Landes-Lastenverordnung
LGBL_VO_20041005_48Landes-LastenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2004 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Schutz der Landes- undGemeindebediensteten bei der manuellen Handhabung von Lasten
(Landes-Lastenverordnung)*)
Auf Grund der §§ 16 und 18 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten (§ 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
§ 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder Abstützung einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Darunter fallen insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last.
§ 3
Pflichten des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen sich eine manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden lässt,
(2) Bedienstete dürfen Lasten nur dann manuell handhaben, wenn sie dafür körperlich geeignet sind, über ausreichende Kenntnisse verfügen und ausreichend unterwiesen wurden.
§ 4
Information und Unterweisung
Die Bediensteten haben Angaben über die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbundene Gefährdung der Lendenwirbelsäule und nach Möglichkeit genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten zu erhalten. Die Bediensteten haben genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung zu erhalten.
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