Lichtspielgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_20020917_56Lichtspielgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2002 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Lichtspielgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Lichtspielgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 10/1983, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen entsprechend geändert sowie hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt.
Artikel III
Der bisherige § 15 Abs. 1 lit. a des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 10/1983, wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber die Veranstaltung von Lichtspielen
(Lichtspielgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Lichtspiele im Sinne dieses Gesetzes sind:
(3) Die Veranstaltung von Lichtspielen gilt dann als öffentlich, wenn zu ihr auch Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden. Veranstaltungen, denen eine Erwerbsabsicht zugrundeliegt, gelten jedenfalls als öffentlich.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind.
§ 2
Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter von Lichtspielen hat dafür zu sorgen, dass bei der Lichtspielvorführung die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass durch die Veranstaltung Personen und Sachen nicht gefährdet werden und unzumutbare Lärmstörungen unterbleiben. Er hat insbesondere vorzukehren, dass die Besucher im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Vorführungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen können.
(2) Der Veranstalter muss während der Lichtspielvorführung anwesend sein oder dafür sorgen, dass eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist. Die Aufsichtsperson ist vom Veranstalter zu ermächtigen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die in den Abs. 1 und 3 festgelegten Pflichten des Veranstalters obliegen auch der Aufsichtsperson.
(3) Der Veranstalter hat den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den beigezogenen Zeugen und Sachverständigen Zutritt zu allen Teilen der Vorführungsstätte und zu allen technischen Einrichtungen zu ermöglichen und für Vorführungen die erforderliche Anzahl von geeigneten Sitzplätzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist zu einer Überprüfung nach § 10 die Inbetriebnahme maschineller Einrichtungen, insbesondere das Abspielen von Filmen, erforderlich, so hat dies der Veranstalter nach den Anweisungen des überprüfenden Organes oder Sachverständigen zu veranlassen.
Gewerbsmäßige Vorführung von Laufbildern
§ 3
Bewilligung
(1) Die gewerbsmäßige Vorführung von Laufbildern bedarf der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft.
(2) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Vorführung von Laufbildern selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3) Vorführungen von Laufbildern, die von Unternehmungen ausschließlich zu Reklamezwecken für ihre Erzeugnisse oder zur Fremdenverkehrswerbung veranstaltet werden, bedürfen keiner Bewilligung.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer (§ 5 Abs. 2),
(5) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes und der Vermeidung von Lärmstörungen, nicht zu befürchten ist. Die Bezirkshauptmannschaft hat durch geeignete Vorschreibungen sicherzustellen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden, insbesondere können Meldepflichten für das Lichtspielprogramm festgelegt werden.
(6) Vor Erteilung einer Bewilligung und vor Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Verpachtung gemäß §§ 5 und 6 ist der Wirtschaftskammer Vorarlberg und der betreffenden Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abgabe der Stellungnahme der Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.
§ 4
Widerruf der Bewilligung
Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber (Geschäftsführer) die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend wiederholt missachtet hat oder die Bewilligung ohne behördliche Genehmigung von einem Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren.
§ 5
Persönliche Ausübung, Verpachtung, Geschäftsführung
(1) Die durch die Erteilung der Bewilligung erworbene Berechtigung ist vom Inhaber persönlich auszuüben. Die Verpachtung der Berechtigung oder die Führung des Betriebes durch einen Geschäftsführer sind nur dann mit Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft gestattet, wenn der Inhaber wegen Alters, Krankheit oder anderer wichtiger Gründe an der persönlichen Ausübung verhindert ist. Der Pächter und der Geschäftsführer müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie der Inhaber der Bewilligung. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Pächter oder Geschäftsführer diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Juristische Personen haben eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen. Den Geschäftsführer treffen sämtliche, dem Veranstalter von Lichtspielen bzw. Inhaber einer Bewilligung obliegenden Pflichten. Für die Verpachtung der Bewilligung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die die Verpachtung rechtfertigenden Gründe in der Person des Geschäftsführers gelegen sein müssen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Behörde sein Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen jener des Geschäftsführers, und jener des gemäß § 3 Abs. 4 lit. e allenfalls namhaft zu machenden Zustellungsbevollmächtigten bekannt ist.
§ 6
Fortbetriebsrechte
(1) Nach dem Tod des Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung in dem Umfang und auf die Dauer, wie sie dem Bewilligungsinhaber zustand, durch die erbberechtigten Nachkommen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres oder durch den erbberechtigten überlebenden Ehegatten für die Dauer des verwitweten Standes weiter ausgeübt werden, wenn binnen zweier Monate die weitere Ausübung bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt wird. Fortbetriebsberechtigte, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 nicht erfüllen, haben einen geeigneten Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Fortbetriebsrecht Gebrauch machen, steht es ihnen gemeinsam zu. Sie haben einen geeigneten Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Abs. 1 oder 2 bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 erfüllt. Für den Widerruf der Genehmigung gilt § 5 Abs. 1 sinngemäß.
§ 7
Personal
(1) Im Lichtspielunternehmen darf nur Personal beschäftigt werden, das über das Verhalten im Notfall entsprechend geschult wurde.
(2) Zur Bedienung der Vorführgeräte dürfen nur Personen verwendet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für diese Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen die erforderlichen Kenntnisse besitzen und mit der Handhabung der Vorführmaschinen und -einrichtungen vertraut sein.
Beschränkungen, Überwachung
§ 8
Verbotene Lichtspiele
(1) Lichtspiele, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche oder religiöse Empfinden verletzen, sind verboten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Lichtspiele als verboten im Sinne des Abs. 1 gelten. Die Landesregierung kann auch eine Bezirkshauptmannschaft ermächtigen, eine solche Verordnung in ihrem Namen und mit Wirkung für das ganze Land zu erlassen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Erforderlichenfalls kann eine solche Verordnung durch Anschlag am Ort, an dem die Lichtspielveranstaltung stattfinden soll oder stattgefunden hat, kundgemacht werden. In solchen Fällen tritt die Verordnung mit dem Anschlag in Kraft. Sie ist überdies in der nächsten Nummer des Amtsblattes für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Veranstalter hat für Anschläge der erwähnten Art einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Zeitliche Verbote und Beschränkungen
(1) In der Zeit von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen keine Lichtspiele veranstaltet werden.
(2) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Veranstaltung von Lichtspielen nur insoweit gestattet, als sie der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich ist.
(3) Die Landesregierung kann aus bestimmten Anlässen, die eine allgemeine Trauer zur Folge haben, die Veranstaltung von Lichtspielen verbieten oder von der Bedingung abhängig machen, dass dem Anlass Rechnung getragen wird. Eine solche Anordnung kann auch durch Bekanntgabe im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) oder durch Einschaltung in periodischen Druckschriften kundgemacht werden.
§ 10
Überwachung
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie die zugezogenen Sachverständigen haben das Recht, Lichtspielveranstaltungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zu überwachen und Vorführungsstätten und deren technische Einrichtungen jederzeit auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, so ist dem Veranstalter aufzutragen, diese Mängel binnen angemessener Frist zu beheben. Wenn dies geboten erscheint, kann die Veranstaltung von Lichtspielen bis zur Behebung der Mängel untersagt werden.
(2) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden können eine Lichtspielveranstaltung, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes abgehalten wird, vorzeitig beenden. Sobald eine Lichtspielveranstaltung für beendet erklärt wird, ist mit der Vorführung innezuhalten und haben die Besucher den Veranstaltungsraum ohne Verzug zu verlassen.
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 11
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des § 13 Abs. 1 lit. f im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 12
Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt
(1) Zur Erwirkung der in den §§ 2 Abs. 3 und 10 Abs. 1 enthaltenen Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) In den Fällen der §§ 8 Abs. 3 und 10 kann der rechtmäßige Zustand durch behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hergestellt werden, wenn die Verpflichteten säumig sind.
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Sofern Übertretungen nach Abs. 1 nicht gerichtlich strafbar sind, sind sie von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ist Strafbehörde, wenn die Übertretung auf dem Hohen See des Bodensees begangen wurde.
§ 14
Übergangsbestimmungen
Bewilligungen aufgrund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bleiben im bisherigen Umfang aufrecht.
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