Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Änderung
LGBL_VO_20040109_1Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.01.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2004 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Änderung der Verordnungüber die Festlegung von überörtlichen Freiflächenin der Talsohle des Rheintales
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1980, Nr. 15/1997, Nr. 45/1997, Nr. 28/1998, Nr. 43/1999, Nr. 40/2000 und Nr. 57/2002, wird wie folgt geändert:
Das Grundstück GST-NR 1516/2, GB Höchst, das innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Die Teilflächen der GST-NRN 3526/2, 3526/3 und 5009, GB Höchst, die innerhalb der im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.08 vom 19.12.2003*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden in den Geltungsbereich einbezogen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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