Verwaltungsabgabenverordnung für Vergabenachprüfungsverfahren
LGBL_VO_20030116_4Verwaltungsabgabenverordnung für VergabenachprüfungsverfahrenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2003 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenund über die At der Einhebung der Verwaltungsabgabenin Vergabenachprüfungsverfahren
(Verwaltungsabgabenverordnung für Vergabenachprüfungsverfahren)
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/2003, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für einen Bescheid, der auf Grund eines Nichtigerklärungsantrags (§ 4 Abs. 2 Vergabenachprüfungsgesetz) oder auf Grund eines Feststellungsantrags (§ 4 Abs. 3 Vergabenachprüfungsgesetz) in einem der nachfolgenden Nachprüfungsverfahren ergeht, ist folgender Tarif maßgebend:
a) in Direktvergabeverfahren 140 Euro
b) in Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
gemäß § 26 Abs. 3 und 4 BVergG 2002 betreffend
Bauaufträge 280 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 210 Euro
Geistig-schöpferische Dienstleistungen 245 Euro
c) in nicht offenen Verfahren ohne vorherige
Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 1 BVergG 2002
betreffend Bauaufträge 420 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 245 Euro
d) in allen sonstigen Verfahren im Unterschwellenbereich
betreffend Bauaufträge 1.750 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 560 Euro
e) in allen Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend
Bauaufträge 3.600 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.120 Euro
(2) Für einen Bescheid, in dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 15 Vergabenachprüfungsgesetz) betreffend ein Nachprüfungsverfahren gemäß Abs. 1 entschieden wird, ist der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren festgesetzte Tarif gemäß Abs. 1 maßgebend.
(3) Für einen Bescheid, in dem über einen Teilnahmeantrag (§ 9 Abs. 2 Vergabenachprüfungsgesetz) entschieden wird, beträgt der Tarif für den den Teilnahmeantrag stellenden Antragsteller die Hälfte des im jeweiligen Nachprüfungsverfahren gemäß Abs. 1 erhobenen Tarifes.
(4) Wenn in einem Bescheid über Anträge mehrerer Antragsteller entschieden wird, so ist die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 bis 3 von jedem Antragsteller zu entrichten.
§ 2
Indexanpassung der Verwaltungsabgaben
Die im § 1 angeführten Tarife ändern sich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Aus- maß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des jeweils zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Jahr 2001 geändert hat.
§ 3
Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben
(1) Die Verwaltungsabgaben sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.