Unternehmerprüfung nach dem Schischulgesetz
LGBL_VO_20041014_54Unternehmerprüfung nach dem SchischulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2004 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Unternehmerprüfungnach dem Schischulgesetz
Auf Grund der §§ 25, 26 Abs. 3 und 27 Abs. 1 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, wird verordnet:
Ausbildungskurs
§ 1
Allgemeines
(1) Der Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat in einer theoretischen Ausbildung zu bestehen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Führung einer Schischule sowie auf die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in Fachgebieten anhand von praktischen Fallbeispielen zu vermitteln. Dabei sind Zusammenhänge zwischen den Fachgebieten aufzuzeigen.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
(4) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Schilehrerverband.
§ 2
Unterrichtsgegenstände
Der Ausbildungskurs hat folgende Unterrichtsgegenstände im nachstehenden Mindestausmaß zu umfassen:
§ 3
Ausschreibung, Zulassung
(1) Der Ausbildungskurs ist mit einer Mindestdauer von fünf Tagen durchzuführen.
(2) Der Ausbildungskurs ist vom Schilehrerverband auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Ausbildungskurses im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(3) Zum Ausbildungskurs dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer sind oder in der Ausbildung zum Diplomschilehrer stehen. Die Versagung der Zulassung hat der Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
Unternehmerprüfung
§ 4
Ausschreibung, Zulassung
(1) Die Unternehmerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Unternehmerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Unternehmerprüfung ist an den Schilehrerverband zu richten.
(3) Zur Unternehmerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungskurs für die Unternehmerprüfung teilgenommen haben.
(4) Die Versagung der Zulassung zur Unternehmerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
§ 5
Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfungsgegenstände haben den Unterrichtsgegenständen des Ausbildungskurses zu entsprechen. Sie umfassen jeweils den Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst jedenfalls den Prüfungsgegenstand Rechnungswesen. Die übrigen Prüfungsgegenstände sind mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüflinge, die schriftliche Ablegung beschließt.
(3) Der Vorsitzende legt fest, welche Prüfungsgegenstände von den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zu prüfen sind.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
§ 6
Leistungsbeurteilung
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem oder zwei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesen Prüfungsgegenständen höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem oder zwei Gegenständen mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesen Gegenständen noch einmal wiederholen. Wird die Leistung in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann er nur die gesamte Prüfung noch einmal wiederholen.
Schlussbestimmung
§ 7
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Unternehmerprüfung nach dem Schischulgesetz, LGBl. Nr. 38/1990, außer Kraft.
PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR
DIE UNTERNEHMERPRÜFUNG .................., am ..................
Z E U G N I S
Herr/Frau
....................................................................
geboren am ...........................in ...........................
wohnhaft in
....................................................................
hat die gemäß § 25 des Vorarlberger Schischulgesetzes,LGBl. Nr. 55/2002, vorgeschriebene
UNTERNEHMERPRÜFUNG
.......................
bestanden.
Die Prüfungskommission:
Der Vorsitzende:
Die Mitglieder:
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