Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung
LGBL_VO_20031223_75Jugendwohlfahrt-PflegegeldverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2003 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes für dieÜbernahme von Pflegekindern im Rahmen der vollen Erziehung
(Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991, wird verordnet:
§ 1
Höhe des Pflegegeldes, Beginn und Ende der Gewährung
(1) Zur Deckung des Aufwands für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhalts des Pflegekindes und zur pauschalierten Vergütung sonstiger Tätigkeiten ist ein monatliches Pflegegeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu gewähren:
(2) Das jeweils höhere Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem das Pflegekind das maßgebliche Lebensjahr vollendet.
(3) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 erhöht sich um den Betrag der jeweils gebührenden Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wenn diese von den Pflegeeltern nicht bezogen wird. Es verringert sich um den Betrag von 253 Euro, wenn die Pflegeeltern einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben.
(4) Zur Deckung eines Sonderbedarfs des Pflegekindes gebühren im Einzelfall Sonderleistungen.
(5) Das Pflegegeld gebührt ab jenem Tag, an dem das Pflegeverhältnis beginnt. Im betreffenden Monat ist nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes zu gewähren, wobei die Kalendermonate einheitlich mit 30 Tagen zu rechnen sind. Das Pflegegeld ist in weiterer Folge in voller Höhe bis zum Ende jenes Monats zu gewähren, in dem das Pflegeverhältnis endet.
§ 2
Fälligkeit
Das Pflegegeld ist monatlich im Vorhinein zu gewähren. Erstmals zu gewährendes Pflegegeld ist spätestens in jenem Monat nachzuzahlen, der auf den Beginn des Pflegeverhältnisses folgt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 77/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1999, Nr. 78/2000, Nr. 57/2001 und Nr. 71/2002, außer Kraft.
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