Gemeindekommissionsgebührenverordnung
LGBL_VO_20050721_28GemeindekommissionsgebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2005 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Festsetzung von Kommissionsgebühren
für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der
Gemeindebehörden
(Gemeindekommissionsgebührenverordnung)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wird verordnet:
§ 1
Ausmaß
(1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane 12,50 Euro für jede angefangene halbe Stunde als Kommissionsgebühren zu entrichten.
(2) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(3) Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zu Grunde zulegen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begehungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshandlung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
(4) Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich miteinander zu verbinden.
(5) Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften besonders geregelt ist.
§ 2
Abgrenzung
(1) Ob und in welchem Ausmaß andere Barauslagen, ferner Verwaltungsabgaben, Stempel- und Rechtsgebühren von den Beteiligten zu tragen sind, ist nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.
(2) Die den an einer Amtshandlung beteiligten Amtsorganen persönlich zukommenden Entschädigungen dürfen den Beteiligten neben dem im § 1 festgesetzten Bauschbetrag nicht auferlegt werden.
§ 3
Vorschreibung
(1) Die gemäß §§ 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid vorzuschreiben.
(2) Wenn mehrere Beteiligte zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind, so sind diese angemessen aufzuteilen. In einem solchen Falle haftet jeder Beteiligte nur für den auf ihn entfallenden Gebührenanteil.
§ 4
Ertrag, Art der Einhebung
(1) Die aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu.
(2) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.
(3) Eine Kommissionsgebühr ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.
§ 5
Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
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