Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_20031014_59Elektrizitätswirtschaftsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.10.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2003 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Elektrizitätswirtschaftsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Elektrizitätswirtschaftsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1999, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt, die Bezeichnungen der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Erzeugung, Überteragung und Verteilungvon elektrischer Energie
(Elektrizitätswirtschaftsgesetz)
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines, Ziele
(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
(3) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln – soweit diese wirtschaftlich zumutbar sind – anzustreben.
§ 4
Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern. Außerdem haben sie die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln – soweit diese wirtschaftlich zumutbar sind – anzustreben.
II. Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Erzeugungsanlagen
§ 5
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Leistung von mehr als 25 kW bedarf neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Die Bewilligungspflicht besteht nicht für Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach der Gewerbeordnung, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Eisenbahngesetz erforderlich ist, und für die Aufstellung, Bereithaltung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen.
(2) Wird eine bewilligte Erzeugungsanlage so geändert, dass sich neue oder größere Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b ergeben können, so ist auch die Änderung der Anlage im Sinne des Abs. 1 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
(3) Weist eine nach Abs. 1 zweiter Satz genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer gewerbe-, abfall-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr zur Bewilligung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 1 zweiter Satz als Bewilligung nach diesem Gesetz.
§ 6
Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 und 3 erforderlichen Beilagen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§ 7
Bewilligungsverfahren
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 8, aufgrund eines Antrages auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Antragsteller, der Grundeigentümer und die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.
(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Die Gemeinden, die von der Erzeugungsanlage betroffen werden, sind im Bewilligungsverfahren zu hören.
(4) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
§ 8
Vereinfachtes Verfahren
(1) Ergibt sich aus dem Bewilligungsantrag und dessen Beilagen, dass die Erzeugungsanlage
(2) Bewilligungspflichtige Änderungen sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die im Abs. 1 lit. a, b, oder c festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
§ 9
Voraussetzungen für die Erteilung derelektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindliches Kind und einen gesunden, normal empfindlichen Erwachsenen negativ auswirken.
(4) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstandard fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
§ 10
Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen ansonsten nicht gegeben wären, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben. Können sie auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu versagen. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen.
(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der im § 9 Abs. 1 umschriebenen Interessen besteht.
(3) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Erzeugungsanlage über. Der Erwerber hat der Behörde den Rechtsübergang unverzüglich anzuzeigen.
§ 11
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 9 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen notwendig sind.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage (§ 9 Abs. 1 lit. b) nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Erzeugungsanlage oder Änderung der Erzeugungsanlage Nachbar im Sinne des § 7 Abs. 2 war.
(4) Durch die Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 3 erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn aufgrund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.
§ 12
Beginn und Ende des Betriebes
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der bewilligten Erzeugungsanlage der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsunterbrechung, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, und die Stilllegung der bewilligten Erzeugungsanlage innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung oder der Stilllegung der Behörde anzuzeigen.
§ 13
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c und e können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstechnische Gründe dies erfordern.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleichzeitig hat die Behörde, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Inhaber die Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
§ 14
Vorarbeiten
(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu bewilligen.
(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfs der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs dies erfordert.
(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen. Diese ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Oberfläche oder des Bewuchses eines Grundstückes oder der darauf befindlichen Anlagen verbunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Ausästungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.
(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat
§ 15
Enteignung
(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird, notwendigen Enteignungen auszusprechen, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
(2) Die Enteignung kann umfassen
(3) Von der Enteignung nach Abs. 2 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die anderen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(4) Der Enteignete kann im Zuge des Verfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch genommenen unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
§ 16
Enteignungsverfahren
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
§ 17
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Wird eine bewilligungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betrieben oder wird eine bewilligte Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung geändert oder nach der Änderung betrieben, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber der Erzeugungsanlage zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist aufzufordern. Kommt der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht bewilligten Anlage oder Anlagenteile, zu verfügen.
§ 18
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine Erzeugungsanlage,
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage, oder wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit, sofern im Bescheid keine kürzere Frist festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 betroffenen Anlagen, Anlagenteile und Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 19
Rechtsansprüche
Folgende Bestimmungen dieses Hauptstückes räumen Rechtsansprüche ein:
III. Hauptstück
Der Betrieb von Netzen
Gemeinsame Bestimmungen für Netzbetreiber
§ 20
Geregelter Netzzugang
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarifen zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarife die Benutzung des Netzes zu verlangen.
§ 21
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist – sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
§ 22
Verweigerung des Netzzuganges
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:
(2) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Wohnsitz oder Sitz hat, die bei der Energie-Control Kommission den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.
§ 23
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzusetzen. Diese haben insbesondere zu enthalten:
(2) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen. In den Allgemeinen Bedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen gemäß §§ 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese ist, allenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen
§ 24
Lastprofile
(1) Die Netzbetreiber haben
(2) Die näheren Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen festzulegen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
§ 25
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Bei Änderungen im Bestand von angeschlossenen Anlagen geht das erworbene Ausmaß der Netznutzung auf die neuen Anlagen über. Die gemäß § 25 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes festgelegten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(2) Die nähere Regelung über die Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen.
(3) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen einen Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.
§ 26
Betriebsleiter
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters gemäß Abs. 1 sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter die Befähigung für die uneingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker nachweist.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.
§ 27
Aufrechterhaltung der Leistungen
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
§ 28
Versorgung über Direktleitungen
Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie über eine Direktleitung zu versorgen.
Rechte und Pflichten für Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 29
Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet,
§ 30
Regelzone
(1) Die vom Übertragungsnetz der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche bilden einen eigenen Regelzonenbereich. Das Übertragungsnetz der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft ist von einem unabhängigen Netzbetreiber zu betreiben. Dieser unabhängige Netzbetreiber ist Regelzonenführer.
(2) Die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft hat der Behörde unverzüglich nach Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Übertragung oder Zuordnung des Betriebs ihres Übertragungsnetzes schriftlich anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber des Übertragungsnetzes und somit Regelzonenführer ist. Der Anzeige sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen werden kann, ob die im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausüben, wer
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
(5) Wird keine Anzeige fristgerecht eingebracht oder hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht vorliegen, so hat die Behörde eine geeignete Person unter Berücksichtigung des Abs. 3 lit. a und c auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben und Pflichten gemäß den §§ 29 und 31 zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald von der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft ein unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt.
(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 5 hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag des Eigentümers des Übertragungsnetzes eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(7) Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes geregelt ist, sind in keinen der Regelzonenbereiche aufzunehmen.
§ 31
Aufgaben des Regelzonenführers
Der Regelzonenführer hat die Erfüllung folgender Aufgaben zu gewährleisten:
Rechte und Pflichten für Betreiber von Verteilernetzen
§ 32
Recht zum Netzanschluss
(1) Der Betreiber des Verteilernetzes hat – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Endverbraucher, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll, und Erzeuger, die elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
§ 33
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht
(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
§ 34
Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
IV. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Netzen
Übertragungsnetze
§ 35
Anzeige, Feststellungsverfahren
(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf aufgrund einer Anzeige aufgenommen werden.
(2) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers des Netzes durch Bescheid festzustellen, ob eine Anlage im Sinne des § 2 Z. 34 vorliegt. Sie kann diese Feststellung auch von Amts wegen treffen.
(3) Ist der Betreiber des Übertragungsnetzes eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so hat dieser für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.
Verteilernetze
§ 36
Erfordernis der Konzession
Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession. Diese berechtigt zum Netzbetrieb innerhalb eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes.
§ 37
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber
(3) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 3 und jenem des Abs. 2 lit. b. Z. 1 kann Nachsicht gewährt werden, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie, zu erwarten wären. Das Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 4 entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 41) bestellt ist.
§ 38
Konzessionsantrag, Verfahren
(1) Die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus welchen ersehen werden kann, ob die im § 37 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters ist ein Plan des vom Verteilernetz abzudeckenden Gebietes in zweifacher Ausfertigung sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung anzuschließen.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession kommt neben dem Konzessionswerber den Betreibern von Verteilernetzen, die für das vorgesehene Gebiet eine Konzession besitzen, Parteistellung zu.
(3) Die im vom Verteilernetz abzudeckenden Gebiet liegenden Gemeinden sind vor Erteilung der Konzession zu hören.
§ 39
Erteilung der Konzession
(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 37 festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(3) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als zwei Jahre sein. Sie kann von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.
§ 40
Pächter
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen ausübt (Pächter). Diese Person ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession gemäß § 37 Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Verteilernetzbetreiber hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Gemeinsame Bestimmungen fürÜbertragungs- und Verteilernetze
§ 41
Geschäftsführer
(1) Soweit sich nicht aus den §§ 35 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung hiezu ergibt, steht es dem Netzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Bereich zugewiesen wird, so trägt jeder Geschäftsführer für seinen Bereich die Verantwortung gegenüber der Behörde. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Netzbetreiber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Besteht gemäß §§ 35 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, so hat der Netzbetreiber oder Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und hiefür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
V. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
Übertragungsnetze
§ 42
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
(3) Sind
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Übertragungsnetzes gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(7) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist der § 16 lit. a bis e anzuwenden.
Verteilernetze
§ 43
Ende der Konzession
(1) Die Konzession für den Betrieb des Verteilernetzes endet
(2) Bei Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen, geht die Konzession auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) über. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachfolgeunternehmer den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch der Behörde anzeigt.
(3) Die Zurücklegung der Konzession ist der Behörde anzuzeigen. Sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate, nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.
(4) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn
(5) Die Konzession kann nach vorheriger Androhung zurückgenommen werden, wenn der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung,
(6) Die Frist gemäß Abs. 4 lit. a kann von der Behörde verlängert werden, wenn der rechtzeitigen Aufnahme des Netzbetriebes Hindernisse entgegenstehen, die nicht vom Konzessionsinhaber verschuldet wurden.
(7) Wird der Betrieb des Verteilernetzes gemäß § 44 Abs. 3 ganz oder teilweise untersagt, so gilt die Konzession in dem Umfang, in welchem der Betrieb untersagt wurde, als zurückgenommen.
§ 44
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Verteilernetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
(3) Sind
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(7) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist der § 16 lit. a bis e anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind für den Fall, dass die Konzession endet (§ 43 Abs. 1) und dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
VI. Hauptstück
Netzzugang und Netznutzung
§ 45
Kunden
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes abzuschließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 46
Stromhändler
(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Vorarlberg beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme anzuzeigen. Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Wohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Vorarlberg beliefert, diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
(3) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf jeder Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf deren Basis die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist. Die Behörde hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausweisung der Primärenergieträger auf den Stromrechnungen der Endverbraucher zu erlassen.
§ 47
Netzbenutzer
(1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung der Bestimmungen des VII. Hauptstücks eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
§ 48
Erzeuger
(1) Unbeschadet der im § 47 festgelegten Pflichten sind Erzeuger verpflichtet,
(2) Erzeuger sind berechtigt, zugelassene Kunden im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sowie ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union über eine Direktleitung mit Elektrizität zu versorgen.
VII. Hauptstück
Bilanzgruppen
§ 49
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen können nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
§ 50
Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in den Abs. 1 lit. a und e und 2 lit. a bis e genannten Aufgaben und Pflichten.
§ 51
Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.
(2) Die Energie-Control GmbH hat gemäß § 46 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
§ 52
Allgemeine Bedingungen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzusetzen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen gemäß § 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Diese ist, allenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen
§ 53
Genehmigung für Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung der Energie-Control GmbH.
Bilanzgruppenverantwortliche, denen eine Genehmigung nach einem anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes erlassenen Landesgesetz erteilt worden ist, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.
(2) Die Genehmigung darf nur einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes erteilt werden. Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigungswerber
(3) Der Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Energie-Control GmbH schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen werden kann, ob die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(6) Die Energie-Control GmbH hat über den Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Monaten ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Genehmigungswerber vorläufig berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bis zur Entscheidung der Energie-Control GmbH auszuüben.
(7) Die Genehmigung ist unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen oder bei Einhaltung dieser Auflagen gesichert sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder eine Ökobilanzgruppe bilden. Die Bildung solcher Bilanzgruppen ist der Energie-Control GmbH anzuzeigen.
§ 54
Ende der Genehmigung für Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Energie-Control GmbH hat die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wird.
VIII. Hauptstück
Förderung erneuerbarer Energien
§ 55
Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
(1) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, Mittel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft bereitzustellen.
(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(3) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 2 lit. a und b sowie der dazu gehörende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach den §§ 22 Abs. 4 und 30 Abs. 5 und 6 Ökostromgesetz verwendet werden.
(4) Der Elektrizitätsbeirat berät die Landesregierung bei der Verwendung der Mittel.
IX. Hauptstück
Behörden, Allgemeine Bedingungen,Auskunftspflicht, Elektrizitätsbeirat
§ 56
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird,
§ 57
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten und den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(4) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die festgelegten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5) Die Netzbetreiber sind gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes verpflichtet, auf Verlangen der Energie-Control Kommission innerhalb angemessen festzusetzender Frist entsprechend geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
(6) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind gemäß § 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes verpflichtet, auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb angemessen festzusetzender Frist entsprechend geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
§ 58
Eigener Wirkungsbereich
Die in den §§ 7 Abs. 3 und 38 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 59
Auskunftspflicht, Zutrittsrecht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen. Auf Verlangen der Behörde ist Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 60
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
§ 61
Elektrizitätsbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Elektrizitätsbeirat, der die Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten hat.
(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:
(3) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 lit. b und c werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung auf die jeweilige Funktionsdauer der Landesregierung bestellt. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung auf Vorschlag der entsendenden Stellen durch die Landesregierung.
(5) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist ehrenamtlich.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss preisgeben oder verwerten.
X. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis n sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. o sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 63
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 64
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Februar 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Februar 1999 ein Übertragungsnetz betreiben, dürfen dieses ohne Anzeige gemäß § 35 Abs. 1 weiterbetreiben.
(3) Geschäftsführer, die am 19. Februar 1999 rechtmäßig eingesetzt sind, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.
(4) Erzeugungsanlagen, die am 19. Februar 1999 rechtmäßig bestehen oder errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 11 bis 13, 17 und 18 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(5) Endverbraucher, die sich am 1. Oktober 2001 noch keiner Bilanzgruppe angeschlossen haben oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, sind Mitglied jener Bilanzgruppe, welcher der bisherige Versorger zu diesem Zeitpunkt angehört. Gehört dieser Versorger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keiner Bilanzgruppe an, so ist der bisherige Versorger verpflichtet, diese Endverbraucher so lange mit elektrischer Energie zu beliefern, bis der jeweilige Endverbraucher bzw. Versorger Mitglied einer Bilanzgruppe wird.
§ 65
Schlussbestimmungen
(1) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.
(2) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.
§ 66
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Am 1. Juli 2004 treten die §§ 46 Abs. 3 und 62 Abs. 1 lit. k außer Kraft.
(2) Am 19. Februar 2006 hat im § 22 Abs. 1 die lit. c zu entfallen; gleichzeitig ist die lit. d als lit. c zu bezeichnen.
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