Spitalfondsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20030410_20Spitalfondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2003 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 72/2002
Gesetzüber eine Änderung des Spitalfondsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Spitalfondsgesetz, LGBl. Nr. 20/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Mittel des Spitalfonds
(1) Der Spitalfonds erhält seine Mittel aus
(2) Der Spitalfonds hat jährlich einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen und einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Strukturreformen festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 5 % der gemäß Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen. Der Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen fließt dem Spitalfonds zu, jener für die Finanzierung von Strukturreformen fließt dem Land zu.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.