Bergführerprüfung
LGBL_VO_20030812_38BergführerprüfungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2003 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Bergführerprüfung
Auf Grund der §§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 bis 3 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, wird verordnet:
Bergführerprüfung
§ 1
Ausschreibung der Bergführerprüfung
(1) Die Bergführerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für Bergführer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Die Prüfung kann auch in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des Prüfungsstoffes zweckmäßig ist.
§ 2
Zulassung zur Bergführerprüfung
(1) Um die Zulassung zur Bergführerprüfung ist schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen ist spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Bergführerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
§ 3
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Kalküle „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt werden.
(4) Über die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung ist dem Prüfling eine formlose Bestätigung auszufolgen.
(5) Wurde die Leistung eines Prüflings in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesen Prüfungsgegenständen höchstens zweimal wiederholt werden. Handelt es sich dabei um einen Prüfungsgegenstand nach § 4 Abs. 2 lit. b, so ist vor der Wiederholung der Prüfung auch der betreffende Teil des Ausbildungslehrganges zu wiederholen, sofern es sich nicht um den Prüfungsgegenstand „Bergrettung“ handelt. Die Wiederholungsprüfung ist jeweils zum nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfling nicht durch schwer wiegende persönliche Gründe daran gehindert wird. Nach erfolgloser zweimaliger Wiederholung ist der Ausbildungslehrgang und die Prüfung zur Gänze zu wiederholen.
§ 4
Prüfungsstoff
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise eine schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
(3) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen. Während jedem Abschnitt der Prüfung und bei der Abnahme von Teilprüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.
§ 5
Aussetzung der Bergführerprüfungen
Bergführerprüfungen müssen nicht durchgeführt werden, insoweit die Prüfung nach § 6 die Bergführerprüfung ersetzt.
Anerkennung von Prüfungen
§ 6
Abschlussprüfung im Lehrgang für Berg- und Schiführer
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Bergführerprüfung.
§ 7
Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz
Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt die Bergführerprüfung in den Prüfungsgegenständen „Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung“.
Schlussbestimmung
§ 8
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bergführerprüfung, LGBl. Nr. 24/1983, außer Kraft.
PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR BERGFÜHRER _______, am __________
ZEUGNIS
Herr/Frau ______________________________________________________
geboren am _______________________ in ________________________
wohnhaft in ____________________________________________________
hat die gemäß § 5 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, vorgeschriebene
Bergführerprüfung
________________________ bestanden.
Die Prüfungskommission:
Der Vorsitzende:
Die Mitglieder:
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