IG-L-Maßnahmenkatalog - Dornbirn
LGBL_VO_20051129_52IG-L-Maßnahmenkatalog - DornbirnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2005 30. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft für den Verkehr in Dornbirn
(IG-L-Maßnahmenkatalog – Dornbirn)
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
§ 1
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Feinstaub (PM 10), geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 20.09.2005, Zl. IVe-254*), ausgewiesene Gebiet festgelegt.
*) Die planliche Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Geschwindigkeitsbeschränkungen
(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 18,472 bis km 14,233 in beiden Fahrtrichtungen bis zum 28. Februar 2006 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.
(2) Im Sanierungsgebiet gilt auf der L 190 Vorarlberger Straße von km 50,355 bis km 45,709, auf der L 200 Bregenzerwaldstraße von km 1,420 bis km 0,038, auf der L 204 Lustenauer Straße von km 2,422 bis km 0,00, auf der L 3 Hofsteigstraße von km 11,654 bis km 10,042, auf der L 42 Werbenstraße von km 1,907 bis 0,00 und auf der L 45 Schmitternstraße von km 0,309 bis km 0,00 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
(5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
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