Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales „Schindlerkanal“ in Kennelbach
LGBL_VO_20030128_8Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales „Schindlerkanal“ in KennelbachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2003 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales „Schindlerkanal“ in Kennelbach
Aufgrund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Im Gemeindegebiet von Kennelbach wird der Uferschutzbereich des Werkskanales „Schindlerkanal“ links- und rechtsufrig im folgenden Abschnitt auf 4 m ab Böschungsoberkante des Fließgewässers eingeschränkt:
Zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsareales auf den Grundstücken Nr. 1901 und 1898, beide GB Kennelbach, bis zur Westgrenze des Grundstückes Nr. 2163/5 (Haus Kanalstraße 47), GB Kennelbach.
§ 2
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.10.2002, Zl. IVe – 144.03*), im Maßstab 1:5000 dargestellt.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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