Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union für Bergführer
LGBL_VO_20030812_39Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union für BergführerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2003 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Anerkennung von Prüfungen,Ausbildungen und Berufserfahrung nach dem Recht derEuropäischen Union für Bergführer*)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzung für die Anerkennung
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag Prüfungen und Ausbildungen, die ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat oder nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates abgelegt hat, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des 2. Abschnittes des Bergführergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen, wenn diese durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG nachgewiesen werden.
(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind gleichgestellt
(3) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nach Abs. 1 und 2 nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 2. Abschnitt des Bergführergesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, und können diese in den Fällen der Abs. 1 und 2 lit. a und c durch Berufserfahrung nicht ausgeglichen werden, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(4) Die Eignungsprüfung hat sich auf die nach Abs. 3 festgestellte fehlende Qualifikation zu beziehen. Sie ist vor einer Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 3 des Bergführergesetzes abzulegen.
§ 2
Unterlagen zum Antrag
(1) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Sämtliche Unterlagen sind im Original bzw. in gerichtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie einzureichen.
§ 3
Gleichstellung von Drittstaaten
Die §§ 1 und 2 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund von Staatsverträgen eine Gleichstellung ergibt.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Bergführer und Bergführer-Anwärter, LGBl. Nr. 3/2000, außer Kraft.
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