Bergführergesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_20020912_54Bergführergesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2002 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Bergführergesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Bergführergesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 25/1982, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Der § 43 Abs. 5 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 25/1982, wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber das Bergführerwesen
(Bergführergesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit als Führer und Begleiter bei Bergtouren und Canyoning-Touren (Schluchtentouren) sowie die Erteilung von Unterricht in den für Bergtouren und Canyoning-Touren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Wer sich auf eine Ausnahme nach Abs. 2 beruft, hat dem Bergführerverband auf Verlangen die entsprechenden Umstände nachzuweisen. Zu diesem Zweck dürfen vom Bergführerverband schriftlich beauftragte Bergführer Personen, bei denen zweifelhaft ist, ob ihre Tätigkeit nach Abs. 2 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, auffordern, sich auszuweisen.
(4) Für die Tätigkeit Vorarlberger Bergführer, Canyoning-Führer
und Bergsteigerschulen außerhalb des Landesgebietes, soweit das dort
jeweils geltende Recht nicht entgegensteht, gelten sinngemäß
§ 10 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 12 – Durchführung einer Bergtour –
§ 14 – Versicherungspflicht –
§ 15 – Bergführertarif –
§ 35 – Lehrkräfte –
§ 36 Abs. 1 – Pflichten des Bewilligungsinhabers und der
Lehrkräfte –
§ 37 – Lehrstoff – .
§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Bergführer
§ 3
Konzession
(1) Für die Tätigkeit als Bergführer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).
(2) Die Konzession berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Bergführer“.
(3) Wer keine Konzession besitzt, darf sich nicht als Bergführer ausgeben.
§ 4
Voraussetzungen für die Konzession
(1) Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung nach § 5 oder durch die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(3) Bescheinigungen betreffend die Verlässlichkeit, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sind. Werden im betreffenden Mitgliedstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.
(4) Bescheinigungen betreffend die für den Beruf erforderliche körperliche und geistige Eignung, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sind.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 5
Bergführerprüfung
(1) Durch die Bergführerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes ausreichen. Die Bergführerprüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und Gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen, Tourenführung und Tourenplanung, Alpine Gefahren, Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Felsausbildung einschließlich Sportklettern, Eisausbildung, Schiführerausbildung sowie Bergrettungstechnik.
(2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 8 teilgenommen haben. Die Versagung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für Bergführer (Abs. 3) mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Bergführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und wird von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Der Vorsitzende muss dem Kreis der Landesbediensteten angehören, die weiteren Mitglieder müssen durch mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Bergführers ausgeübt haben.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Bergsteigens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Bergführerprüfung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.
§ 6
Anerkennung von Prüfungen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Bergführerprüfung oder Bergführerkonzession anderer Bundesländer und ausländischer Staaten oder die Bergführerprüfung sonstiger staatlicher Einrichtungen die Bergführerprüfung ganz oder zum Teil ersetzt, wenn
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Bergführerprüfungen nach § 5 nicht durchgeführt werden müssen, insoweit die Prüfung oder Konzession nach Abs. 1 die Bergführerprüfung ersetzt.
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung durch Verordnung bestimmen, dass die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz einen Teil der Bergführerprüfung ersetzt.
(4) Die Landesregierung kann im Einzelfall die Bergführerprüfung oder Bergführerkonzession anderer Bundesländer und ausländischer Staaten als Bergführerprüfung ganz oder zum Teil anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
(5) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 4 ist die Bergführerprüfung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Prüfungsgegenständen abzulegen.
§ 7
Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen undBerufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Landesregierung hat nach dem Recht der Europäischen Union im Einzelfall
(2) Die Landesregierung hat entsprechend der Richtlinie 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfah-rung nach Abs. 1, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Eignungsprüfungen, zu erlassen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 8
Ausbildungskurse
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung Ausbildungskurse durchzuführen sind. In diesem Falle hat sie durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass die für die Bergführerprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergführerverband.
(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Bergsteigen einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Bergführerverband nötigenfalls in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.
(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung durch Verordnung festsetzen, inwieweit die Ausbildung nach dem Schischulgesetz Lehrgänge an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder andere Ausbildungen die Teilnahme an Ausbildungskursen ersetzen.
§ 9
Bergführerbuch, Bergführerabzeichen
(1) Dem Bergführer ist bei der Erteilung der Konzession das Bergführerbuch und das Bergführerabzeichen zu übergeben. Das Bergführerbuch muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten. Das Bergführerabzeichen hat das Landeswappen sowie die Aufschrift „Bergführer“ zu enthalten.
(2) Der Bergführer hat bei der Ausübung seines Berufes das Bergführerabzeichen sichtbar zu tragen und das Bergführerbuch mitzuführen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt, die Form und das Tragen des Bergführerabzeichens und des Bergführerbuches zu erlassen. Dabei kann sie auch bestimmen, dass der Verpflichtung nach Abs. 2 auch entsprochen wird, wenn der Bergführer ein Bergführerabzeichen trägt und einen Bergführerausweis mitführt, die von einem internationalen Bergführerverband ausgegeben werden.
§ 10
Vorbereitung einer Bergtour
(1) Der Bergführer darf Aufträge nur entsprechend seinem Können und seiner körperlichen Verfassung übernehmen. Er hat die Führung von Personen, die offensichtlich den Schwierigkeiten der geplanten Bergtour nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, abzulehnen und die Zahl der Teilnehmer entsprechend zu begrenzen oder dafür zu sorgen, dass weitere Bergführer oder Bergführeranwärter verpflichtet werden.
(2) Der Bergführer hat den Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen in sein Bergführerbuch und in den Bergführertarif (§ 15) Einsicht zu geben.
(3) Der Bergführer ist verpflichtet, die zugesicherte Führung persönlich durchzuführen.
(4) Der Bergführer ist berechtigt, zur Vorbereitung einer geplanten Bergtour den zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten im Bergsteigen einschließlich des Schibergsteigens zu vermitteln.
§ 11
Sportklettern
Der Bergführer ist auch berechtigt, Unterricht im Sportklettern zu erteilen und Personen beim Sportklettern zu sichern und zu begleiten.
§ 12
Durchführung einer Bergtour
(1) Der Bergführer hat bei einer Bergtour vor allem für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen. Er hat auf ihre Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Bergführer hat eine Bergtour abzubrechen, wenn er deren Fortsetzung wegen besonderer Umstände nicht verantworten kann. Er kann eine Bergtour auch abbrechen, wenn die Teilnehmer seine berechtigten Anordnungen nicht befolgen. Er darf sich von den geführten Personen jedoch nur trennen, wenn diese dadurch keinen Gefahren ausgesetzt werden.
(3) Der Bergführer hat die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.
§ 13
Andere Pflichten des Bergführers
(1) Der Bergführer hat dem Bergführerverband jede Verlegung seines Hauptwohnsitzes bekannt zu geben und das Bergführerbuch zur Berichtigung vorzulegen.
(2) Der Bergführer ist auf der Bergtour zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft auch an fremde Bergsteiger verpflichtet.
(3) Der Bergführer hat wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen.
(4) Der Bergführer hat der Zerstörung von Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
§ 14
Versicherungspflicht
(1) Jeder Bergführer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko der Bergführer durch Verordnung die Mindestversicherungssumme zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Bergführerverband zu überwachen.
§ 15
Bergführertarif
(1) Der Bergführertarif ist vom Bergführerverband so festzusetzen, dass die Leistungen der Bergführer angemessen, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der an ihre Fähigkeiten gestellten Anforderungen, entlohnt werden. Der Bergführertarif ist den Gemeinden und dem Landesverband Vorarlberg Tourismus mitzuteilen.
(2) Beabsichtigt der Bergführer, für seine Leistungen eine andere Entlohnung als die im Bergführertarif vorgesehene zu verlangen, so hat er die Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, ausdrücklich darauf hinzuweisen.
§ 16
Fortbildungskurse
(1) Jeder Bergführer ist verpflichtet, alle drei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Bergführerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben.
(2) Der Bergführerverband ist verpflichtet, Fortbildungskurse, die geeignet sind, den neuesten Stand der für die Bergführertätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, durchzuführen. Er kann davon absehen, soweit gewährleistet ist, dass die Bergführer solche Fortbildungskurse, die von einem anderen Rechtsträger durchgeführt werden, besuchen können.
(3) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist dem Bergführerverband nachzuweisen und von diesem im Bergführerbuch zu bestätigen. Der Bergführerverband hat die Landesregierung zu benachrichtigen, wenn ein Bergführer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat.
§ 17
Ende der Konzession
(1) Der Bergführer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Konzession ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
(3) Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens (§ 18) mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
(4) Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der Bergführer das Bergführerabzeichen zurückzugeben und das Bergführerbuch der Landesregierung zur Eintragung der Ungültigkeit vorzulegen.
§ 18
Ruhen der Konzession
Wenn ein Bergführer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat, ruht seine Konzession bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses. Der Bergführer hat in diesem Fall sein Bergführerbuch und -abzeichen bei der Landesregierung zu hinterlegen.
§ 19
Bergführeranwärter
(1) Der Bergführerverband hat auf Antrag als Bergführeranwärter Personen anzuerkennen, die
(2) Der Bergführerverband kann im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Der Bergführerverband hat nach dem Recht der Europäischen Union im Einzelfall eine fachliche Befähigung, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten erworben wurde, als Ersatz für die Ausbildung anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist. Dies gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich aus dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(4) Die Anerkennung des Bergführeranwärters ist auf drei Jahre befristet. Dem Bergführeranwärter ist eine Bescheinigung über die Anerkennung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vorliegen, ist ein Bescheid zu erlassen.
(5) Der Bergführerverband hat die Anerkennung unter sinngemäßer Anwendung des § 17 zu widerrufen. In diesem Falle hat der Bergführeranwärter die Bescheinigung über die Anerkennung zurückzugeben.
(6) Bergführeranwärter können von Bergführern unter ihrer Leitung und Aufsicht als Gehilfen für bestimmte Routen, ein bestimmtes Gebiet oder Bergtouren bestimmter Art und Schwierigkeit entsprechend ihrem Ausbildungsniveau herangezogen werden.
§ 20
Auswärtige Bergführer
(1) Bergführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend Personen auf Bergtouren in Vorarlberg führen und begleiten, wenn
(2) Die fachliche Befähigung des auswärtigen Bergführers ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung nach § 5 oder durch die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn der auswärtige Bergführer
(3) Auswärtige Bergführer sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes über ihre Berechtigung auszuweisen. Der § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Canyoning-Führer
§ 21
Konzession
(1) Für die Tätigkeit als Canyoning-Führer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).
(2) Die Konzession berechtigt zur Führung der Bezeichnung „staatlich befugter Canyoning-Führer“.
(3) Wer keine Konzession besitzt, darf sich nicht als Canyoning-Führer ausgeben.
§ 22
Voraussetzungen für die Konzession
(1) Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Canyoning-Führerprüfung nach § 23 oder durch die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach den §§ 24 und 27 nachzuweisen. Der § 4 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
§ 23
Canyoning-Führerprüfung
(1) Durch die Canyoning-Führerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und Gesetzliche Vorschriften über das Canyoning-Führerwesen, Tourenplanung und Tourenführung, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten, Seil- und Knotenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoning-Touren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.
(2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 25 teilgenommen haben. Die Versagung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für Canyoning-Führer (Abs. 3) mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Canyoning-Führerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und wird von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Der Vorsitzende muss dem Kreis der Landesbediensteten angehören, die weiteren Mitglieder müssen durch mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Canyoning-Führers ausgeübt haben.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung im Canyoning durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Canyoning-Führerprüfung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.
§ 24
Anerkennung von Prüfungen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Abschlussprüfung im Lehrgang Canyoning an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Canyoning-Führerprüfung oder Canyoning-Führerkonzession anderer Bundesländer und ausländischer Staaten die Canyoning-Führerprüfung ganz oder zum Teil ersetzt, wenn
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Canyoning-Führerprüfungen nach § 23 nicht durchgeführt werden müssen, insoweit die Abschlussprüfung oder Konzession nach Abs. 1 die Canyoning-Führerprüfung ersetzt.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall Abschlussprüfungen im Lehrgang Canyoning an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Canyoning-Führerprüfungen und Canyoning-Führerkonzessionen anderer Bundesländer und ausländischer Staaten sowie Abschlussprüfungen international tätiger Berufsvereinigungen der Canyoning-Führer als Canyoning-Führerprüfung ganz oder teilweise anerkennen, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
(4) Im Falle der teilweisen Anerkennung nach Abs. 3 ist die Canyoning-Führerprüfung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Prüfungsgegenständen abzulegen.
§ 25
Ausbildungskurse
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zur Vorbereitung auf die Canyoning-Führerprüfung Ausbildungskurse durchzuführen sind. In diesem Falle hat sie durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass die für die Canyoning-Führerprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Für Bergführer haben sich die Ausbildungskurse auf jenen Lehrstoff zu beschränken, der nicht bereits von der Bergführerausbildung erfasst ist.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergführerverband.
(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Canyoning einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Bergführerverband nötigenfalls in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere Ausbildungen die Canyoning-Führerausbildung ganz oder teilweise ersetzen, wenn
§ 26
Canyoning-Führerausweis
(1) Dem Canyoning-Führer ist bei der Erteilung der Konzession der Canyoning-Führerausweis zu übergeben. Dieser muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten. Der Canyoning-Führerausweis hat das Landeswappen sowie die Aufschrift „Canyoning-Führer“ zu enthalten.
(2) Der Canyoning-Führer hat bei Ausübung seines Berufes den Canyoning-Führerausweis mitzuführen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Canyoning-Führerausweises zu erlassen. Dabei kann sie auch bestimmen, dass der Verpflichtung nach Abs. 2 auch entsprochen wird, wenn der Canyoning-Führer einen Canyoning-Führerausweis mitführt, der von einem internationalen Bergführerverband ausgegeben wird.
§ 27
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den Bergführer
Für die Canyoning-Führer gelten sinngemäß
§ 7 – Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung –
§ 10 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 12 – Durchführung einer Bergtour –
§ 13 – Andere Pflichten des Bergführers –
§ 14 – Versicherungspflicht –
§ 15 – Bergführertarif –
§ 16 – Fortbildungskurse –
§ 17 – Ende der Konzession –
§ 18 – Ruhen der Konzession –
§ 20 – Auswärtige Bergführer – .
Wanderführer
§ 28
Berechtigungsumfang
(1) Der Wanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen auf markierten Wegen zu führen und zu begleiten.
(2) Der Wanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
(3) Der Wanderführer darf bei Schneelage markierte und gebahnte Wege nicht verlassen. Dies gilt nicht für Wanderführer mit Winterwanderführerausbildung (§ 30 Abs. 4), wenn
§ 29
Voraussetzung und Anmeldung
(1) Die Tätigkeit eines Wanderführers darf nur von Personen ausgeübt werden, die
(2) Über die Anmeldung ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat der Bergführerverband dies mit Bescheid festzustellen und die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen.
(4) Der Abs. 1 ist auf Bergwanderungen (§ 28) im Grenzbereich nicht anzuwenden, wenn diese außerhalb des Landes beginnen und enden.
§ 30
Wanderführerausbildung
(1) Der Bergführerverband hat Kurse zur Ausbildung von Wanderführern durchzuführen.
(2) In diesen Kursen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Bergwanderungen zu vermitteln. Die Kurse haben sich vor allem auf alpine Gefahren, erste Hilfe, Orientierung, Grundbegriffe der Bergrettung und Naturschutz zu erstrecken.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und
die Entwicklung des Bergsteigens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Wanderführerausbildung und über den Nachweis der fachlichen Befähigung zu erlassen.
(4) Der Bergführerverband hat Zusatzkurse für Winterwanderungen (§ 28 Abs. 3) durchzuführen. In diesen Kursen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Winterwanderungen zu vermitteln.
(5) Der Bergführerverband kann im Einzelfall andere Ausbildungen als Ersatz für die Teilnahme an der Wanderführerausbildung (Abs. 1) anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist.
(6) Der Bergführerverband hat nach dem Recht der Europäischen Union im Einzelfall eine fachliche Befähigung, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten erworben wurde, als Ersatz für die Wanderführerausbildung (Abs. 1) anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung gewährleistet ist. Dies gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich aus dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 31
Rechte und Pflichten des Wanderführers
Für die Wanderführer gelten sinngemäß
§ 10 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 12 – Durchführung einer Bergtour –
§ 13 – Andere Pflichten des Bergführers –
§ 14 – Versicherungspflicht – .
§ 32
Zurücklegung, Untersagung
(1) Der Wanderführer kann seine Berechtigung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Bergführerverband schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bergführerverband hat einer Person die Tätigkeit als Wanderführer zu untersagen, wenn
(3) Im Falle der Zurücklegung oder Untersagung ist die Bescheinigung nach § 29 Abs. 3 dem Bergführerverband zurückzustellen.
Bergsteigerschulen
§ 33
Bewilligung
(1) Der Betrieb einer Bergsteigerschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung für den Betrieb einer Bergsteigerschule darf nur Personen erteilt werden, die
(3) Die Bewilligung kann einer Person oder mehreren Personen gemeinsam erteilt werden. Sind es mehrere Personen, so muss jede einzelne alle Voraussetzungen erfüllen und ist jede allein für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.
(4) Die Bewilligung ist für einen Standort zu erteilen. Der Name der Bergsteigerschule muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.
(5) Unterricht in den für Canyoning-Touren erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten darf eine Bergsteigerschule nur erteilen, wenn der Bewilligungsinhaber auch Canyoning-Führer ist.
(6) Die Bezeichnung „Bergsteigerschule“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen und Begehen von Schluchten hinweisen, sind den nach Abs. 1 bewilligten Einrichtungen vorbehalten.
§ 34
Leitung
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Bergsteigerschule selbst zu leiten. Bei Erkrankung oder aus ähnlichen triftigen Gründen darf er die Leitung für höchstens zwei Jahre einem Stellvertreter übertragen. Dieser muss die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die Bestellung eines Stellvertreters der Landesregierung und dem Bergführerverband anzuzeigen.
§ 35
Lehrkräfte
(1) Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen nur Bergführer (§ 3) eingesetzt werden. Unter ihrer Leitung und Aufsicht dürfen Bergführeranwärter als Gehilfen verwendet werden. Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht in den für Canyoning-Touren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen nur Canyoning-Führer (§ 21) eingesetzt werden.
(2) Die Bestellung der Lehrkräfte ist dem Bergführerverband anzuzeigen.
§ 36
Pflichten des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte
(1) Für den praktischen Unterricht gelten sinngemäß
§ 10 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 12 – Durchführung einer Bergtour –
§ 13 Abs. 2 bis 4 – Andere Pflichten des Bergführers – .
(2) Der Bewilligungsinhaber hat ein Verzeichnis der Entgelte, die für die Leistungen der Bergsteigerschule zu entrichten sind, in deren Räumen gut sichtbar anzuschlagen und dem Bergführerverband mitzuteilen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat jede Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Bergsteigerschule der Landesregierung und dem Bergführerverband anzuzeigen.
§ 37
Lehrstoff
Die Unterweisung in Bergsteigerschulen ist vor allem auf das richtige Verhalten im Gebirge oder in Schluchten, das Erkennen und Vermeiden von Gefahren und auf die Hilfeleistung bei Unfällen auszurichten.
§ 38
Ende der Bewilligung
(1) Der Bewilligungsinhaber kann auf die Bewilligung verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn die Konzession des Bewilligungsinhabers als Bergführer endet oder ruht. Sie kann aber im Falle des Todes des Bewilligungsinhabers zwei Jahre lang fortgeführt werden, wenn binnen zwei Monaten ein Stellvertreter gemäß § 34 bestellt wird.
(3) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
(4) Wenn die Bewilligung mehreren Personen gemeinsam erteilt worden ist und nicht alle auf die Bewilligung verzichten oder nicht bei allen die Konzession als Bergführer endet oder ruht, geht die Bewilligung auf die übrigen Bewilligungsinhaber über.
(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 3 sind die Gemeinde des Standortes und, wenn Auswirkungen auf den Tourismus zu beurteilen sind, die Wirtschaftskammer Vorarlberg zu hören. Die Abgabe einer Stellungnahme obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 39
Auswärtige Bergsteigerschulen
(1) Bergsteigerschulen aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend Personen in Vorarlberg auf Bergtouren und Canyoning-Touren führen oder begleiten sowie Unterricht in den für Bergtouren und Canyoning-Touren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erteilen, wenn
(2) Die fachliche Befähigung der Lehrkräfte einer auswärtigen Bergsteigerschule ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung oder durch die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn die Lehrkräfte
(3) Der Betreiber und die Lehrkräfte auswärtiger Bergsteigerschulen sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes über ihre Berechtigung auszuweisen. Der § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Bergsteigerschulen, die ihren Sitz in anderen Bundesländern oder im Ausland haben, ihre Tätigkeit in Vorarlberg einen Monat vor Beginn dem Bergführerverband anzuzeigen haben.
Bergführerverband
§ 40
Rechtspersönlichkeit, Mitglieder
(1) Der Vorarlberger Bergführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung seiner Mitglieder und der Vorarlberger Bergsteigerschulen.
(2) Dem Bergführerverband gehören an:
(3) Die Mitgliedschaft endet zugleich mit dem Erlöschen der Konzession des Bergführers oder des Canyoning-Führers, der Anerkennung als Bergführeranwärter bzw. der Berechtigung als Wanderführer.
(4) Der Bergführerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 41
Aufgaben
(1) Dem Bergführerverband obliegen im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung:
a) die Überwachung der Berufstätigkeit der Bergführer,
Bergführeranwärter, Canyoning-Führer und Wanderführer sowie des
Betriebes der Bergsteigerschulen und
b) die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 3 – Geltungsbereich –
§ 8 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
§ 14 Abs. 3 – Versicherungspflicht –
§ 16 – Fortbildungskurse –
§ 19 – Bergführeranwärter –
§ 25 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
§ 29 Abs. 2 und 3 – Voraussetzungen und Anmeldung –
§ 30 Abs. 1 und 4 bis 6 – Wanderführerausbildung –
§ 47 – Bergführerverzeichnis – .
(2) Dem Bergführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
(3) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Bergführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
§ 42
Überwachungspflicht des Bergführerverbandes
(1) Der Bergführerverband hat die Berufstätigkeit der Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer und Wanderführer sowie den Betrieb der Bergsteigerschulen zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwer wiegenden Fällen hat der Bergführerverband die Landesregierung zu unterrichten.
(2) Die Mitglieder des Bergführerverbandes sind verpflichtet, dem Bergführerverband die nötigen Auskünfte zu erteilen.
§ 43
Organe
(1) Organe des Bergführerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bergführerverbandes.
(3) Der Ausschuss besteht aus dem Obmann und weiteren Mitgliedern.
(4) Von den weiteren Ausschussmitgliedern (Abs. 3) ist zumindest je eines aus den Bergführern, den Canyoning-Führern und den Wanderführern zu wählen. Bei der Beschlussfassung über den Bergführertarif haben nur die Bergführer und bei der Beschlussfassung über den Canyoning-Führertarif haben nur die Canyoning-Führer Stimmrecht.
§ 44
Obmann
(1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Gegen Bescheide des Obmannes steht die Berufung an die Landesregierung, in den Fällen des § 19 Abs. 4 an den Unabhängigen Verwaltungssenat, offen.
(2) Zum Obmann kann nur ein Bergführer gewählt werden.
(3) Der Obmann vertritt den Bergführerverband nach außen.
(4) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Bergführerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.
§ 45
Satzung
(1) Die Satzung des Bergführerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) In der Satzung kann auch festgelegt werden, dass im Ausschuss für bestimmte Angelegenheiten, die nur die Bergführer, die Canyoning-Führer oder die Wanderführer betreffen, neben dem Obmann nur die aus den Bergführern, den Canyoning-Führern oder den Wanderführern gewählten Ausschussmitglieder Stimmrecht haben.
(4) Wenn sich der Bergführerverband mit anderen Bergführerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließt, kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass diese Vereinigung mit den in § 41 Abs. 2 lit. k und l genannten Aufgaben beauftragt wird.
(5) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 46
Aufsicht
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Bergführerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Bergführerverband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse von Organen des Bergführerverbandes und rechtwidrige Wahlen, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben konnte, aufzuheben.
(3) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft, in deren Verwaltungsbezirk der Bergführerverband seinen Sitz hat, allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Aufsicht betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 47
Bergführerverzeichnis
Der Bergführerverband hat ein Verzeichnis der Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Wanderführer und Bergsteigerschulen zu führen und Auskünfte zu erteilen.
§ 48
Verfahrensbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden den Bergführerverband zu hören.
(2) In Verfahren nach den folgenden Bestimmungen hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen oder in den Fällen des § 19 eine Bescheinigung auszustellen, wobei der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Vorarlberg auszuüben:
§ 4 – Voraussetzung für die Konzession –
§ 6 – Anerkennung von Prüfungen –
§ 7 – Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung
nach dem Recht der Europäischen Union –
§ 19 – Bergführeranwärter –
§ 22 – Voraussetzungen für die Konzession –
§ 24 – Anerkennung von Prüfungen –
§ 33 – Bewilligung – .
Wird ein Antrag nach den §§ 4 oder 33 gestellt, über den erst nach Anerkennung gemäß den §§ 6 oder 7 entschieden werden kann, sind beide Verfahren innerhalb dieser Frist zu erledigen. Dies gilt sinngemäß für Anträge nach § 22 im Hinblick auf Anerkennungsverfahren gemäß § 24 oder § 27 in Verbindung mit § 7.
(3) Die Landesregierung hat den Bergführerverband über die Erteilung und Beendigung einer Bergführer- oder Canyoning-Führerkonzession oder einer Bewilligung für eine Bergsteigerschule unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Bergführerverband kann rückständige Mitgliedsbeiträge im Verwaltungswege einbringen.
§ 49
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 50 Abs. 1 lit. a und h im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 50
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn
§ 51
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Sommer- und Winterbergführer gelten als konzessionierte Bergführer (§ 3).
(2) Die nach der Bergführerordnung zugelassenen Winterbergführer gelten als konzessionierte Bergführer (§ 3) mit der Einschränkung, dass sie den Bergführerberuf nur in den Monaten November bis Mai ausüben dürfen.
(3) Bergführer, die vor dem 26. Juni 2002 die Abschlussprüfung im Lehrgang Canyoning an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder beim Österreichischen Bergführerverband abgelegt haben, sind Canyoning-Führer.
(4) Personen, die vor dem 26. Juni 2002 die Ausbildung der Commission Europèenne de Canyon abgeschlossen haben und eine Berufspraxis von 30 Tagen nachweisen können, gelten als fachlich befähigt im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. c. Sie dürfen die Tätigkeit eines Canyoning-Führers bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin ausüben.
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