Tierschutzgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_20020910_50Tierschutzgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2002 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Tierschutzgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Tierschutzgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt.
Gesetzzum Schutz der Tiere vor Quälerei und mutwilliger Tötung
(Tierschutzgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Lebewesen und Mitgeschöpf sind dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ein Tier mutwillig töten, ihm ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst versetzen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Handlungen, die in weidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei vorgenommen werden oder zur Vertilgung schädlicher Tiere notwendig sind. Die Abschnitte 2 bis 4 sind nur auf Wirbeltiere anwendbar.
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 3
Begriffe
(1) „Haustier“ ist ein domestiziertes Tier, das der Mensch als Heimtier oder Nutztier hält.
(2) „Nutztier“ ist ein Tier, das der Mensch zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu sonstigem Nutzen hält und das aufgrund seiner Art und Rasse dazu geeignet ist. Nutztiere sind, soweit sie nicht als Heimtiere gehalten werden, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen.
(3) „Heimtier“ ist ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner Freude und als Gefährten hält oder das zu diesem Zweck bestimmt ist und das aufgrund seiner Art und Rasse dazu geeignet ist. Heimtiere sind Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Goldhamster und andere Kleinnager, Kanarienvögel, Wellensittiche und in ihren Haltungsansprüchen vergleichbare Vögel, Zierfische und die in Abs. 2 genannten Nutztiere, sofern sie als Heimtiere gehalten werden.
(4) „Wildtier“ ist ein Tier, das weder ein Heimtier noch ein Nutztier ist.
(5) „Tierheim“ ist eine Einrichtung, in der ständig eine größere Zahl fremder Tiere in Obhut genommen wird.
(6) „Zoo“ ist eine Anlage, in der eine bedeutende Anzahl von Wildtieren dauerhaft zur Schau gestellt wird, deren Haltung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend ist.
(7) „Schaugehege“ ist eine Anlage, in der Tiere dauerhaft zur Schau gestellt werden, die jedoch kein Zoo ist.
(8) „Tierquälerei“ ist das Setzen einer Handlung an einem Tier, durch die ihm ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es unnötig in schwere Angst versetzt wird.
Tierquälerei liegt insbesondere vor, wenn:
Tierhaltung und Tiertransport
§ 4
Grundsätze für die Tierhaltung
(1) Der Eigentümer eines Tieres oder derjenige, der ein Tier in seine Obhut nimmt, hat dafür zu sorgen, dass es entsprechend den Vorschriften zum Schutz der Tiere gehalten wird. Ist das Tier im Eigentum einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wird ein Tier von einer solchen Person gehalten, haben die Erziehungsberechtigten für eine vorschriftsmäßige Tierhaltung zu sorgen.
(2) Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Ist dem Eigentümer eines Tieres eine vorschriftsmäßige Tierhaltung nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen, es an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben, es zu veräußern oder für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätze notwendig sind.
§ 5
Haltung von Haustieren
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 ist sowohl auf die Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung über die Bedürfnisse des Tieres, als auch auf die Interessen der heimischen Landwirtschaft Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer Verordnung, welche die landwirtschaftliche Tierhaltung betrifft, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
(3) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften gemäß Abs. 1 zu erlassen, soweit es zur Umsetzung der Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, LGBl. Nr. 34/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1995, erforderlich ist.
§ 6
Haltung von Wildtieren
(1) Die Haltung von Wildtieren bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren.
(5) Eine Wildtierhaltung ist vorübergehend ohne Bewilligung (Abs. 1) zulässig, wenn sie im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tieres, besonders wegen Erkrankung und Verletzung, notwendig ist, wenn und solange begründete Aussicht besteht, dass die Gesundheit des Tieres wiederhergestellt und es anschließend erfolgreich ausgewildert werden kann. Eine solche Tierhaltung ist der Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. In diesen Fällen kann die Behörde von Amts wegen über die Zulässigkeit der Tierhaltung entscheiden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung
§ 7
Sammelbewilligung für die Haltung von Wildtieren
(1) Eine Bewilligung für die Haltung von Wildtieren kann auch einem Verein erteilt werden, dessen satzungsmäßiger Zweck die Züchtung und Haltung einer bestimmten Tierart nach fachlich anerkannten Standards und die Vermittlung des hiefür erforderlichen Fachwissens an seine Mitglieder ist. Diese Bewilligung ersetzt die Bewilligung nach § 6 Abs. 2 für die einzelnen Vereinsmitglieder. Für die Haltung von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, sowie für die Haltung von Tieren, die der Gewinnung von Pelzen dient, darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur unter der Bedingung erteilt werden, dass
(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder wenn der Verein den in Abs. 1 lit. d Z. 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 8
Zoos
(1) Der Betrieb eines Zoos bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass
(3) Die Bewilligung ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder der Zoo für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung weggefallen und trotz entsprechender Aufforderung der Behörde nicht erfüllt worden sind.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Betrieb und die Überwachung von Zoos erlassen, soweit es zur Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9.4.1999, erforderlich ist.
§ 9
Schaugehege
(1) Der Betrieb eines Schaugeheges bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über den Betrieb von Schaugehegen und die räumlichen Anforderungen an Schaugehege, die fachliche Qualifikation des Leiters und des Betreuungspersonals, die Haltung und Betreuung der Tiere, die Führung fortlaufender Aufzeichnungen und die Durchführung von Kontrollen, erlassen. Sie kann Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen und die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten.
§ 10
Zirkusse
(1) Statt eines Antrages auf Bewilligung nach § 6 Abs. 2 kann für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Diese hat Art, Zeit und Ort der Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Wenn für die Veranstaltung eine Bewilligung einer anderen Behörde erlangt wurde, ist diese der Anzeige anzuschließen.
(2) Wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige unter Angabe des Grundes mitteilt, dass über die Wildtierhaltung ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf sie ausgeübt werden. Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Haltung von Tieren in Zirkussen oder bei anderen Veranstaltungen, erlassen, v.a. auch zur Umsetzung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, LGBl. Nr. 2/2001. Sie kann die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten, die Führung von Aufzeichnungen, insbesondere über Anzahl, Art, Herkunft und Verbleib der Tiere, vorschreiben oder Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen.
§ 11
Tierheime
(1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass die Vorschriften zum Schutz der zu haltenden Tiere eingehalten werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über den Betrieb von Tierheimen und die räumlichen Anforderungen an Tierheime, die fachliche Qualifikation des Leiters und des Betreuungspersonals, die Haltung und Betreuung der Tiere, die Führung fortlaufender Aufzeichnungen und die Durchführung von Kontrollen, erlassen. Sie kann Maßnahmen zur Identifikation der Tiere anordnen und die Haltung bestimmter Tiere oder Arten von Tieren verbieten.
§ 12
Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren
(1) Die Behörde kann Personen, die wegen wiederholter oder besonders schwer wiegender Übertretungen dieses Gesetzes oder sonst wegen tierquälerischen Verhaltens bestraft wurden, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.
(2) Der Abs. 1 ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein tierquälerisches Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die Zurechnungsfähigkeit der betreffenden Person zur Zeit der Tat ausgeschlossen war und zu befürchten ist, dass die betreffende Person abermals Tiere quälen wird.
§ 13
Tiertransporte
(1) Tiere sind so zu befördern, dass ihnen nicht ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Größe und Ausrüstung der Transportgeräte sowie die Behandlung der Tiere während ihrer Beförderung treffen.
§ 14
Erleichterungen bei außerordentlichen Verhältnissen
Lässt sich im Falle außerordentlicher Verhältnisse die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit tierischen Lebensmitteln nicht anders aufrechterhalten, kann die Landesregierung im notwendigen Umfang Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes oder der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen.
Eingriffe an Tieren und Schlachtung von Tieren
§ 15
Eingriffe an Tieren
(1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen in der Regel eine Betäubung unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, bei welchen Eingriffen eine Betäubung nicht erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Durchführung bestimmter Eingriffe an Tieren, insbesondere die Amputation von Körperteilen, verbieten, wenn durch den Eingriff Interessen des Tierschutzes ungerechtfertigt verletzt werden.
§ 16
Tötung, Schlachtung von Tieren
(1) Tiere dürfen, außer in Notfällen, nur von Personen getötet oder geschlachtet werden, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(2) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden.
(3) Die Landesregierung kann im Interesse des Tierschutzes durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren erlassen. Sie kann insbesondere bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, zulassen oder gebieten sowie Vorschriften über die Behandlung der Tiere unmittelbar vor der Tötung oder Schlachtung erlassen.
Tierversuche
§ 17
(1) Tierversuche, die mit Eingriffen oder Behandlungen verbunden sind, welche einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, oder die ein Tier in schwere Angst versetzen können, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich für Tierversuche, die nach anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen sind.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse an den Versuchen besteht und sichergestellt ist, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden, welche dem Tier zugefügt werden, oder die Angst, in die das Tier versetzt wird, auf das unerlässliche Mindestmaß beschränkt werden und die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren erreicht werden können. Versuche an höheren Tieren dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Zweck nicht auch mit niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann.
(4) Die Landesregierung kann im Interesse des Tierschutzes durch Verordnung bestimmte Tierversuche verbieten, Vorschriften über die Behandlung von Tieren vor, bei und nach Versuchen erlassen und anordnen, dass Aufzeichnungen über Tierversuche zu führen und der Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen sind. Sie kann auch bestimmen, dass Versuchstiere nur von Einrichtungen, die Tiere für diesen Zweck züchten oder vermitteln, bezogen werden dürfen und dass diese Einrichtungen entsprechende Aufzeichnungen über die von ihnen gezüchteten, angeschafften oder weitergegebenen Tiere führen, Tiere besonders kennzeichnen und der Behörde die notwendigen Auskünfte geben müssen.
Behörden und Verfahren
§ 18
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft.
§ 19
Anzeigepflicht
Die Naturwächter, Waldaufseher, Jagdaufseher, Fischereiaufseher sowie die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und die in Vorarlberg praktizierenden Tierärzte haben Übertretungen dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 20
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
(1) Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 23 (ausgenommen lit. f) mitzuwirken durch
(2) Die Bundesgendarmerie hat der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 21) und der Zwangsbefugnisse (§ 22) Hilfe zu leisten.
§ 21
Betreten von Liegenschaften und Transportmitteln
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte erlassen. Dabei ist den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten der Europäischen Union, besonders über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme, die Anzahl der Kontrollen, die Mitteilungspflichten der Behörde an die Kommission der Europäischen Union betreffend die Kontrollergebnisse und die Kontrollen durch Veterinärsachverständige der Kommission der Europäischen Union, zu entsprechen.
(2) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden, die Bürgermeister sowie die zugezogenen Zeugen und Sachverständigen haben das Recht, im notwendigen Umfang Liegenschaften und Transportmittel zu betreten, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Gesetzes erfolgt ist, und soweit es für Kontrollen nach Abs. 1 erforderlich ist.
§ 22
Sofortiger Zwang
(1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind berechtigt, wahrgenommene Tierquälereien durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Tiere, für die das Weiterleben offensichtlich eine Qual bedeutet, sind schmerzlos zu töten.
(2) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können Personen, die ihrer Pflicht gemäß § 4 Abs. 3 nicht nachkommen, das betreffende Tier abnehmen und es tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen zur Betreuung auf Kosten und Gefahr des säumigen Eigentümers übergeben. Unterlässt es der Eigentümer, innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme des Tieres über dieses im Sinne des § 4 Abs. 3 zu verfügen, gilt dies als Verzicht auf sein Eigentum.
§ 23
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 8000 Euro verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde.
(5) Für verfallen erklärte Tiere sind, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, ist es schmerzlos zu töten.
§ 24
Personenbezogene Ausdrücke
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem 21. August 2002 erteilte Ausnahmebewilligungen für die Haltung von Wildtieren gelten als Bewilligungen im Sinne des § 6 Abs. 2.
(2) Vor dem 21. August 2002 ohne Bewilligung rechtmäßig gehaltene Wildtiere, für deren Haltung nach § 6 Abs. 2 eine Bewilligung erforderlich ist, dürfen bis zum zum 31. Dezember 2003 ohne eine solche Bewilligung gehalten werden, wenn dies der Behörde binnen sechs Monaten angezeigt wird.
(3) Vor dem 21. August 2002 bestehende Anlagen, die Tiere dauerhaft zur Schau stellen, sind vom Anlageninhaber der Behörde binnen sechs Monaten anzuzeigen. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, ob ein Zoo (§ 3 Abs. 6) vorliegt. Wird im Bescheid festgestellt, dass ein Zoo vorliegt, ist binnen drei Monaten um die Bewilligung nach § 8 anzusuchen. Der Zoo darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag betrieben werden.
(4) Vor dem 21. August 2002 bestehende Schaugehege und Tierheime dürfen abweichend von § 9 bzw. § 11 noch bis 31. Dezember 2003 ohne Bewilligung betrieben werden.
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