Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen
LGBL_VO_20041221_67Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten AbfällenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2004 30. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine befristete Ausnahmevom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen
Auf Grund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, wird verordnet:
§ 1
Für die in Vorarlberg bestehenden Massenabfalldeponien, das sind die
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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