Vergabenachprüfungsgesetz
LGBL_VO_20030109_1VergabenachprüfungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.01.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2003 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 69/2002
Gesetzüber die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen
(Vergabenachprüfungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Entscheidungen eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt, unterliegen der Schlichtung durch die Schlichtungskommission und der Nachprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.
§ 2
Schlichtungskommission
(1) Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern in einem Vergabeverfahren ergeben, kann die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Schlichtungskommission angerufen werden.
(2) Die Schlichtungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese und ein Ersatzmitglied für jedes Mitglied sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende und das Ersatzmitglied, das ihn vertritt, müssen Landesbedienstete sein. Je ein Beisitzer und ein Ersatzmitglied sind nach Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so hat für die verbleibende Amtszeit unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen. Ist ein Mitglied befangen oder vorübergehend verhindert, so ist das jeweilige Ersatzmitglied einzuberufen.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Die anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen in den Landtag wählbar sein.
(4) Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Schlichtungskommission kann eine Geschäftsordnung erlassen.
(5) Den Mitgliedern der Schlichtungskommission gebühren – soweit es nicht Landesbedienstete sind – der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen ist.
(6) Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsstelle der Schlichtungskommission.
§ 3
Schlichtungsverfahren
(1) Die Schlichtungskommission hat auf Ersuchen des Auftraggebers, eines Bewerbers oder eines Bieters tätig zu werden.
(2) Die Schlichtungskommission hat den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Schlichtungsersuchens zu verständigen.
(3) Gelangt die Schlichtungskommission zur Auffassung, dass sie nicht zuständig ist oder dass ein Schlichtungsversuch keine Aussicht auf Erfolg hat, hat sie den Streitteilen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens mitzuteilen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.
(4) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die Schlichtungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung zwischen den Streitteilen durchzuführen. Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Sie können an der Verhandlung teilnehmen.
(5) Die Schlichtungskommission hat auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitteilen hinzuwirken und gegebenenfalls Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten. Das Ergebnis der Verhandlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Streitteile und die anwesenden Dritten erhalten unverzüglich je eine Abschrift.
§ 4
Arten der Nachprüfungsverfahren
(1) Die Nachprüfungsverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat sind Nichtigerklärungsverfahren (Abs. 2) oder Feststellungsverfahren (Abs. 3).
(2) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
§ 5
Inhalt der Anträge
(1) Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens haben jedenfalls zu enthalten:
(2) Anträge auf Teilnahme an einem Nachprüfungsverfahren (§ 9 Abs. 2) haben jedenfalls zu enthalten:
§ 6
Mitteilungspflichten
(1) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung rechtswidrig ist, so hat er den Auftraggeber unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages zu erfolgen.
(2) Wird ein Nichtigerklärungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung oder ein Feststellungsantrag eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens an dem auf seine Verständigung folgenden Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle jene Bewerber oder Bieter von der Einleitung eines solchen Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten.
(3) Ist bei einem Feststellungsantrag gemäß § 4 Abs. 3 lit. c eine Verständigung gemäß Abs. 2 nicht möglich, so hat die Verständigung, dass ein Feststellungsverfahren eingeleitet wurde, in der Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde. Auf Anfrage hat der Auftraggeber die geltend gemachte Rechtswidrigkeit mitzuteilen.
§ 7
Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren
Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in der Anlage genannten Fristen einzubringen.
§ 8
Fristen bei Feststellungsverfahren
Ein Feststellungsantrag ist spätestens sechs Wochen nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf einer Ausschreibung einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von der Zuschlagserteilung bzw. vom Widerruf der Ausschreibung erlangt hat oder erlangen hätte können. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Zuschlagserteilung bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausschreibung widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, kann der Feststellungsantrag nicht mehr gestellt werden.
§ 9
Parteistellung
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Bei Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung sowie bei Feststellungsverfahren sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Parteien, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 6 Abs. 2 schriftlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und die Antragsgegner.
§ 10
Unzulässigkeit von Anträgen
(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung ist jedenfalls unzulässig,
(2) Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls unzulässig,
(3) Ein Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren ist jedenfalls unzulässig,
§ 11
Entscheidungsbefugnis
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung an die geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden. Er hat tunlichst über alle diese Beschwerdepunkte zu entscheiden.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(4) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist der Unabhängige Verwaltungssenat nur noch zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.
(5) In Verfahren gemäß Abs. 3 lit. b und Abs. 4 hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Auftraggebers – im Falle des Abs. 3 lit. b auch auf Antrag des Zuschlagsempfängers – festzustellen, ob der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(6) Nichtigerklärungsverfahren, die nach Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig sind, sind auf Antrag einer an diesem Verfahren beteiligten Partei in ein Feststellungsverfahren überzuleiten. Der Antrag ist innerhalb der in § 8 genannten Fristen einzubringen.
(7) Wird ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Höchstgerichtes bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.
§ 12
Abweisung ohne weiteres Verfahren
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder dass die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann entfallen.
(2) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
§ 13
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers auf Antrag mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 14
Feststellung von Rechtsverstößen
Nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf einer Ausschreibung hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 auf Antrag bloß festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt oder nicht.
§ 15
Einstweilige Verfügungen
(1) Sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu verfügen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder un- mittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist keine einstweilige Verfügung zu erlassen. Ein solcher Beschluss ist dem Auftraggeber und dem Antragsteller zuzustellen.
(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.
(7) Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages beim Unabhängigen Verwaltungssenat bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote nicht öffnen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(8) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
§ 16
Entscheidungsfristen
(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
§ 17
Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60.000 Euro.
§ 18
Verwaltungsabgaben
(1) Für einen Bescheid, der aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 in einem Nachprüfungsverfahren ergeht oder in dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe zu entrichten.
(2) Für einen Bescheid, in dem über einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren entschieden wird, hat der den Teilnahmeantrag stellende Antragsteller eine Verwaltungsabgabe zu entrichten.
(3) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in festen Sätzen (Tarifen), die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, durch Verordnung festzulegen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 3.600 Euro nicht übersteigen. Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 2 dürfen in einem Ausmaß von höchstens 50 % der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren gemäß Abs. 1 erhobenen Sätze festgesetzt werden. Die Landesregierung kann vorsehen, dass sich die Gebührensätze jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ändern, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des jeweils zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem der Gebührenfestsetzung zweitvorangegangenen Jahr geändert hat.
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Verwaltungsabgabe tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der die Abgabepflicht auslösende Bescheid gegenüber dem Abgabepflichtigen erlassen wird.
(5) Die Verwaltung dieser Abgabe obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Festsetzung dieser Abgabe ist tunlichst in den Spruch des die Abgabepflicht auslösenden Bescheides aufzunehmen. Die Abgabe fließt dem Land zu.
(6) Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3 sowie der § 9 Abs. 1 und 2 lit. a des Verwaltungsabgabengesetzes gelten sinngemäß.
§ 19
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Das Vergabegesetz, LGBl. Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 39/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Vergabegesetzes, LGBl. Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 39/ 2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, über das Nachprüfungsverfahren sind auf jene Verfahren anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2002 eingeleitet wurden. Dies gilt nicht für Vergabeverfahren, die im Falle der Aussetzung, einer Antragstellung auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem Bundesvergabegesetz 2002 fortzuführen sind.
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