Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende
LGBL_VO_20040109_3Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in AlberschwendeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.01.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2004 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 60/2 und .23, GB Alberschwende, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 1.600 m², hievon maximal 600 m² für Waren des täglichen Bedarfs (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
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