Ausbildungskurs und Prüfung für Schiführer
LGBL_VO_20041014_53Ausbildungskurs und Prüfung für SchiführerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2004 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Ausbildungskursund die Prüfung für Schiführer
Auf Grund der §§ 24, 26 Abs. 3, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, wird verordnet:
Ausbildungskurs für Schiführer
§ 1
Allgemeines
Der Ausbildungskurs für Schiführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der § 1 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.
§ 2
Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände im nachstehenden Mindestausmaß zu umfassen:
§ 3
Praktischer Teil
Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände im nachstehenden Mindestausmaß zu umfassen:
§ 4
Ausschreibung
(1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Mindestdauer von insgesamt 23 Tagen durchzuführen.
(2) Der Schilehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Abschnitten mindestens zehn Schitouren durchzuführen. Die Durchführung dieser Schitouren ist in einem Tourenbericht zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die beiden Abschnitte sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Abschnitt.
Schiführerprüfung
§ 5
Ausschreibung der Schiführerprüfung, Zulassung
(1) Für die Ausschreibung der Schiführerprüfung gilt der § 5 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sinngemäß.
(2) Zur Schiführerprüfung sind Personen zuzulassen, die Diplomschilehrer sind und an einem entsprechenden Ausbildungkurs für Schiführer teilgenommen haben. Der § 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gilt sinngemäß.
§ 6
Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(3) Der § 7 Abs. 3 und 4 sowie der § 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer gelten sinngemäß. Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 7
(1) Die Ausbildung für Schiführer nach der Bundesverordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung ersetzen den Ausbildungskurs nach dem
(2) Ausbildungskurse und Prüfungen für Schiführer nach dem 1. und 2. Abschnitt müssen nicht durchgeführt werden, solange sie nach Abs. 1 durch die Ausbildung und die Abschlussprüfung nach den dort genannten Verordnungen ersetzt werden.
Schlussbestimmung
§ 8
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schiführer, LGBl. Nr. 34/1987, außer Kraft.
PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR
DIE SCHIFÜHRERPRÜFUNG .................., am ..................
Z E U G N I S
Herr/Frau
....................................................................
geboren am ...........................in ...........................
wohnhaft in ........................................................
hat die gemäß § 24 des Vorarlberger Schischulgesetzes,LGBl. Nr. 55/2002, vorgeschriebene
SCHIFÜHRERPRÜFUNG
................................
bestanden.
Die Prüfungskommission:
Der Vorsitzende:
Die Mitglieder:
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