Natura 2000 Gebiet „Verwall
LGBL_VO_20030930_56Natura 2000 Gebiet „VerwallGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2003 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Europaschutzgebiet
(Natura 2000 Gebiet) „Verwall“*)
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
Das Natura 2000 Gebiet „Verwall“ umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe-131.40**), ersichtlich gemachte Gebiet in den Gemeinden Silbertal, Gaschurn, St. Gallenkirch und Klösterle. Das Natura 2000 Gebiet „Verwall“ setzt sich zusammen aus dem FFH-Schutzgebiet „Wiegensee“ (als Bestandteil des Verwall) und dem Vogelschutzgebiet „Verwall“ ohne Wiegensee.
§ 2
Zweck
(1) Zweck dieser Verordnung ist es,
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zu verstehen.
§ 3
Schutzmaßnahmen
(1) Pläne und Projekte im Natura 2000 Gebiet „Verwall“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.
(2) Im Natura 2000 Gebiet „Verwall“ ist es verboten,
§ 4
Gebietsbetreuer
(1) Die Landesregierung bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und des Natura 2000 Beirates Verwall einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen:
(2) Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist sowie die erforderlichen Orts- und Fachkenntnisse aufweist. Der Gebietsbetreuer ist der Bezirkshauptmannschaft Bludenz unterstellt.
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, der jederzeit erfolgen kann, oder Verzicht. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.
§ 5
Natura 2000 Beirat Verwall
(1) Der Natura 2000 Beirat Verwall ist von der Landesregierung einzurichten und über alle wesentlichen, das Natura 2000 Gebiet „Verwall“ betreffende Angelegenheiten, ausgenommen an bestimmte Personen gerichtete Verwaltungsakte, zeitgerecht zu informieren sowie anzuhören. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere die Erstellung und Durchführung des Monitoringkonzeptes und die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen nach dem Managementplan Verwall vom 19.12.2002, soweit sie notwendig sind.
(2) Der Natura 2000 Beirat Verwall hat
(3) Der Natura 2000 Beirat Verwall setzt sich zusammen aus
(4) In der ersten Sitzung des Natura 2000 Beirates Verwall, die vom Amt der Vorarlberger Landesregierung einzuberufen ist, haben die Beiratsmitglieder aus ihrem Kreis einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu wählen und eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Willensbildung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat, zu erlassen. Der Natura 2000 Beirat Verwall ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen.
§ 6
Befristung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.
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