Gemeindebedienstetengesetz, Änderung
LGBL_VO_20030513_27Gemeindebedienstetengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2003 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 4/2003
Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindebediensteten (Gemeindebedienstetengesetz –GBedG.) LGBl. Nr. 49/1988, Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002 und Nr. 53/2002, wird wie folgt geändert:
IV. Hauptstückes Anwendung. Die Verwaltungspraktikanten und die Lehrlinge sind keine Gemeindebediensteten.“
„§ 136
Abfertigung
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)
„§ 141e
Abfertigung für Lehrlinge
Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni 2003
„§ 148e
Übergangsbestimmung für die Abfertigung
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des
Dienstverhältnisses
von drei Jahren das Zweifache,
von fünf Jahren das Dreifache,
von zehn Jahren das Vierfache,
von fünfzehn Jahren das Sechsfache,
von zwanzig Jahren das Neunfache,
von fünfundzwanzig Jahren das Zwölffache
§ 148f
Übergangsbestimmung für die Zusatzpension
(1) Der Dienstgeber hat einem Gemeindeangestellten nach
zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger,überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Rechtzuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß§ 148e gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 148g Abs. 2gebührenden Todesfallbeitrages eine von der Gemeinde zu leistendeZusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherunggebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen inAnspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des Gemeindeangestellten sindbei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend gutenDienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.
(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und
Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichenPensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v.H. derselben nicht übersteigen.
(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit
§ 148g
Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag
(1) Verstirbt der Gemeindeangestellte, dessen Dienstverhältnis vor
dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß § 148e der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrundezulegen.
(3) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf
Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 97 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
§ 148h
Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten,die mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind
Das Urlaubsausmaß gemäß § 43 Abs. 1 sowie gemäß § 123 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 erhöht sich um bis zu vier Arbeitstage für Gemeindebedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten und Assistentinnen u.a. Dies gilt nur für Gemeindebedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.“
Artikel II
Der Artikel I tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) vorausgehen müssen, können auch schon vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam gesetzt werden.
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