Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, Änderung
LGBL_VO_20030327_14Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2003 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derFleischuntersuchungsgebührenverordnung*)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 75/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, Nr. 10/2001 und Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Höhe der Pauschalgebühr
(1) Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt für die
a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)
ausgewachsene Rinder 4,50 Euro
Einhufer 4,40 Euro
Kälber und Jungrinder 2,50 Euro
Schweine mit einem Schlachtgewicht bis 25 kg 50 Cent
von 25 kg oder mehr 1,30 Euro
bis 12 kg 17,5 Cent
von 12 kg bis 18 kg 35 Cent
über 18 kg 50 Cent
Kleinwild 3 Cent
Geflügel 3 Cent
Fische je 100 kg 10 Cent
b) Durchführung einer Rückstandsuntersuchung je 100 kg 13,5 Cent
c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je 100 kg 30 Cent
d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung je 100 kg 30 Cent.
„(1) Unter der Voraussetzung, dass die im § 1 normierten
Pauschalgebühren nicht die tat-sächlichen Kosten decken, beträgt die
Höhe der spezifischen Gebühr für die
a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)
über 120 kg 6,99 Euro
einschließlich 120 kg 3,82 Euro
Schweine mit einem Totgewicht über 25 kg 3,82 Euro
Schafe und Ziegen älter als drei Monate 3,25 Euro
Ferkel mit einem Totgewicht bis einschließlich
25 kg, Schaf- und Ziegenlämmer jünger als drei
Monate 1,87 Euro
Zuchtwild 4,31 Euro
Schalenwild aus freier Wildbahn 4,31 Euro
Kleinwild aus freier Wildbahn 1,05 Euro
Hauskaninchen 1,05 Euro
Geflügel 7 Cent
Fische 7 Cent
b) Durchführung der Trichinenuntersuchung (je Tier)
Kompressionsmethode 1,87 Euro
Verdauungsmethode 1,13 Euro
Verdauungsmethode mit Trichomat 1,30 Euro
c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je
angefangene Viertelstunde des tatsächlichen
Zeitaufwandes 18,31 Euro
zuzüglich Fahrtkosten je km 62 Cent
d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung bei
tiefgefrorenem Fleisch je 100 kg 3,09 Euro
sonstigem Fleisch und Fleischwaren aller Art
je 100 kg 6,01 Euro
zuzüglich Fahrtkosten je km 62 Cent.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.