Wettengesetz
LGBL_VO_20030410_18WettengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.04.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2003 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 79/2002
Gesetzüber den Abschluss und die Vermittlung von Wetten
(Wettengesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure.
(2) Buchmacher ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt, Totalisateur ist, wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt.
(3) Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
(4) Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sind verboten.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(6) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
§ 2
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs an einem oder mehreren Standorten im Land bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung kann nur für die Ausübung der Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten und für folgende Arten von Tätigkeiten erteilt werden:
(3) Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium gilt als Standort jener Ort, von dem aus der Buchmacher oder Totalisateur die Daten für das Medium bereitstellt. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über Wettautomaten gilt jedoch der Aufstellungsort als Standort.
(4) Die Verlegung eines Standortes oder die Hinzunahme eines neuen Standortes bedarf der Anzeige an die Behörde.
§ 3
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Bewilligung ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn sie
(2) Die Bewilligung ist juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften) zu erteilen, wenn sie
(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Bewilligung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Die erstmalige Erteilung der Bewillligung ist auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen. Die neuerliche Bewilligung kann über Antrag unbefristet erteilt werden, wenn es gewährleistet erscheint, dass die Ausübung der Tätigkeit auch in Zukunft ohne Anstände erfolgen wird.
§ 4
Anzeige
(1) Die Anzeige über die Verlegung eines Standortes oder die Hinzunahme eines neuen Standortes ist von der Behörde zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. § 3 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Entscheidung hat innerhalb von vier Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.
(3) Die Behörde hat eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde.
(4) Im Falle der Auflassung eines Standortes, für den eine Bewilligung erteilt wurde, gilt die Bewilligung für allfällige Standorte, die durch eine Anzeige hinzugenommen wurden, sinngemäß weiter.
§ 5
Zuverlässigkeit
(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(3) Der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen ihn der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
§ 6
Bankgarantie
(1) Der Bewilligungswerber hat zur Deckung seiner Haftung für Ansprüche aus dem Wettverhältnis eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.000 Euro eines in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Standorten 125.000 Euro und erhöht sich für jeweils fünfzig weitere Standorte um 50.000 Euro. Die Garantie hat zumindest bis zum Ablauf von einem Jahr nach Erlöschen der Bewilligung gemäß § 2 zu gelten.
(2) Die Bankgarantie steht auch für die Vollstreckung von Forderungen aus dem Wettverhältnis zur Verfügung.
§ 7
Wettreglement
(1) Im Interesse der einheitlichen Behandlung der Wettkunden darf die Ausübung der Tätigkeit nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Das Wettreglement hat jedenfalls vorzusehen:
(3) Änderungen des Wettreglements sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte
(1) Totalisateure und Buchmacher sind verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.
(3) Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit mittels elektronischer Datenübermittlung ist eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
§ 9
Wettbuch und Identifikationspflicht
(1) Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss ein Jahr lang zugänglich sein.
(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 1.000 Euro übersteigen, hat der Buchmacher die Identität des Kunden unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes, der Personaldaten und der Daten eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang zugänglich sein.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalte und Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.
(4) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche dient, so hat der Bewilligungsinhaber die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Behörde die Entscheidung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung eines Wettvorgangs Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf der Wettvorgang fortgesetzt werden.
§ 10
Überwachung
(1) Der Bewilligungsinhaber muss die jederzeitige Überprüfung seiner Tätigkeit auf Übereinstimmung mit diesem Gesetz oder der sonstigen einzuhaltenden Rechtsvorschriften sowie auf Übereinstimmung mit dem Wettreglement möglich machen. Insbesondere ist den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zur Betriebsstätte zu gewähren. Den Organen sind die erforderlichen Auskünfte, etwa durch Gewährung der Einsichtnahme in das Wettbuch, zu erteilen. Sie haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen.
(2) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 11
Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn
(3) Die Bewilligung ist im Sinne des Abs. 2 lit. a auch dann zu widerrufen, wenn die Zuverlässigkeit eines früheren Geschäftsführers oder Pächters nicht mehr gegeben ist, sofern das Ausscheiden oder die Ablöse des Geschäftsführers oder Pächters nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(4) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen. In diesem Fall hat die Behörde die Bankgarantie (§ 6) nach einem Jahr zurückzustellen.
(5) Der Bewilligungsinhaber kann der Behörde das Ruhen der Bewilligung bekannt geben. In diesem Fall darf die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur erst wieder ausgeübt werden, wenn der Bewilligungsinhaber die Behörde über die beabsichtigte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Kenntnis gesetzt hat.
§ 12
Betriebsschließung und Beschlagnahme
Besteht der begründete Verdacht, dass Buchmacher- und Totalisateurwetten
§ 13
Behörde
Behörde ist die Landesregierung. Sie kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden und einzuschreiten.
§ 14
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 lit. a und i dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben der Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach § 10 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, sind Übertretungen nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 16
Übergangsbestimmungen,Außerkrafttreten von Bestimmungen
(1) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Befristungen bleiben erhalten.
(2) Die Ausübung von Tätigkeiten auf Grund einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 muss bis spätestens dem 1. Juli 2003 in Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen, widrigenfalls sie einzustellen ist. Die Nachweise nach den §§ 6 und 7 sind der Landesregierung innerhalb dieser Frist zu erbringen. Die Verpflichtung, ein elektronisches Wettbuch zu führen, wird in diesen Fällen jedoch erst mit 1. Jänner 2006 wirksam.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, soweit es in Vorarlberg als Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.
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