Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Egg
LGBL_VO_20020924_58Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in EggGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2002 27. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Egg
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 2543/1, KG Egg, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von
2.200 m² für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 3) für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse, unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
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