Canyoning-Führerprüfung
LGBL_VO_20030812_44Canyoning-FührerprüfungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2003 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Canyoning-Führerprüfung
Auf Grund der §§ 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 und 2 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:
Canyoning-Führerprüfung
§ 1
Ausschreibung der Canyoning-Führerprüfung
(1) Die Canyoning-Führerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für Canyoning-Führer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Die Prüfung kann auch in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des Prüfungsstoffes zweckmäßig ist.
§ 2
Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung
(1) Um die Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen ist spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoning-Führerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoning-Führern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
§ 3
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Kalküle „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt werden.
(4) Über die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung ist dem Prüfling eine formlose Bestätigung auszufolgen.
(5) Wurde die Leistung eines Prüflings in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesen Prüfungsgegenständen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Handelt es sich dabei um einen Prüfungsgegenstand nach § 4 Abs. 2 lit. b, so ist vor der Wiederholung der Prüfung auch der betreffende Teil des Ausbildungslehrganges zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist jeweils zum nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfling nicht durch schwer wiegende persönliche Gründe daran gehindert wird. Nach erfolgloser zweimaliger Wiederholung ist der Ausbildungslehrgang und die Prüfung zur Gänze zu wiederholen.
§ 4
Prüfungsstoff
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise eine schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
(3) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen. Während jedem Abschnitt der Prüfung und bei der Abnahme von Teilprüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.
§ 5
Aussetzung der Canyoning-Führerprüfungen
Canyoning-Führerprüfungen müssen nicht durchgeführt werden, insoweit die Abschlussprüfung nach § 6 die Canyoning-Führerprüfung ersetzt.
Anerkennung von Prüfungen
§ 6
Abschlussprüfung im Lehrgang für Canyoning-Führer
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Canyoning-Führern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Canyoning-Führerprüfung.
PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR CANYONING-FÜHRER __, am __
ZEUGNIS
Herr/Frau __________________________________________________
geboren am _________________ in ____________________________
wohnhaft in ____________________________________________________
hat die gemäß § 23 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, vorgeschriebene
Canyoning-Führerprüfung
________________________ bestanden.
Die Prüfungskommission:
Der Vorsitzende:
Die Mitglieder:
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