet, für deren Anstaltsbehandlung entweder
(5) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Patienten und Patientinnen,
(6) Der Kostenbeitrag und die anderen Beiträge dürfen pro Patient oder Patientin für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Monat Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat den so geänderten Kostenbeitrag durch Verordnung festzusetzen.
(8) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten von den Krankenversicherungsträgern anzufordern.
§ 86
Ärztehonorare
(1) Die mit der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Instituts oder eines Laboratoriums betrauten Personen, sowie die Konsiliarärzte und Konsiliarärztinnen sind berechtigt, von den Patienten oder Patientinnen der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Darüber hinaus kann der Rechtsträger der Krankenanstalt die mit der Leitung eines Fachschwerpunktes oder einer Tagesklinik betrauten Personen berechtigten, Ärztehonorare zu verlangen.
(2) Vom Ärztehonorar gebühren den Ärzten oder Ärztinnen des ärztlichen Dienstes Anteile, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistung berücksichtigen. Anteile am Ärztehonorar können auch anderen besonders qualifizierten Bediensteten gewährt werden. Die Anteile sind durch die mit der Abteilungsleitung betraute Person mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welcher die beteiligten Personen anzuhören hat, festzulegen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Zustimmung des Rechtsträgers, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Zustimmung des Rechtsträgers kommt.
(3) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil von mindestens 25 v.H. des Ärztehonorars.
(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Ärztehonorare namens der Ärzte und Ärztinnen vorzuschreiben und einzubringen.
§ 87
Gebühren für ausländische Staatsangehörige
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Aufnahme fremder Staatsbürger statt der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nicht gelten für:
§ 88
Tragung der Gebühren
(1) Zahlungspflichtig ist der Patient oder die Patientin, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften hiefür aufzukommen hat. Können die aufgelaufenen Gebühren auf diese Weise nicht hereingebracht
werden, sind zum Ersatz die für den Patienten oder die Patientin unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der § 10 des Sozialhilfegesetzes sinngemäß.
(2) Wird einer Person nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltsbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so hat der Bund der Krankenanstalt die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für die allgemeine Pflegeklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
§ 89
Vorschreibung der Gebühren
(1) Gebühren der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltsbehandlung dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. Bei länger dauernder Anstaltsbehandlung können die aufgelaufenen Gebühren monatlich vorgeschrieben werden.
(2) Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des Zahlungspflichtigen die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr in Teilbeträgen gestattet werden.
§ 90
Einbringung rückständiger Gebühren
(1) Zahlungspflichtigen, die mit der Entrichtung von Gebühren mehr als vier Wochen im Rückstand sind, ist eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung hat zu enthalten:
(2) Gegen die Zahlungsaufforderung können binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erhoben werden, welche die Zahlungsaufforderung ausgestellt hat. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten die in der Zahlungsaufforderung festgehaltenen Gebühren als endgültig festgesetzt. Über Einwendungen, denen nicht von der Krankenanstalt selbst Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid. In diesem Verfahren kommt dem Rechtsträger der Krankenanstalt Parteistellung zu.
(3) Im Bescheid ist die gesamte Höhe der Gebührenschuld festzusetzen. Ergibt sich bei der bescheidmäßigen Festsetzung eine Differenz gegenüber der Zahlungsaufforderung und wurde eine Zahlung bereits geleistet, so ist außerdem die ausständige Zahlung bzw. das Guthaben festzusetzen.
(4) Die aushaftenden Gebühren sind vollstreckbar:
(5) Im Falle des Abs. 4 lit. a gilt die Zahlungsaufforderung als Rückstandsausweis. Aufgrund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt wird.
Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten
§ 91
Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes
(1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 71 Abs. 4 zweiter Satz – Aufnahme in Anstaltsbehandlung –
§ 72 Abs. 2 – Aufnahme von Begleitpersonen –
§ 89 Abs. 2 – Vorschreibung der Gebühren –.
(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten sinngemäß
zusätzlich zu Abs. 1
§ 67 Abs. 2 – Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung –
§ 69 – Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –
§ 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen –
§ 77 – Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2.
bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten
gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen
durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes
geregelt wird;
§ 78 – Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –
§ 79 – Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –
§ 80 – Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –
§ 81 – LKF-Gebühren und Pflegegebühren –
§ 82 – Gebühren für Begleitpersonen –
§ 83 – Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –
§ 84 Abs. 1 und 2 – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflegegebühren und
Sondergebühren –
§ 85 – Kostenbeitrag und andere Beiträge –
§ 86 – Ärztehonorare –.
(3) Die Gebühren sind bei privaten Krankenanstalten als Entgelte zu bezeichnen.
§ 92
Besondere Vorschriften
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
(2) Wird eine Person nach dem Heeresversorgungsgesetz in einer privaten Krankenanstalt behandelt, deren Rechtsträger nicht der Bund ist, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Wenn solche Verträge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nach dem Spitalbeitragsgesetz nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder die Auflassung der Krankenanstalt jeweils drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.
§ 93
Fortbetriebsrecht privater Krankenanstalten
(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf den Witwer oder die Witwe oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann aufgrund der ursprünglichen Betriebsbewilligung von diesen Personen auf ihre Rechnung weiter betrieben werden. Treten mehrere dieser Personen die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebes der Krankenanstalt an, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinschaftlich zu. Jede dieser Personen kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.
(2) Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
(3) Das Fortbetriebsrecht endet beim Witwer oder der Witwe mit Beendigung des Witwenstandes und bei den minderjährigen Nachkommen mit Erreichung der Volljährigkeit des Jüngsten von ihnen. Steht einer der Nachkommen in ärztlicher Berufsausbildung, so kann die Landesregierung das Fortbetriebsrecht auf Antrag bis zum Abschluss jener Ausbildung verlängern, die diesen Nachkommen zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 32. Lebensjahres.
(4) Während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person aufgrund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach dem Tod des Rechtsträgers anzuzeigen.
Landesgesundheitsfonds, Beziehungen zwischen denKrankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern
§ 94
Landesgesundheitsfonds
(1) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Inland sozialversicherte Personen sind mit Ausnahme allfälliger besonderer Gebühren, insbesondere Sondergebühren, Kostenbeiträge und sonstiger Beiträge sowie Ärztehonorare, vom Landesgesundheitsfonds abzugelten.
(2) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind, sind vom Landesgesundheitsfonds abzugelten. Diese Kosten sind von den Rechtsträgern der Krankenanstalten mit dem Landesgesundheitsfonds wie für im Inland Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Dieser hat die Kosten im Wege der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beim ausländischen Sozialversicherungsträger geltend zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen, für die keine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen).
(4) Der Landesgesundheitsfonds hat die Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, durch LKF-Gebührenersätze abzugelten. Die LKF-Gebührenersätze sind nach den folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
(5) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an Personen gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Auf Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulante Leistungen ist Bedacht zu nehmen. Ambulante Leistungen der Krankenanstalten hat der Landesgesundheitsfonds für jene Personen abzugelten, die gemäß § 51 Abs. 1 ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 51 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(6) Die Übereinstimmung mit dem Spitalplan und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation aufgrund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds erhält.
§ 95
Aufnahme in Fondskrankenanstalten
Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Pflegeklasse aufzunehmen.
§ 96
Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten
(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (§ 51 Abs. 1 und 2) Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
(2) Abs. 1 gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land Vorarlberg ausgenommene Leistungen.
(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:
(4) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
§ 97
Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und desLandesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstaltensowie deren Beziehungen zueinander
(1) Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalt:
(2) Die Fondskrankenanstalten haben unter Mitwirkung des Landesgesundheitsfonds die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen ihnen und den Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich auf Grundlage von bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen elektronisch vorgenommen werden kann.
(3) Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesgesundheitsfonds.
(4) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 94 gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Landesgesundheitsfonds als Sozialversicherungsträger. Der Landesgesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Sozialversicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
(5) Wenn Leistungen gemäß § 96 Abs. 1 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds gegenüber der sozialversicherten Person, dem Patienten oder der Patientin oder den unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag und der Finanzierungsbeitrag gemäß § 85, der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die im § 96 Abs. 3 genannten Gebühren.
(6) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 96 Abs. 2 handelt. Die Verträge, ausgenommen Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
(7) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 6 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Vertragsbestimmungen gesetzwidrig oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar sind.
(8) Die Verträge sind innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 7 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrages die Genehmigung schriftlich versagt.
§ 98
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu nichtfondsfinanzierten Krankenanstalten
Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z.B. in die Krankengeschichte einschließlich der Röntgenaufnahmen und die Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt oder eine Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
§ 99
Volle Kostenübernahme
Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.
Gesundheitsstrukturplanung
§ 100
Spitalplan
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung im Land für Fondskrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, einen Spitalplan durch Verordnung zu erlassen.
(2) Der Spitalplan hat für jede Krankenanstalt unter Bedachtnahme auf den Krankenanstalten-Typ und den Standort insbesondere festzulegen:
(3) Der Spitalplan darf dem Österreichischen Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes bzw. dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit nicht widersprechen und ist mit den Planungen des Landesgesundheitsfonds sowie mit anderen Planungen des Landes abzustimmen.
(4) Die Landesregierung kann in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmen, inwieweit der Spitalplan für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c und e bis g gilt, die nicht Fondskrankenanstalten sind. Soweit die Verordnung auch Planungen für private Krankenanstalten enthält, die nicht gemeinnützig sind, binden sie lediglich das Land als Träger von Privatrechten.
§ 101
Planungsziele
Bei der Spitalplanung sind im Einzelnen insbesondere folgende Ziele zu beachten:
§ 102
Strukturqualitätskriterien
(1) Die Landesregierung kann im Interesse einer einheitlichen Qualitätssicherung für verschiedene Organisationseinheiten privater oder öffentlicher Krankenanstalten durch Verordnung Strukturqualitätskriterien anordnen. Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) In den Strukturqualitätskriterien können für bestimmte Leistungsspektren einer Organisationseinheit insbesondere die Personalausstattung, die Personalqualifikation, die technischen, apparativen und allenfalls räumlichen infrastrukturellen Anforderungen sowie die Leistungsangebote geregelt werden. Dabei ist auf die Qualitätsvorgaben des Landesgesundheitsfonds Bedacht zu nehmen.
(3) In einer Verordnung über Strukturqualitätskriterien sind unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb deren die bestehenden Organisationseinheiten die Strukturqualitätskriterien erfüllen müssen.
§ 103
Nahtstellenmanagement
(1) Zur Gewährleistung eines patientenorientierten, raschen und effizienten Betreuungsverlaufs zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich kann die Landesregierung durch Verordnung für die privaten gemeinnützigen und öffentlichen Krankenanstalten Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements festlegen. Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) In einer Verordnung zum Nahtstellenmanagement können insbesondere die Verantwortung, die Kostentragung, die Ressourcenplanung und Ressourcensicherstellung sowie die Art und Weise des Informationsaustausches über medizinische Behandlungsdaten der Krankenanstalten mit dem niedergelassenen Bereich geregelt werden. Dabei ist auf die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds zum Nahtstellenmanagement Bedacht zu nehmen.
(3) In einer Verordnung über Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements sind unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb deren die Krankenanstalten diese Maßnahmen erfüllen müssen.
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 104
Mitteilungen an die sanitäreAufsichtsbehörde und die Bundesgesundheitsagentur
Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme bzw. Widerruf sind der sanitären Aufsichtsbehörde und der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben.
§ 105
Landessanitätsrat
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen. Die Geschäfte des Landessanitätsrates führt das Amt der Landesregierung.
(2) Dem Landessanitätsrat gehören bis zu sieben ständige Mitglieder und weiters bis zu sieben nicht ständige Mitglieder, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen Gebieten des Gesundheitswesens verfügen, an. Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Der Landessanitätsrat wählt die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung aus dem Kreis seiner ständigen Mitglieder.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Beiziehung weiterer Personen mit beratender Stimme sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, dass die nicht ständigen Mitglieder nur einzuladen sind und an der Abstimmung teilnehmen, wenn Angelegenheiten aus ihrem Fachgebiet zu entscheiden sind.
§ 106
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro wird bestraft, wer
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3.500 Euro wird bestraft, wer
(3) Übertretungen nach Abs. 1 und 2 lit. a bis h und j bis m sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung,
(5) Bei Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung sind die verbotenen Werbemittel für verfallen zu erklären.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft hat jede Bestrafung, die die Eignung des Anstaltsträgers zum Betrieb der Krankenanstalt in Frage stellt, der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 107
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen bei Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (§ 106), und bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen (§ 15, § 27) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Insoweit der Behörde andere geeignete Organe des Landes zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.
§ 108
Übergangsbestimmungen
(1) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Krankenanstalten, Berechtigungen zur Führung von Krankenanstalten als öffentliche oder private gemeinnützige sowie sonstige Bewilligungen, die aufgrund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen.
(2) Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, einschließlich Verfahren bei den Ethikkommissionen der Krankenanstalten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(3) Bis zur Einrichtung des Landesgesundheitsfonds nimmt der Spitalfonds die Aufgaben und Funktionen des Landesgesundheitsfonds nach diesem Gesetz wahr.
(4) Der § 35 Abs. 1 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1997, Nr. 16/2001 und Nr. 58/2001, gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 109 Abs. 1.
(5) Der § 38 Abs. 2 lit. b des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 59/ 1997, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
(6) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
§ 109
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die folgenden Bestimmungen treten am 1. Jänner 2001 in Kraft:
§ 5 Abs. 3 und 4 – Standardkrankenanstalten –
§ 6 Abs. 4, 5, 6 und 7 – Schwerpunktkrankenanstalten –
§ 7 Abs. 3 – Zentralkrankenanstalten –
§ 9 Abs. 1 lit. d – Gemeinnützigkeit –
§ 23 Abs. 3 lit. e – Betriebsbewilligung –
§ 24 Abs. 3 – Veränderungen –
§ 31 Abs. 4 – Qualitätssicherung –
§ 32 Abs. 3, 4, 6, 7 – Ärztlicher Dienst –
§ 36 Abs. 2 lit. e – Ärztliche Behandlung –
§ 47 Abs. 1 letzter Satz – Aufnahmevermerke –
§ 65 Abs. 4 – Öffentlichkeitsrecht –
§ 68 Abs. 1 – Öffentliche Stellenausschreibung –
§ 70 Abs. 1 und 2 – Angliederungsverträge –
§ 71 Abs. 4 zweiter Satz – Aufnahme in Anstaltsbehandlung –
§ 87 – Gebühren für ausländische Staatsangehörige –
§ 101 – Planungsziele –.
(3) Die folgenden Bestimmungen treten am 1. März 2001 in Kraft:
§ 96 – Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten –
§ 97 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 und 5 – Überwachungsrecht der
Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds
gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen
zueinander –.
(4) Die folgenden Bestimmungen treten am 1. Jänner 2005 in Kraft:
§ 17 Abs. 2 zweiter Satz – Errichtungsbewilligung –
§ 18 Abs. 4 und 5 – Sachliche Voraussetzungen –
§ 20 Abs. 3 – Errichtung einer Krankenanstalt durch einen
Krankenversicherungsträger –
§ 23 Abs. 3 lit. b und c – Betriebsbewilligung –
§ 26 – Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und
Betriebsbewilligung –
§ 48 Abs. 8 – Krankengeschichten, Operationsprotokolle und sonstige
Aufzeichnungen –
§ 51 Abs. 5 – Anstaltsambulatorien –
§ 57 Abs. 4 – Entlassung –
§ 66 Abs. 1 zweiter Satz – Öffentlichkeitsrecht, Verzicht und
Entziehung –
§ 67 Abs. 2 letzter Satz – Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung,
Auflassung –
§ 71 Abs. 5 – Aufnahme in Anstaltsbehandlung –
§ 77 – Geltungsbereich –
§ 78 – Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –
§ 79 – Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –
§ 80 – Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –
§ 81 – LKF-Gebühren und Pflegegebühren –
§ 82 – Gebühren für Begleitpersonen –
§ 83 – Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –
§ 84 – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –
§ 88 – Tragung der Gebühren –
§ 89 – Vorschreibung der Gebühren –
§ 90 – Einbringung der Gebühren –
§ 94 – Landesgesundheitsfonds –; ausgenommen § 94 Abs. 4 lit. b
§ 95 – Aufnahme in Fondskrankenanstalten –
§ 97 Abs. 1 lit. a bis c sowie Abs. 3, 4, 6 bis 8 –
Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des
Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie
deren Beziehungen zueinander –
§ 98 – Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu nicht
fondsfinanzierten Krankenanstalten –
§ 99 – Volle Kostenübernahme –
§ 104 – Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde und die
Bundesgesundheitsagentur –.
(5) Der § 94 Abs. 4 lit. b tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2005, nach Abs. 1 tritt, ausgenommen der Fall des Abs. 7, das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1992, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994, Nr. 40/1996, Nr. 59/1997, Nr. 27/1999, Nr. 16/2001, Nr. 58/2001 und Nr. 19/2003, außer Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2005, nach Abs. 1 tritt der § 21 Abs. 5 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1999, außer Kraft.
(8) Für den Fall, dass der § 107 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
Artikel II
Ab dem 1. Jänner 2009 gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Art. I in der folgenden Fassung:
„§ 26
Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- undBetriebsbewilligung
„§ 83
Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren
„§ 84
Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren
„(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten
zusätzlich zu Abs. 1 § 67 Abs. 2 – Betriebspflicht,
Betriebsunterbrechung und Auflassung –
§ 69 – Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –
§ 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen –
§ 77 – Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2.
soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen
der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an
sozialversicherte Personen durch den
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt
wird;
§ 78 – Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen
Pflegeklasse –
§ 79 – Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –
§ 80 – Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –
§ 81 – Besonderheiten bei der Abrechnung nach Pflegegebühren –
§ 82 – Gebühren für Begleitpersonen –
§ 83 – Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren –
§ 84 Abs. 1 und 2 – Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren –
§ 85 – Kostenbeitrag und andere Beiträge –
§ 86 – Ärztehonorare –.“
„§ 94
Kostenaufteilung bei sozialversicherten Personen undderen Angehörigen in öffentlichen Krankenanstalten
„§ 95
Aufnahme von sozialversichertenPersonen in öffentliche Krankenanstalten
Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die
„§ 96
Abgeltung von Leistungen in Krankenanstalten
„§ 97
Einsichts- und Untersuchungsrecht derSozialversicherungsträger
„§ 98
Beziehungen zwischen öffentlichen Krankenanstalten undSozialversicherungsträgern
„§ 99
Entscheidung über Streitigkeiten bei Vertragsabschluss
„§ 100
Schiedskommission
Die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 98 Abs. 6 und 99
„§ 101
Volle Kostenübernahme
Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen
„§ 102
Beziehungen zwischen privatenKrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern
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