Landesbediensteten-Überlassungsgesetz
LGBL_VO_20050927_41Landesbediensteten-ÜberlassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2005 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 46/2005
Gesetzüber die Überlassung von Landesbediensteten für Aufgabender Bundesstraßenverwaltung
(Landesbediensteten-Überlassungsgesetz – LBed-ÜG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten an
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3
Überlassung von Landesbediensteten
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen Dritten überlassen werden; Überlassungen nach dem 1. Jänner 2007 sind nicht zulässig. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere bei einem Wegfall von Aufgaben vor, die bisher ganz oder teilweise von der Abteilung Straßenbau besorgt wurden, sodass die weitere Verwendung der von der Überlassung betroffenen Landesbediensteten in der Abteilung Straßenbau mit den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handelns nicht vereinbar wäre.
(3) Nach Abs. 1 überlassene Landesbedienstete können später auch an einen anderen Rechtsträger nach § 1 überlassen werden, dies auch nach dem 1. Jänner 2007; weiters kann der Dienstgeber die Überlassung auch beenden. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.
(5) Durch die Überlassung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keine Änderung ein; auf sie sind weiterhin die einschlägigen landesdienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre Dienstpflichten gegenüber dem Dritten im Rahmen der diesem aus der Überlassung zukommenden Befugnisse zu erbringen. Liegt der Dienstort im Land Vorarlberg, bedürfen Dienstleistungen außerhalb des Landes, soweit sie an mehr als 35 Arbeitstagen pro Kalenderjahr stattfinden, der Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten.
(6) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land.
(7) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen.
§ 4
Diensthoheit und Fachaufsicht,Übermittlung von Daten
(1) Soweit die Landesregierung in ihrer Funktion als Dienstgeber Organe des Dritten zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der überlassenen Landesangestellten beauftragt, werden sie deren Vorgesetzte. Sie unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung, bei der die Diensthoheit verbleibt.
(2) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbeamten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, gilt Abs. 1 zweiter Satz. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.
(3) Die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Landesbediensteten sowie die Fachaufsicht kommen jedenfalls dem Dritten zu.
(4) Der Dienstgeber ist zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Dritten ermächtigt, soweit dieser die Daten zur Abwicklung der Überlassung benötigt.
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