Canyoning-Führerausweis
LGBL_VO_20030812_45Canyoning-FührerausweisGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2003 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:
§ 1
Canyoning-Führerausweis
Der Canyoning-Führerausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Farbe ist moosgrün. Das Format wird mit 105 mm x 150 mm festgelegt.
§ 2
Canyoning-Führerausweis einesinternationalen Bergführerverbandes
Der Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 des Bergführergesetzes wird auch dann entsprochen, wenn der Canyoning-Führer einen Canyoning-Führerausweis mitführt, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgegeben wurde.
Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.
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