Bergführeranwärter, Anerkennung
LGBL_VO_20030812_42Bergführeranwärter, AnerkennungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2003 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:
§ 1
Anerkennung von Ausbildungen
Voraussetzung für die Anerkennung einer Person als Bergführeranwärter ist der erfolgreiche Besuch der Theorie-, Lawinen-, Fels- und Eisausbildung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Personen mit abgeschlossener Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz haben nur den erfolgreichen Besuch der Theorie-, Fels- und Eisausbildung nachzuweisen.
§ 2
Ausbildungsnachweis
Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter, LGBl. Nr. 23/1983, außer Kraft.
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