Fischereiverordnung
LGBL_VO_20041130_60FischereiverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2004 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung
Auf Grund des § 15 Abs. 3 und 4 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 47/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Fischereiverordnung), LGBl. Nr. 36/2001, wird wie folgt geändert:
Der § 20 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Behörde kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, aus den nachstehenden Gründen von den Vorschriften der §§ 7 bis 12 sowie 14 und 15 Ausnahmen bewilligen:
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