Landes-Arbeitsstoffeverordnung
LGBL_VO_20040427_23Landes-ArbeitsstoffeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2004 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Schutz der Landes- undGemeindebediensteten gegen Gefährdung durch gefährlicheArbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe
(Landes-Arbeitsstoffeverordnung)*)
Auf Grund der §§ 11 lit. e bis j und 19 Abs. 2 lit. c, d und i des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 1 und 2) von gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 2 Abs. 4 bis 6) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Verwendung von Arbeitsstoffen ist das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Eine Verwendung liegt vor, wenn
(3) Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen – ausgenommen radioaktive –, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden, einschließlich der Freisetzung als Abfall, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden.
(4) Gefährliche Arbeitsstoffe sind solche, die als explosionsgefährlich, brandgefährlich und gesundheitsgefährdend einzustufen sind, oder die sonst aufgrund ihrer physikalischchemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder aufgrund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten darstellen können.
(5) Für die in Abs. 4 angeführten gefährlichen Eigenschaften von Arbeitsstoffen gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996.
(6) Gefährliche Arbeitsstoffe können ihre gefährlichen Eigenschaften in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand sowie Kombinationen daraus entfalten.
§ 3
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
(1) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) hinsichtlich aller Arbeitsstoffe zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Er hat die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 4 einzustufen. Ferner hat er jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Abständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
§ 4
Ersatz und Verbot der Verwendung von gefährlichenArbeitsstoffen und der Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Verwendung der im § 12 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2003 des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit angeführten chemischen Arbeitsstoffe bei der Arbeit ist verboten. Das Verbot gilt nicht
(4) Dem Dienstgeber ist die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
(5) Wenn an den Arbeitsprozessen wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(6) Die Meldung nach Abs. 4 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
§ 5
Besondere Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Dienstgeber dafür, dass die Exposition der Bediensteten auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber in der angegebenen Rangordnung folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie etwa Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 11 dieser Verordnung sowie der aufgrund des § 15 anzuwendenden Grenzwerteverordnung 2003 des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorherzusehen ist, hat der Dienstgeber
(4) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer gefährlicher Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(5) Insbesondere trifft der Dienstgeber Vorkehrungen in der angegebenen Reihenfolge:
§ 6
Vorkehrungen für Unfälle, Zwischenfälle und Notfälle
(1) Der Dienstgeber hat
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können.
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.
§ 7
Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung von gefährlichenArbeitsstoffen und Beschränkung des Zugangs zu denGefahrenbereichen
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe
(2) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von gefährlichen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern, gut sichtbar zu kennzeichnen und zu Bereichen zu erklären, in denen nicht geraucht werden darf.
§ 8
Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
(1) Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
§ 9
Information und Unterweisung
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die am Arbeitsplatz drohenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit durch gefährliche Arbeitsstoffe und die dagegen ergriffenen oder zu treffenden Maßnahmen zu sorgen. Die Information und Unterweisung hat sich insbesondere auf Folgendes zu erstrecken:
(2) Die Information und Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Die Information und Unterweisung hat in verständlicher Form zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 10
Verzeichnis der Bediensteten
(1) Der Dienstgeber hat ein aktualisiertes Verzeichnis jener Bediensteten, die der Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, zu führen, in dem Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie Art der Gefährdung angegeben wird.
(2) Jedem Bediensteten ist zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses und den darin enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen Zugang zu gewähren.
§ 11
Grenzwerte
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein gefährlicher Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird, und anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein gefährlicher Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen hat der Dienstgeber, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, dafür zu sorgen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 lit. e dieser Verordnung vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.
§ 12
Messungen
(1) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn
(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(3) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. a muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(4) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(5) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a die Überschreitung eines Grenzwertes, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(6) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. b muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden, für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(7) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. b, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Maßnahmen zu deren Abhilfe zu treffen.
§ 13
Gesundheitsüberwachung
(1) Aufgrund der vom Dienstgeber durchzuführenden Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ist vom Dienstgeber festzulegen, für welche Bediensteten eine regelmäßige Kontrolle ihres Gesundheitszustandes im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes erforderlich ist und in welchen Abständen eine derartige Untersuchung stattzufinden hat.
(2) Eine regelmäßige medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Bedienstete am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen und
(3) Bei Bediensteten, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, muss die medizinische Untersuchung eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen und während des Expositionszeitraumes mindestens einmal alle drei Jahre durchgeführt werden.
(4) Für jeden Bediensteten, der der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterliegt, hat der Dienstgeber eine persönliche Gesundheitsakte anzulegen. Diese enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gesundheitsüberwachung und der für die Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativen Überwachungsdaten.
(5) Jedem Bediensten ist Zugang zu den Ergebnissen der ihn betreffenden Gesundheitsüberwachung zu gewähren. Jeder Bedienstete kann zudem eine Überprüfung der Ergebnisse der ihn betreffenden Gesundheitsüberwachung beantragen.
(6) Die in Abs. 4 genannten persönlichen Gesundheitsakten und die in § 10 Abs. 1 genannten Verzeichnisse sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
§ 14
Ausnahmen
Ergibt die Gefahrenbeurteilung nach § 3, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 5 Abs. 4 bis 6, 6, 12 und 13 dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn die nach den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
§ 15
Anwendung von Bestimmungen
Die §§ 2 bis 20 sowie die Anhänge I bis IV der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2003) sind im Anwendungsbereich des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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