Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle, Verlängerung der Anpassungsfrist
LGBL_VO_20031216_64Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle, Verlängerung der AnpassungsfristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2003 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Verlängerung der Anpassungsfristfür das Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
Auf Grund des § 76 Abs. 7 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Anpassungsfrist gemäß § 76 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 für das in § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die folgenden, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten und noch nicht geschlossenen Massenabfall- und Reststoffdeponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
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