Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche, Frastanz
LGBL_VO_20051013_44Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche, FrastanzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2005 27. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NR .244, GST-NR 578/1, GST-NR 578/2 und GST-NR 579/1, alle GB Frastanz 1, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 1.700 m² für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
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