Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“
LGBL_VO_20021212_63Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2002 31. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
„Lauteracher Ried“
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird verordnet:
§ 1
Unterschutzstellung
(1) Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lauterach und in der Marktgemeinde Hard ist als Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried” nach dieser Verordnung geschützt.
(2) Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau” geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
§ 2
Schutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1.9.1997, Zl. IVe- 131.42*), ausgewiesene Gebiet zwischen dem Riedshalbgraben und dem Moosbachgraben im Norden, der Gemeindegrenze zu Hard und der Sackstraße im Nordwesten, der Dornbirnerach im Südwesten und der Senderstraße im Südosten.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Marktgemeindeamt Hard und im Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
Schutzzweck
Der Schutzzweck der Verordnung besteht darin,
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) In dem in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:
(3) Die Schutzbestimmungen des Abs. 1 stehen den folgenden Maßnahmen und den damit notwendigerweise verbundenen Einwirkungen nicht entgegen:
§ 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 6
Gebietsbetreuer
(1) Für das Landschaftsschutzgebiet ist durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer einzusetzen, dem die Aufgabe zukommt,
(2) Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, LGBl. Nr. 82/1997, außer Kraft.
§ 8
Befristung
Die Verordnung ist vorläufig bis zum 31. Dezember 2007 befristet.
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